CCR Competenz Centrum Reiserecht                  FH 
                 Hochschule Kempten    University of Applied Sciences
                 Prof. Dr. Führich
 



Reiserechts-News

Aktuelles


(1.3.2010) Besuchen Sie den Stand der Hochschule Kempten auf der ITB in Berlin
Wenn Sie auf der ITB in Berlin sind, schauen Sie doch mal auf dem Stand der Hochschule Kempten meiner Studierenden vorbei, wo ich gerne mit Ihnen bei Allgäuer Käse über aktuelle Fragen des Reiserechts plaudern würde. Sie treffen mich am Freitag, den 12.3. von 14.00 bis 16.00 Uhr und am Samstag, den 13.3. von 10.00 bis 12.00 Uhr in der Halle 5.1/301.
Ich freue mich auf Sie!

(22.2.2010) ADAC: Airlines machen mit Stornokosten Gewinn

Reich durch Nichtfliegen! Nach einer Untersuchung des ADAC machen Airlines satte Gewinne, wenn ihre Fluggäste gebuchte Flüge stornieren. Passagierbezogene Kosten, die nicht bei Flügen anfallen, wenn dieser vom Flug zurücktritt, werden oft überhaupt nicht, manchmal nur teilweise erstattet. So kassierte Ryanair alle Flugnebenkosten, Easyjet erstatte 19% und Air Berlin 34%. Im Schnitt werden nur 56% erstattet. Oftmals wird der Ersattungsbetrag mit einer Bearbeitungspauschale verrechnet, so dass letztlich der Fluggast leer ausgeht. ADAC

(15.2.2010) Anhebung der Höchstbeträge des Montrealer Übereinkommens
Wenn der Koffer weg ist, der Flug sich verspätet oder ein Flugunfall sich ereignet, können Passagiere seit 30.12.2009 mit einer höheren Entschädigung rechnen. Bei Personenschäden wurden der Höchstbetrag des Montrealer Übereinkommens von
von 100.000 Sonderziehungsrechte (SZR) auf 113100 SZR (ca. 127750 €), bei Gepäckschäden von 1.000 SZR auf 1131 SZR (ca. 1257 €) und bei Verspätungsschäden von 4 150 SZR auf 4 694 SZR (ca. 5302 €) angehoben. Das SZR ist ein Währungskorb aus Dollar, Euro, Pfund und Yen, der täglich neu berechnet wird. Durch die Verordnung über die Inkraftsetzung der angepassten Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens vom 14.12.2009 (BGBl. 2009 II 1258) haben sich diese Haftungssummen im Montrealer Übereinkommen erhöht.

(20.2.2010) Bettensteuer rechtswidrig
Nach einem Gutachten des Bundes der Steuerzahler ist die von vielen Städten geplante kommunalen Kulturförderungsabgabe rechtlich nicht haltbar. Eine solche "Bettensteuer" scheidet aus, weil es anders als bei Abfall- oder Verwaltungsgebühren an einer speziellen, tatsächlichen Gegenleistung der Städte fehlt. Vor Gerichten wird eines solche verdeckte Übernachtungssteuer keinen Bestand haben.

(15.2.2010) Flugsicherheit: Ein Unfall auf 1,4 Millionen Flüge
Im Jahr 2009 hat es nach Angaben der IATA auf 1,4 Millionen Flügen westlicher Flugzeugmuster nur einen Unfall gegeben. Gegenüber 2000 ist das ein Rückgang von 30 %. 2009 flogen auf 35 Mio. Flügen weltweit 2,3 Mrd. Passagiere. Nachdem es 2008 mit westlichen Flugzeugen 22 Unfällen gab, waren es 2009 nur noch 19. Alle Flugzeugmuster und Herkunftsländer zusammengerechnet waren es 90 Unfälle, 19 weniger als 2008. Dabei starben aber 685 Passagiere (2008: 502).
Der IATA-Bericht zeigt auch regionale Unterschiede auf: Nordamerika mit 0,41 und Europa mit 0,45 Unfällen bei je einer Million Flüge lagen deutlich unter dem Weltdurchschnitt von 0,71. In der Region Ostasien/Pazifik stieg die Zahl von 0,58 auf 0,86. Im Nahen Osten und Nordafrika verdoppelte sich die Zahl auf 3,32 Unfälle je einer Million Flüge. In Afrika verunglückte fast jeder 100.000. Flug. Afrikanische Gesellschaften machen laut IATA nur zwei Prozent des Flugverkehrs, aber 26 Prozent der Unfälle aus. (Quelle: IATA)

(15.2.2010) Eisenbahn-Bundesamt ist "Beschwerde- und Durchsetzungsstelle"
Am 29.7.2009 ist das Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in Kraft getreten. Seither haben Fahrgäste deutlich mehr Rechte, vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen. Außerdem haben Menschen mit Behinderungen bei rechtzeitiger Voranmeldung ein Recht auf kostenlose Hilfeleistung an mit Personal ausgestatteten Bahnhöfen und in Zügen, beispielsweise beim Ein- und Aussteigen aus dem Zug.
Hält ein Eisenbahnunternehmen die neuen Fahrgastrechte nicht ein, können sich Fahrgäste beim Eisenbahn-Bundesamt in Bonn beschweren. Das Eisenbahn-Bundesamt hat dafür das neue Referat 16 (Fahrgastrechte/Tarifaufsicht) gegründet. Es hat somit die behördliche Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Fahrgastrechte im Interesse der Allgemeinheit zu überwachen. Auf eine Beschwerde hin prüft das Eisenbahn-Bundesamt also den Sachverhalt und äußert seine Auffassung, ob die Beschwerde berechtigt ist. Die Beschwerde- und Durchsetzungsstelle ist über das neu eingerichtete Bürgertelefon unter der Durchwahl 0228/30795-400 zu erreichen. mehr...

(15.2.2010) ITB-Veranstaltung der DGfR
Am Freitag, den 12.3.2010 findet zum Reiserecht eine kostenfreie ITB-Veranstaltung der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. statt. Herr Rechtsanwalt Rainer Noll, Stuttgart, wird einen Vortrag halten zu dem Thema:

"Aktuelle Praxisfragen der rechtswirksamen Vereinbarung und der Inhalte der Reisebedingungen von Pauschalreiseveranstaltern
(Telefonische Buchungen, Buchungen im Reisebüro, Online-Buchungen, Aktuelle Rechtsprechung zu wichtigen Klauseln)".

Zeit: 12.3.2010, 11:00 Uhr - 13:00 Uhr
Ort: Raum 44 im ICC (Kein Eintrittsgebühr notwendig!)

(30.01.2010) Kemptener Reisemängeltabelle im Update
Für den schnellen Überblick werden in der Kemptener Reisemängeltabelle zeitlich chronologisch Reisemängel und
hinzunehmende Unannehmlichkeiten dargestellt. Die Tabelle erfasst die wichtigsten veröffentlichten Urteile seit 1995 bis heute. Soweit der Minderungsbetrag bekannt ist, wird der zuerkannte Betrag genannt, welcher sich grundsätzlich auf den Gesamtreisepreis bezieht. Besonderheiten des Falles sind unter Bemerkungen aufgenommen. Die Urteile sind Einzelfallentscheidungen und können grundsätzlich nicht verallgemeinert werden. Gleichwohl kann aus den zuerkannten Minderungsquoten die Tendenz der Gerichte zur Bewertung entnommen werden.
Die Tabelle ist urheberrechtlich geschützt und darf nur mit Genehmigung von Prof. Führich nachgedruckt werden. Besonderer Dank gilt Frau Jessica Deckert für ihre verdienstvolle Mitwirkung bei der Neuauflage des Jahres 2010. Kemptener Reisemängeltabelle 2010

BGH: Fluggesellschaften dürfen Bonusmeilen nicht kurzfristig verfallen lassen (LTU und Air Berlin)
Eine Fluggesellschaft darf bei Einstellung ihres Bonusprogramms die Gültigkeitsdauer der gesammelten Punkte nicht drastisch auf bis zu ein Zehntel der ursprünglichen Gültigkeit verkürzen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2010 handelt es sich hierbei um eine unbillige Benachteiligung des Reisenden. Dieser könne möglicherweise Schwierigkeiten haben, innerhalb des verkürzten Zeitraums passende Prämienflüge zu buchen. Eine entsprechende Verfallsklausel in den Teilnahmebedingungen des Flugprämienprogramms eines Luftverkehrsunternehmens ist deswegen unwirksam.
BGH, 28.01.2010 - Xa ZR 37/09

(27.01.2010) Bei Ausflügen haftet oft der Veranstalter
Prof. Führich erklärte in einem Interiew mit ddp, dass sich Reiseveranstalter noch viel zu oft bei zusätzlich zur Reise gebuchten Ausflügen auf die sog. Vermittlerklausel in ihren Geschäftsbedingungen berufen und nicht für die Durchführung der Tour haften wollen. Führich betonte, dass es nach der Grundsatzentscheidung des BGH nicht auf die Geschäftsbedingungen ankommt, sondern darauf, ob der Urlauber den Eindruck hat, die vor oder während der Reise gebuchte Zusatzleistung sei eine Reiseleistung seines Veranstalters. Der Veranstalter der Hauptreise haftet für schuldhafte Unfälle bei Zusatzleistungen, wenn der Urlauber dafür von der Reiseleitung geworben wurde und diese dortgebucht und bezahlt worden ist, auch wenn der Ausflug, dann von einer örtlichen Agentur durchgeführt wird. Focus online


Neue Aufsätze von Prof. Dr. Führich

Anmerkung zu BGH, Urt. v. 26. 2. 2009 - Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486

In der Neuen Juristischen Wochenschrift erschien im Heft 21 vom 14. Mai 2009 (NJW 2009, 1486) eine Urteilsanmerkung zur neuen BGH-Entscheidung vom 26. 2. 2009 - Xa ZR 141/07 von Prof. Dr. Ernst Führich zur Einbeziehung von Allgemeinen Reisebedingungen in den Reisevertrag bei Buchungen im Reisebüro gem. § 305 Abs. 2 BGB und zur Gestaltung der AGB-Klausel der Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist auf ein Jahr gem. § 651 g Abs. 2 BGB.   
  
Einbeziehung Allgemeiner Reisebedingungen in den Reisevertrag und Verkürzung der reisevertraglichen Verjährungsfrist in ARB
In Reiserecht aktuell erschien im Heft 3/2009 (RRa 2009, 114) ein ausführlicher Besprechungsaufsatz zur vorgenannten Entscheidung des BGH vom 26.2.2009.

Preisanpassung im Prospekt des Reiseveranstalters nach neuem Recht
Ebenfalls in Reiserecht aktuell im Heft 4/2009 (RRa 2009, 162) befasste sich Führich in einem Aufsatz mit der "Preisanpassung im Prospekt des Reiseveranstalters nach neuem Recht".

Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
In der Monatschrift für Deutsches Recht in Heft 16/2009 (MDR 2009, 906) befasste sich Führich mit dem Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 f II BGB. Anlass für den Überblick und die Arbeitshilfe sind neueere Entwicklungen in der Rechtsprechung seit dem Leitner-Urteil des EuGH und der Malediven-Entscheidung des BGH.


Reisebüro als Consolidator bei Flugschein-Verkauf
Anm. Führich, Reiserecht alktuell RRa 2009, 233

Neues aus
Brüssel

Verordnung (EG) Nr. 298/2009 der Kommission vom 8. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist.
Neue Liste: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/

Neue CRS Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates.
Anm.: Die VO löst die CRS-VO von 1989 ab. CRS haben in der Touristik eine enorme Bedeutung, so dass die Kenntnis der neuen VO für jeden Praktiker ein Muss ist!

(28.1.2009) Neue Time-Share-Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht
Die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen wurde am 3.2.2009 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Amtsblatt EU

(7.7.2008) Europäisches Parlament: Aus für Lockvogelangebote bei Flugtickets   Beschluss des EP
Pflicht zur Endpreiswerbung in: Verordnung (EG) Nr. 1008/08 v. 24.09.2008 über Betriebsgenehmigung

Unfallhaftung von Befördern von Reisenden auf See (29.7.2008): Gemeinsamer Standpunkt zu Verordnung (EG) Nr. .../2008 Amtlicher Text





Führich: Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis
Prof. Führich hat in einer Sonderbeilage der MDR (Monatszeitschrift Deutsches Recht) zu Heft 7 (April 2007) ausführlich die Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung und ihre Anwendungsprobleme erörtert.
Hier finden Sie einen PDF-Ausdruck und hier die Beilage der MDR.



Diplomarbeiten beim CCR Competenz Centrum Reiserecht und im Studienschwerpunkt Wirtschaftsrecht
An der Hochschule Kempten werden auf dem Gebiet des Reiserechts und Wirtschaftsrechts praxisorientierte Diplomarbeiten im Rahmen der angewandten Wissenschaften geschrieben.
Bisher bearbeitete Themen


 

  

Competenz Centrum Reiserecht in der Presse

02.01.2008         Clever Reisen: Abgesagte Pauschalreise, separater Flug. Und jetzt? Interview Prof. Führich

02.01.2008         Clever Reisen: Schwarze Liste: Flug bereits gebucht? Interview Prof. Führich

13.03.2008         Beck-dienste: Illegale Lockangebote der Billigflieger: Mit Nettoflugpreisen Passagiere ködern

01.05.2008         Fliegen-sparen: Abgesagte Pauschalreise

16.06.2008         Capital Exklusiv: Reiserecht: Was tun bei Streik?

06.06.2008         Omnibus Revue: Dieselzuschlag - aber richtig Interview Prof. Führich

09.07.2008        Clever Reisen: Tipps vom Experten

23.07.2008         Die Welt: Urlauber haben wenig Rechte bei Streik Interview mit Prof. Führich

24.07.2008      "auf einen Blick": Ärger im Urlaub

14.10.2008        Touristik Aktuell: ESTA Haftung nur bei Nachweis eines Verschuldens

30.10.2008       Süddeutsche Zeitung: Arroganz statt Kulanz

04.09.2008        Interview Prof. Führich: Fluggastrechte mit corporate World  corporate World

15.10.2008        Verordnung (EG) Nr. 361/2004: Airlines informieren nicht genug touristik aktuell 35/08

19.01.2009       Die Welt: Pauschalreisende genießen besondere Rechte bei Flugausfällen

16.03.2009       Nürnberger Nachrichten: Hotels im Netz buchen: Reklamieren oft schwierig

16.03.2009       Aachener Zeitung: Hotel-Schnäppchen im www

16.03.2009       Monsters and Critics (dpa): Bei Reisekatalog auf mögliche Preisänderungen achten

01.09.2009       Focus Online Urlaub und Recht: Zehn populäre Reiserechtsirrtümer

Pressespiegel


          Neue Entscheidungen im Reiserecht 


              Pauschalreise und Reisevertrag



Anspruchsanmeldung/ Ausschlussfrist / Sozialversicherungsträger / Fehlender Hinweis auf Anmeldefrist
1. Der Sozialversicherungsträger, der es schuldhaft versäumt hat, auf ihn übergegangene reisevertragliche Schadensersatzansprüche
innerhalb eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, ist auch
dann mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen, wenn der Reisende bei ihm verbliebene Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat.
2. Die zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen bestehende Pflicht des Reiseveranstalters nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, einen
Vertragspartner bei Vertragsschluss über die nach § 651g Abs. 1 BGB einzuhaltende Frist zu belehren, erstreckt sich nur auf den Reisenden,
nicht jedoch auf den ihm Leistungen gewährenden Dienstherrn oder Sozialversicherungsträger.
BGH, Urt. v. 9.6.2009 - Xa ZR 74/08, NJW-RR 2009, 1570 = NVwZ 2009, 817 = BeckRS 2009, 19520 = RRa 2009, 252

OLG Hamm/Reiseveranstalter/Schadensersatz/Sturz
§ 651f BGB § 651f Absatz I, BGB § 651g, BGB § 252, BGB § 254
1. Befindet sich in einem Vertragshotel eines Reiseveranstalters eine 3,7 bis 5,4 cm hohe Stufe zwischen Zimmerflur und Hotelzimmer,
ohne auffällig kenntlich gemacht zu sein, haftet der Reiseveranstalter grundsätzlich aus Verkehrssicherungspflichtverletzung für
Sturzschäden, die sich ein Reiseteilnehmer zuzieht, weil er beim Verlassen des Zimmers über die Stufe gestolpert ist.
2. Der Reiseteilnehmer muss sich aber unter Umständen ein Mitverschulden entgegen halten lassen (hier: 50%).
OLG Hamm, Urteil vom 23. 6. 2009 - 9 U 192/08
Fundstelle: NJW-RR 2010, 129

"Zug zum Flug"-Angebot / Zugverspätung / Selbstabhilfe / Aufwendungsersatz
Hat ein Reiseveranstalter für den Transfer zum Flug per Zug in das Gesamtleistungspaket aufgenommen, so wird das
Bahnunternehmen Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters.

AG Hannover, Urt. v. 10.9.2009 - 553 C 6845/09

Anm: Vgl. dazu auch das Urteil des LG Frankfurt am Main, 2-24 S 109/09: Wer mit einem Rail-&-Fly-Ticket der Deutschen Bahn zum
Flughafen will, dort aber wegen einer Zugverspätung den Abflug in die Ferien verpasst, dem muss der Reiseveranstalter für den Schaden
haften - und nicht die Deutsche Bahn. Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail-&-Fly-Tickets an, so gehört dieser
Transfer zum geschlossenen Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann
nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen "zeitnahen" Ersatzflug an, so liege ein "erheblicher Reisemangel" vor. Und dann, so das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, beziehungsweise Schadensersatz oder Entschädigung für "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit" verlangen. In diesem Fall gilt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst eine passende Zugverbindung ausgesucht hatten und unmittelbar die Deutsche Bahn für die Zugverspätung verantwortlich war. Interessant die folgende gegenteilige Entscheidung des LG Hannover.

Pauschalreise / "Zug-zum-Flug"-Leistung / Bahnverspätung
Wenn der Reiseveranstalter im Rahmen des Reisevertrages eine "Zug-zum-Flug"-Leistung ausschreibt, zugleich aber darauf hinweist,
dass diese lediglich in Kooperation mit der Deutschen Bahn AG durchgeführt wird und der Reisende für seine rechtszeitige Anreise zum
Flughafen selbst verantwortlich ist, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die Verspätungen oder sonstige Schlechtleistungen der
Deutschen Bahn AG.

LG Hannover, Urt. v. 2.10.2009 - 4S 21/09

Folgende Klauseln sind unwirksam: Günstig für Einzureisende - das halbe Doppelzimmer
1. Wenn zum Zeitpunkt Ihrer Buchung noch kein Zimmerpartner gebucht hat, teilen wir Ihnen dies auf Ihrer Bestätigung mit. In den meisten Fällen meldet sich ein anderer allein Reisender Gast zu einem späteren Zeitpunkt noch an. Sollte dies bis zu zwei Monate vor Abreise nicht der Fall sein, haben Sie die Wahl, entweder den Zuschlag für ein Einzelzimmer zu bezahlen, die Reise kostenlos umzubuchen oder zu stornieren.
2. Haben Sie für Ihre Kreuzfahrt-Studienreise ein halbes Doppelzimmer bzw. eine halbe Doppel- oder Zweierkabine gebucht, bemühen wir
uns, Sie gemeinsam mit einem anderen Gast unterzubringen (während der Kreuzfahrt ggf. mit einem Kabinenpartner), der uns von der
Reederei zugeteilt wird. Sollte sich kein Kabinenpartner finden, buchen wir ein Einzelzimmer bzw. eine Einzelkabine zu dem in der
Preistabelle genannten Aufpreis für Sie.
LG München I, Urt. v. 28.10.2009 - 17 O 11496/09 (n. rkr.)

Kokosnuss kein Reisemangel
1. Es stellt keinen Reisemangel dar, wenn "alle paar Minuten eine Kokosnuss zu Boden kracht" und sich ein Reisender
dadurch beeinträchtigt fühlt.
2. Ein Reisender kann keine Reisemängel geltend machen, wenn er es schuldhaft unterlässt, die Mängel m Urlaubsort dem
Reiseveranstalter anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn die Mängel der Hotelleitung anzeigt, weil diese weder Vertreter noch
Empfangsbote des Reiseveranstalters ist.
3. Das Verschulden entfällt nicht dadurch, dass der Reisende irrtümlich davon ausgeht, dass die Hotelleitung sein Übermittlungsbote ist.
OLG Koblenz, Urt. v. 5.10.2009 - 5 U 766/09, BeckRS 2009, 29350

Kündigung / Reisevertrag
Hat ein Reisender den begründeten Verdacht, dass das Flugzeug, mit dem er befördert werden soll, fluguntüchtig ist, kann er den
Reisevertrag kündigen, da es einem Reisenden nicht zumutbar ist, bei einem solchen Verdacht in das Flugzeug einzusteigen.
AG Düsseldorf, Urt. v. 21.7.2009 - 52 C 1370/09, RRa 2009, 298 (LS) = BeckRS 2009 23438

Reise/Vogelschlag/Reisemangel
§ 651c I BGB
Fällt bei einer Pauschalreise ein Flugzeug wegen "Vogelschlags" aus, liegt ein Reisemangel und kein Fall der höheren Gewalt vor. Vogelschlag ist eine typische, in der normalen Luftfahrt auftretende betriebliche Störung, deren Abhilfe durch ein Ersatzflugzeug dem Veranstalter möglich ist.
KG Berlin, Beschl. v. 30.4.2009 - 8 U 15/09

BGH / Verkürzung der Verjährungsfrist / Einbeziehung von AGB
§§ 651 g II, m 2, 305 II, § 309 Nr. 7 BGB, § 6 II, III BGB-InfoV
1. Dem Reisenden, der in einem Reisebüro eine Reise bucht, wird nur dann die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Reisebedingungen Kenntnis zu nehmen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag zugrunde legen will, wenn der Reiseveranstalter die Reisebedingungen dem Reisenden vor Vertragschluss vollständig übermittelt.
2. Eine Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchstabe a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.
BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 – Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 m. Anm. Führich = RRa 2009, 131 Presseerklärung des BGH    Amtliche Entscheidung

Vorlage zum EuGH: Ist eine Frachtschiffreise ein Pauschalreise?
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wurden durch den ÖstOGH gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stellt eine „Frachtschiffreise" eine Pauschalreise im Sinne des Art 15 Abs 3 EuGVVO (VO 44/2001 - „Brüssel I") dar?
2. Bei Bejahung von Frage 1: Reicht für das „Ausrichten" der Tätigkeit im Sinne von Art 15 Abs 1 lit c) EuGVVO aus, dass eine Website eines Vermittlers im Internet abrufbar ist?
mehr...  Amtliche Entscheidung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs   

Bootsausflug / Körperschaden / Keine Reisevermittlung
1. Hat ein Reisender einen Bootsausflug gebucht und muss er den restlichen Weg zu einer Insel wegen Niedrigwassers schwimmend bzw. kletternd zurücklegen ohne vorher auf heraufragende gefährliche Korallenriffe hingewiesen worden zu sein, so kann der Reisepreis gemindert werden, wenn es hierbei zu einer Verletzung kommt.
2. Der Gesamtreiseveranstalter ist auch Reiseveranstalter des Bootsausflugs und nicht nur Reisevermittler, wenn der zusätzlich zur Reise gebuchte Bootsausflug von der örtlichen Reiseleitung angeboten und bei ihr bezahlt wurde. Auch der Umstand, dass der Gesamtreiseveranstalter sich in seinem Prospekt nur als Vermittler bezeichnet, ändert hier dran nichts.
LG Frankfurt/Main, Urt. v. 3.11.2008 - 2-24 S 205/08, RRa 2009, 31

Hotelumzug / Kein Aufpreis, wenn kostenlose Abhilfe versprochen wurde
Hat ein Reisender Mängel im gebuchten Hotel bei der örtlichen Reiseleitung gerügt und hat sich die Reiseleitung vor Ort bereiterklärt, den Umzug in ein anderes Hotel zu ermöglichen, ohne sich einen Aufpreis vorzubehalten, so ist dies eine Abhilfeleistung, die die Reiseleitung ohne Rücksicht darauf erbringen muss, ob die gerügten Mängel tatsächlich vorliegen. Die geschuldete Reiseleistung verändert sich entsprechend, so
dass nun der Aufenthalt im neuen Hotel geschuldet wird. Ein Aufpreis kann hierfür nachträglich nicht mehr gefordert werden, da dies dem
Grundsatz der grundsätzlich kostenlos zu erfolgenden Abhilfe widerspricht.
LG Frankfurt/Main, Urt. v. 16.12.2008 - Az: 2-24 S 157/08, RRa 2009, 74

Wellen vor Seychellen
Zu hohe Wellen am Strand einer Seychelleninsel sind kein Reisemangel und berechtigen nicht zur Reduzierung des Preises einer Reise dorthin. Selbst wenn die Wellen wegen schlechten Wetters zu hoch sind, um zu baden und zu schnorcheln, verwirklicht sich nur
ein natürliches Risiko von Meer und Wetter, das vom Reisenden grundsätzlich hingenommen werden muss.
LG Hannover, Urt. v. 17.8.2009 - 1 O 209/07

Weitere Entscheidungen zum Reisevertragsrecht


                 Flug und Fluggastrechte nach VO (EG) Nr. 261/2004

 

 

 

 

BGH bestätigt Ausgleichsansprüche nach EU-FluggastrechteVO bei großen Flugverspätungen
Nicht nur eine Flugannullierung, sondern auch die große Verspätung eines Fluges kann zu einem Anspruch gegen die den Flug durchführende Fluggesellschaft auf eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung Nr. 261/2004 führen. Der BGH hat in der Revisionssache Sturgeon gegen Condor Flugdienst GmbH sowie in vier weiteren ähnlich gelagerten Streitfällen das beklagte Luftverkehrsunternehmen zu entsprechenden Ausgleichszahlungen wegen eines erheblich verspäteten Fluges wegen technischerDefekte verurteilt.
BGH, Urteil vom 18.02.2010 - Xa ZR 95/06     Pressemitteilung BGH  Test

Ausgleichszahlung bei Flugverspätung nach FluggastrechteVO
1. Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.
2. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
3. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

EuGH, 19.11.2009, Sturgeon und Böck, C-402/07 und C 432/07
Fundstelle: NJW 2010, 43; RRa 2009, 282

Das Urteil kann im Internet heruntergeladen werden unter http://curia.europa.eu mit Eingabe des Aktenzeichens.

Anm.: Das ist ein Paukenschlag aus Luxemburg! Am 19.11.2009 hat der Europäische Gerichtshof die Ansprüche der Fluggäste eines verspäteten Fluges nach der FluggastrechteVO Nr. 261/2004 wesentlich gestärkt. Danach kann Fluggästen auch bei verspäteten Flügen ein Ausgleichsanspruch zustehen. Wenn sie ihr Endziel drei Stunden und mehr nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, können sie ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft die in der Verordnung festgelegt pauschale Ausgleichszahlung verlangen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht. Lesen Sie den unter den
aktuellen Nachrichten stehen amtlichen Leitsatz des EuGH! Damit hat der EuGH nach Vorlagefragen des BGH aus Karlsruhe
und des OGH aus Wien das letzte Wort gesprochen in dem Streit zwischen Flugannullierung und großer Flugverspätung.
Man sollte aber nicht nur Freudentränen vergießen, sondern auch kritisch bemerken, dass damit der Run auf die Ausgleichspauschale
erst richtig beginnen wird! Das Anspruchsdenken der Reisenden wird noch mehr wachsen, Airlines werden mauern, Gerichte
wegen der Überlast jammern und Anwälte werden sich freuen! Auf jeden Fall ist der Gesetzgeber der Gemeinschaft nun gefordert, die Verordnung entsprechend dem Spruch aus Luxemburg nachzubessern (Führich)

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Gerichtsstand
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrags für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist.
EuGH, Urt. v. 9.7.2009, Rs. C 2004 - Rehder / Air Baltic Corporation  Amtliches Urteil
Fundstelle: NJW 2009, 2801; RRa 2009, 234; EuZW 2009, 569

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Entlastungsgründe / Technisches Problem / Wallentin-Hermann
1. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (...) ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Das am 28.5.1999 in Montreal geschlossene Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist für die Auslegung der Befreiungsgründe nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht ausschlaggebend.
2. Die Häufigkeit der bei einem Luftfahrtunternehmen festgestellten technischen Probleme ist als solche kein Umstand, anhand dessen sich auf das Vorliegen oder Fehlen „außergewöhnlicher Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO schließen ließe.
3. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO ergriffen hat, und somit für seine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 7 Abs. 1 VO aus.
EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs. C 549/07 - Wallentin-Hermann gegen Alitalia
Amtliche Entscheidung: http://curia.europa.eu         Rundschreiben des Bundeskanzleramts Österreich v. 15.2.2009
Fundstelle: NJW 2009, 347
= EuZW 2009, 111 = RRa 2009, 35

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Verspätung
1. Es ist eine Auslegung der Verordnung denkbar, nach der es nicht mehr auf den Willen des Luftfahrtunternehmens ankommt, an der Durchführung des Flugs festzuhalten, weil die Verspätung so lange dauert, dass sie für den Fluggast einer Nichtdurchführung des Fluges gleichkommt, und deshalb von einer Annullierung auszugehen ist.
2. Für die Feststellung, ob noch eine große Verspätung vorliegt oder schon eine Annullierung des Fluges, kann es nach Sinn und Zweck der Regelung nicht auf die tatsächliche subjektive Absicht der für das Luftfahrtunternehmen handelnden Personen, den Flug noch durchführen zu wollen, ankommen.
3. Werden die Passagiere aufgefordert, auszusteigen und auf einen anderen Flug umbuchen, spricht das dafür, dass an der Durchführung des Fluges nicht mehr festzuhalten wird, nicht aber, wenn den Passagieren, die wegen ihres Anschlussflugs oder aus Termingründen nicht hätten warten wollen oder können, eine Umbuchungsmöglichkeit lediglich angeboten hat, ohne sie zwingend auf diese zu verweisen.
BGH, Urt. v. 14.10.2008 - X ZR 15/08
Fundstelle: NJW 2009, 358 = RRa 2009, 43     Amtliche Entscheidung

BGH / Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Technisches Problem
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (...) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann ein technischer Defekt, auf den eine Annullierung zurückgeht. ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 sein?
2. Falls ja: Schließt dar Begriff des "außergewöhnlichen Umstands" als technischen Defekt auch solche Mängel ein, die die Lufttüchtigkeit des Flugzeugs oder die sichere Durchführung des Flugs beeinträchtigen?
3. Hätte das ausführende Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, wenn es das für das betroffene Flugzeug geltende Wartungs- und Instandhaltungsprogramm des Herstellers sowie Sicherheitsnormen und Auflagen der zuständigen Behörden oder Hersteller eingehalten hat oder sich der Fehler auch dann nicht hätte vermeiden lassen. wenn es dieses Programm oder die Anweisung eingehalten bzw. beachtet hätte?
4. Falls Frage 3 bejaht wird: Ist dies ausreichend, um das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen zu befreien oder ist weitergehend der Nachweis zu verlangen, dass auch die Annullierung, das heißt die Außerbetriebsetzung des betroffenen Flugzeugs und die Streichung des Flugs wegen Fehlens einer Ersatzmaschine bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermieden worden wäre?
BGH, Beschl. v. 14.10.2008 - X ZR 35/08
Fundstelle: NJW 2009, 360    Amtliche Entscheidung

BGH / Vorlage an EuGH / Umbuchung durch Reiseveranstalter eine erstattungspflichtige Beförderungsverweigerung durch Fluggesellschaft
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gem. Art. 234 EG zur Auslegung von Art. 4 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 folgende Fragen vorgelegt:
1. Stellt die Umbuchung auf einen anderen Flug einen von Art. 4 III der Verordnung erfassten Sachverhalt dar?
2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist diese Vorschrift auch auf eine Umbuchung anzuwenden, die nicht durch das Luftfahrtunternehmen, sondern allein durch das Reiseunternehmen veranlasst worden ist?
BGH, Beschl. v. 7.10.2008 - X ZR 96/06  Presseerklärung BGH    Amtliche Entscheidung     Anmerkung Führich LMK 2009, 273370
Fundstelle: NJW 2009, 285

Erfüllungsort bei Flügen
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 1 lit. b 2.
1. Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass auch bei Flugreisen von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen Mitgliedstaat ein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten an dem nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der Hauptleistung anzunehmen ist? (Amtlicher Leitsatz)
2. Wenn ein einheitlicher Erfüllungsort zu bestimmen ist: Welche Kriterien sind für seine Bestimmung maßgeblich; wird der einheitliche Erfüllungsort insbesondere durch den Ort des Abflugs oder den Ort der Ankunft bestimmt? (Amtlicher Leitsatz)
BGH, Urt. v. 22.04.2008 - X ZR 76/07
Fundstelle: NJW 2008, 2121 = RRa 2008, 177

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Entschädigung der Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges / Geltungsbereich / Art. 3 Abs. 1 Buchst. a / Begriff Flug
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf den Fall einer Hin- und Rückreise anwendbar ist, bei der die Fluggäste, die ursprünglich auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des EG-Vertrags unterliegt, einen Flug angetreten haben, zu diesem Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat zurückreisen. Der Umstand, dass Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht werden, wirkt sich auf die Auslegung dieser Bestimmung nicht aus.

EuGH, Urt. v. 10.07.2008 - Rechtssache Emirates Airlines Schenkel C-173/07
Fundstelle: NJW 2008, 2697 = EuZW 2008, 569 m. Anm. Tonner
= ZLW 2008, 679 m. Anm. Giesecke Amtliche Entscheidung


Weitere Entscheidungen zur VO (EG) Nr. 261/2004


               Flug und Montrealer Übereinkommen und                               Luftbeförderungsvertrag


Verfall von Bonuspunkten einer Fluggesellschaft
Der Kläger war Teilnehmer des Flugprämienprogramms der Beklagten. Im Rahmen dieses Programms konnten Reisende eine
flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten sammeln, die innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flug gegen
Prämientickets der Beklagten eingelöst werden konnten. In den Teilnahmebedingungen behielt sich die Beklagte das Recht vor,
das Programm jederzeit einzustellen. Im September 2007 kündigte sie den Teilnehmern die Einstellung des Flugprämienprogramms
zum 31.10. 2007 an und räumte ihnen die Möglichkeit ein, die gesammelten Punkte auf das Bonusprogramm einer anderen
Fluggesellschaft zu übertragen. Zugleich kündigte sie den Teilnehmervertrag und wies den Kläger darauf hin, dass er nach den
Teilnahmebedingungen (nur) noch bis zum 30.4.2008 Flüge buchen könne, die bis zum 31. Oktober 2008 stattfinden müssten.

Der Kläger hält die Teilnahmebedingungen der Beklagten insoweit für unwirksam und hat die Feststellung begehrt, dass er seine
Bonuspunkte noch innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flugdatum einlösen könne. Ferner hat er die Gutschrift
weiterer Punkte für einen Flug im Dezember 2007 verlangt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Beide Vorinstanzen haben die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für wirksam gehalten.

Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er hält die Beklagte zwar für berechtigt, ihr Flugprämienprogramm jederzeit
einzustellen, sieht jedoch in der für diesen Fall in den Teilnahmebedingungen vorgesehenen Verkürzung der Gültigkeitsdauer
der Bonuspunkte auf bis zu ein Zehntel der ursprünglichen Gültigkeit eine nicht durch ein schutzwürdiges Interesse des
Luftverkehrsunternehmens gerechtfertigte unbillige Benachteiligung des Reisenden. Dieser kann u. U. Schwierigkeiten haben,
innerhalb von nur sechs Monaten passende Prämienflüge zu buchen. Dies gilt zumal angesichts des Umstands, dass sich die
Beklagte die Entscheidung vorbehalten hat, für welche Flüge sie Prämientickets zur Verfügung stellt. Das Argument, die
Bonuspunkte seien eine freiwillige Leistung der Beklagten, hat der Bundesgerichtshof nicht für stichhaltig gehalten, da es sich
bei der Gutschrift der Bonuspunkte der Sache nach um einen bei Flugbuchung vereinbarten - mit dem Preis für künftige Flüge
zu verrechnenden - Rabatt handelt. Die Beklagte ist nach dem Urteil ferner verpflichtet, auch Bonuspunkte für Flüge gutzuschreiben,
die erst nach Beendigung des Programms stattgefunden haben, sofern sie vor der Beendigung auf der Grundlage des
Bonusprogramms gebucht worden sind. Der angebotene Wechsel in ein anderes Flugprämienprogramm steht den Klageansprüchen
jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil dieses Flugprämienprogramm nicht in jeder Hinsicht gleichwertig ist. (Quelle: Pressemitteilung
des BGH Nr. 21/2010 vom 28.1.2010)
BGH, Urt. v. 28.1.2010 - Xa ZR 37/09

Luftbeförderung / Verweigerung der Mitnahme wegen Ansteckungsgefahr / Luftpolizeiliche Bordgewalt / Hausrecht
Wird ein Reisender zu Recht aus dem Flugzeug gewiesen, so ist hierin kein zur Minderung führender Mangel der Reise zu sehen.
AG Duisburg, Urt. v. 29.10.2009 - 49 C 3398/09

AGB-Kontrolle / Luftverkehrsunternehmen / Internationale Zuständigkeit
1. Für die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der dieser von einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften begehrt, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sind die deutschen Gerichte international zuständig.
2. Wird ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen durch Verwendung missbräuchlicher
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen behauptet, ist das anwendbare Sachrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Maßgeblich ist das Recht des Staats, in dem nach dem Klagevortrag die kollektiven Verbraucherinteressen durch Verwendung der Klausel beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einer gesonderten kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach dem Vertragsstatut.
3. Nach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die gegen Gesetze eines anderen Mitgliedstaats zum Schutz der Verbraucher im Sinn von Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27.10.2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden verstoßen.
4. Bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen ist der Verbraucherschutz als solcher kein Umstand, der i.S.d. Art. 28 Abs. 5 EGBGB engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen begründet, mit dem der Vertrag auf Grund der Vermutung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die engsten Verbindungen aufweist.
BGH, Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08 (KG), NJW 2009, 3371 mit Anm. Ansgar Staudinger / Czaplinski = EuZW 2009, 907 = Anm. Hau, LMK 2009, 293079 = RiW 2009, 803 = WM 2009, 1947 = WRP 2009, 1545 = ZIP 2009, 2004 = RRa 2009, 297 (LS)

(6-10.2009) EuGH legt erstmals Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht aus

Der Europäische Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung zum ersten Mal das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht ausgelegt. In seinem Urteil vom 06.10.2009 klärt er, nach welchen Kriterien das auf einen Gütervertrag (Chartervertrag) anwendbare Recht bestimmt wird. Die Luxemburger Richter stellen fest, dass das Recht des Staates, in dem der Beförderer seine Hauptniederlassung hat, für einen Chartervertrag nur dann gilt, wenn Hauptgegenstand des Vertrags nicht die bloße Zurverfügungstellung eines Beförderungsmittels ist, sondern die Beförderung der Güter im eigentlichen Sinn. Der Richter habe das anwendbare Recht immer auf der Grundlage der vom Übereinkommen gelieferten Vermutungen zu bestimmen, heißt es weiter. Ergebe sich aber klar aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen aufweise, der auf der Grundlage der Vermutungen bestimmt werde, dürfe der Richter diese unangewendet lassen. Er dürfe dann das Recht des Staates anwenden, mit dem der genannte Vertrag am engsten verbunden sei.
EuGH, Urt. v. 6.10.2009 - C 133/08  mehr

(8.8.2009) Lufthansa darf Cross-Ticketing verbieten
Die Lufthansa darf ihren Kunden vorschreiben, dass sie gebuchte Flüge komplett und in der vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch nehmen müssen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen scheiterte vor dem OLG Köln mit einer Klage, mit der der Deutschen Lufthansa
eine entsprechende Klausel in den Beförderungsbedingungen verboten werden sollte. Es sei keine unangemessene Benachteiligung der Reisenden, wenn diese daran gehindert würden, nur Teile einer gebuchten Flugreise zu nutzen.
OLG Köln, 31.07.2009 - 6 U 224/08

Entgegengesetzte Entscheidungen:
Klausel gegen "Cross-Border-Selling" und "Überkreuzbuchen" im Flugverkehr unzulässig
OLG Frankfurt/M, 18.12.2008 - 16 U 76/08

Beschränkungen bei der Nutzung von Flugscheinen sind unzulässig - Urteil zum "Cross-Ticketing"
LG Frankfurt/M, 14.12.2007 - 2-02 O 243/07

Rückflug kann auch genutzt werden, wenn der Hinflug nicht in Anspruch genommen wird
AG Erding, 27.03.2007 - 4 C 129/07

Fluggesellschaft darf Rückflug nicht einfach stornieren
AG Frankfurt/M; 21.02.2006 - 31 C 2972/05

Anm.: Nach der Entscheidung des OLG Köln bleiben das sogenannte Cross-Border-Selling und Cross-Ticketing verboten. Beim sogenannten Cross-Border-Selling bucht der Fluggast einen Flug, der aus mehreren aufeinanderfolgenden Flügen besteht – obwohl er von vornherein nur eine Strecke nutzen will. So kauft er zum Beispiel einen Flug von Kairo nach Sao Paolo über Frankfurt/M. In Wirklichkeit will er nur von Frankfurt nach Sao Paolo fliegen, das Ticket ab Kairo ist aber billiger: Der Preis betrug im fraglichen Fall 4281 Euro, während ein Flug nur von Frankfurt nach Sao Paolo 6014 Euro kosten würde. Diese Praxis wollte die Lufthansa unterbinden, indem der Coupon für den zweiten Teilflug ungültig wird, wenn der erste nicht wahrgenommen wurde. Beim Cross-Ticketing geht es darum, dass der Kunde Mindestaufenthalte am Zielort umgeht und so Kosten spart: Statt eines Normalflugs kauft er zwei günstigere „Return-Tickets“, wobei er einmal nur den Hin- und einmal nur den Rückflug in Anspruch nimmt.
Die Verbraucherschutzverband sah in den entsprechenden Klauseln der Lufthansa eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Das Unternehmen erklärte dagegen, die Klauseln seien notwendig, damit sein Tarifsystem nicht unterlaufen werde. Das OLG folgte weitgehend der Argumentation der Lufthansa. Die Flugpreise kämen durch verschiedene Kriterien zustande, etwa Streckenlänge, Reisedatum und den Marktbedingungen am Abflugort. Das Tarifsystem biete aber Kunden die Möglichkeit, die Fluggesellschaft „auszutricksen“. Deshalb sei es für die Lufthansa eine berechtigte Wahrnehmung der Interessen, wenn sie versuche, das Unterlaufen ihrer Ticketstruktur zu verhindern. Ein Kunde, der von Anfang an das Ticket nur teilweise nutzen wolle, verdiene auch keinen Schutz. Das Landgericht Köln als Vorinstanz hatte noch anders entschieden. Das OLG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Luftbeförderung/Verpasster Anschlussflug/Selbst organisierte Weiterbeförderung
Zur Frage, ob ein Fluggast bei verpasstem Anschlussflug einen Privatjet auf Kosten der Fluggesellschaft mieten kann, um sein Kreuzfahrtschiff noch zu erreichen.
LG Köln, Urt. v. 3.7.2008 – 15 O 356/07
Fundstelle: RRa 2008, 266

Unzulässigkeit einer Klausel gegen "Cross-Border-Selling" und "Überkreuzbuchen"
1. Für die Klage eines Verbraucherschutzverbandes auf Unterlassung der Verwendung von Vertragsklauseln nach dem UKlaG ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gegeben.
2. Eine Klausel in einem Flugtransportvertrag über eine Personenbeförderung, wonach ein Passagier seines Weitertransportanspruchs verlustig geht, wenn er nicht alle Flugcoupons in der vorgesehenen Reihenfolge abfliegt, ist unwirksam, weil sie den Passagier unangemessen benachteiligt. Sie weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, weil das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestört wird. Bei dieser Klausel handelt es sich auch um eine unzulässige Vertragsstrafe im Sinne von § 308 Nr. 6 BGB.
OLG Frankfurt/M, Urt.l v. 18.12.2008 - 16 U 76/08
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2007 - 2-02 O 243/07     Amtliche Entscheidung
Fundstelle: RRa 2009, 51

Zuschlag für Gepäckaufgabe
Passagiere erwarten bei einer Luftbeförderung, dass im üblichen Umfang Gepäckstücke aufgegeben werden können, ohne dass ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist. Dies gilt auch, wenn mit sog. „ab-Preisen“ geworben wird. Verlangt eine Fluggesellschaft trotz des Hinweises „inklusive Steuern und Gebühren“ neben dem Tarif für die Beförderung einen Zuschlag jedes beim Einchecken aufgegebene Gepäckstück, so muss auf diese zusätzlichen Kosten bereits in der Werbung für die Flüge hingewiesen werden. (Leitsatz der ZLW-Redaktion)
OLG Hamburg, Urt. v.  20.9.2007 - 3 U 30/07
Fundstelle: ZLW 2008, 684 mit Anm. Ulrich Steppler

Luftbeförderung / Armbanduhrverlust / Flughafenkontrolle
§§ 280, 283 BGB
Durch das Hinlegen von Gegenständen auf das Förderband für das Röntgenkontrollgerät am Flughafen zur Passagierkontrolle entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Das Abhandenkommen von Gegenständen (hier: Armbanduhr der Marke Rolex) bei einer solchen Kontrolle begründet einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Wiederherausgabe. (Leitsatz der NJW-Redaktion)
LG Frankfurt a.M.,Urt. v. 1. 4. 2008 - 2-4 O 451/06
Fundstelle: NJW 2008, 2273

Überkreuzbuchung / Rückflug
Ein Rückflugschein bleibt auch dann gültig, wenn der Fluggast den Hinflug nicht angetreten hat.(Leitsatz der RRa)
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.12.2007 - 2-2 O 243/07,
Fundstelle RRa 2008, 53

Anm.: Das erstinstanzliche Urteil in diesem Verbandsprozess der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen British Airways ist noch nicht rechtskräftig.
Ein weiteres Verfahren gegen Lufthansa ist noch nicht entschieden. Ähnliche Geschäftsbedingungen werden unter anderem auch von Air France, Austrian Airlines und Spanair verwendet. In insgesamt 15 Fällen hat der vzbv Abmahnungen ausgesprochen, die Verfahren jedoch bis zur Entscheidung der Verfahren gegen British Airways und Lufthansa zurückgestellt.

Überkreuzbuchung / Nichtantritt des Hinfluges
1. Geschäftsbedingungen eine Fluggesellschaft, gemäß der ein Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle Flug Kupons vollständig und in die im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausgenutzt werden, verstoßen gegen § 307 Abs. 2 BGB, weil sie nicht mit dem gesetzlichen Grundgedanken des § 649 BGB vereinbar sind, und sind deshalb unwirksam.
2. Ein Flugreisender, dem die Ausnutzung des Rückfluges bei einem für den Hin- und Rückflug gebuchten Tickets versagt wird, weil er den Flug nicht wahrgenommen hatte, hat gegen die Fluggesellschaft einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten für die Buchung eines Ersatzfluges (Leitsätze der NJW-RR-Redaktion)
AG Köln, Urt. v. 15.5.2007 – 28 C 633/06
Fundstelle: NJW-RR 2008, 214

Anm.: Vgl. auch AG Köln, RRa 2005, 138 = NJW-RR 2005, 2716; RRa 2006, 179 = NJW-RR 2006, 3010

Weitere Entscheidungen zum Montrealer Übereinkommen und  Luftbeförderungsvertrag

   Reisebüro          Reisevermittlung und Geschäftsbesorgungsvertrag

 

Internet/Reisevermittlung/Fernabsatz
1. Der Betreiber einer Buchungsplattform im Internet ist kein Reiseveranstalter, sondern Reisevermittler, wenn er keine Reisen im eigenen
Namen anbietet.
2. Ein Reisevermittler haftet nicht für eine Unterlassung der Aufklärung über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der befördernden
Fluggesellschaft.
3. Beförderungsverträge sind keine Fernabsatzverträge gemäß § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB, so dass kein Widerrufsrecht besteht
OLG Frankfurt/M, Urt. v. 1.10.2009 - 16 U 238/08

Cross-Ticketing/Cross-Border-Selling/Haftung des Reisebüros/IATA-Agentur-Vertrag
Ein Luftfahrtunternehmen hat gegenüber einem Reisebüro in den Fällen der “Nichteinhaltung der Coupon-Reihenfolge sowie des Cross-Ticketings” keinen vertraglichen Vergütungsanspruch in Höhe der bei “ordnungsgemäßer” Buchung entstandenen Entgelt.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.8.2008 – 3-04 O 121/07 (n. rkr.)
Fundstelle: RRa 2008, 278

Eigenhaftung des Reisevermittlers bei Informationspflichtverletzung/Einreisevorschriften
Ein Reisevermittler schuldet im Regelfall nur Beratung bei der Auswahl der Reise. Demgegenüber muss der Reiseveranstalter nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 u. § 5 Nr. 1 BGB-InfoV auf die für die Durchführung der Reise notwendigen Formalitäten wie beispielsweise eine Visumspflicht hinweisen.
LG Karlsruhe, Urt. v. 11.4.2008 – 9 S 558/07
Fundstelle: RRa 2008, 273

"Verklicken" / Online-Buchung / San Jose
Wer online seine Reise bucht ist, selber dafür verantwortlich, dass er die richtige Destination auswählt. Reisende aus Bayern wollten nach San Jose in den USA reisen, versehentlich buchten sie jedoch Tickets nach San Jose in Costa Rica. Beim Einchecken in Stuttgart wurde man sich des Fehlers bewusst. So musste man vier Flugscheine nach San Jose (USA) zum Preis von ca. 9'000 Euro kaufen. Der Kläger verlangte vom Betreiber der Online-Vermittlung Schadenersatz. Er machte geltend, man hätte ihn bei der Buchung oder spätestens auf der Rechnung darauf hinweisen müssen, dass er San Jose in Costa Rica gebucht hatte. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Der Vermittler darf sich auf die korrekte Wahl des Reiseziels durch den Reisenden verlassen.
LG München I, Urt. vom 17.6..2008 - 34 O 1300/08
Fundstelle: RRa 2009, 27

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Unterlassungsanspruch/Internet-Plattform / Vermittler
Der Betreiber einer Internet-Plattform kann nicht auf Unterlassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch genommen werden, die von Reiseveranstaltern eingestellt wurden, deren Leistungen der Betreiber der Internet-Plattform lediglich vermittelt.(Leitsatz der RRa)
LG Berlin, Urt. v. 23. 10. 2007 - 15 O 974/06, RRa 2008, 192

Weitere Entscheidungen zur Reisevermittlung


         Hotel und Beherbergungsvertrag


Hotelgarage / Duplex-Stellplätze
1. Stellt ein Hotelier seinen Gästen in der Tiefgarage sog. Duplex-Stellplätze zur Verfügung, muss er deutlich darauf hinweisen,
dass die oberen Stellplätze nicht für Pkws mit Übergröße geeignet sind. Das Aushängen einer Bedienungsanleitung im Format
DIN-A-4 an dem am Parkplatz angrenzenden Betonpfeiler ist nicht ausreichend.
2. Erforderlich sind entweder abgehängte Messlatten oder ein deutlicher Warnhinweis mit Signalwirkung, um auf die maximale
Fahrzeuggröße hinzuweisen.
3. Wird ohne eine solche Warnung ein übergroßer Geländewagen aufgrund seiner Höhe beim Hochtransportieren an die
Garagendecke gedrückt und beschädigt, haftet der Hotelier für den Schaden.
OLG München, Urt. v. 3.2.2009 - 5 U 5270/08, NJW-RR 2009, 1474 = NZV 2009, 561 = BeckRS 2009, 13653 = Anm. Webers, DAR 2009, 271= MDR 2009, 801 = VersR 2009, 648 = OLGReport München 2009, 310

Brüssel-I-VO: Internationale Zuständigkeit für Verträge über "Ferien-Tauschwochen"
Brüssel-I-VO Art. 2 Abs. 1, Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 1
Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, findet keine Anwendung auf einen Vertrag über den Erwerb "tauschfähiger Urlaubswochen", wenn der Zusammenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von "Ferien-Tauschwochen" und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, nach der Gestaltung des in Rede stehenden Vertrages nicht hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrages als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667). (Amtlicher Leitsatz)
BGH, Urt. v. 25.06.2008 - VIII ZR 103/07 Amtliche Entscheidung

Ferienimmobilie / Reiseveranstalter / Sicherungsschein
§§ 651 a, k BGB
1. Der Anbieter von Ferienimmobilien, der lediglich eine einzelne Reiseleistung - die Vermietung der Ferienimmobilie - erbringt, wird wie ein Reiseveranstalter behandelt, wenn sein Auftreten dem eines Reiseveranstalters entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn Ferienhäuser oder Wohnungen aus dem Katalog ohne Nennung der Namen der Eigentümer der Häuser angeboten werden und die Zahlung an den Veranstalter zu erfolgen hat.
2. Eine Vorauszahlung des Mietpreises kann dann nur gegen Erteilung eines Sicherungsscheins verlangt werden.
LG Köln, Urt. v. 15.05.2007 - 33 O 447/06

Beherbergungsvertrag / Stornokosten
§ 537 BGB
Zum Nachweis einer Entschädigung für die Nichtbelegung von reservierten Zimmern.
LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 29.06.07 - 19 S 4497/06
Anm: Ein Vermittler von Hotelzimmern hatte für seine Geschäftspartner Zimmer reserviert. Für den gebuchten Zeitraum mussten sodann mehrere Zimmer storniert werden. Vereinbart war, dass keine Stornierungskosten berechnet würden – bei anderweitigem Verkauf der entsprechenden Zimmerkategorie. Wegen der berechneten Stornierungskosten klagte der Vermittler auf Erstattung bei einem der Partner. Er konnte jedoch nur beweisen, dass das Hotel insgesamt nicht voll ausgelastet war. Das Gericht verlangte den Beweis, dass in der fraglichen Nacht die Zimmer der gebuchten Kategorie nicht voll belegt waren. Entscheidend ist daher allein, ob eine nicht vollständige Belegung ausschließlich der vergleichbaren Zimmer die Stornierungskosten rechtfertigt . Voraussetzung für Stornokosten auch bei reservierten Zimmern ist ein tatsächlicher Schaden. Dieser wird angenommen, wenn aufgrund der Stornierung nicht alle Zimmer der gebuchten Kategorie vermietet werden konnten. Ob das Hotel im Übrigen ausgebucht war, ist hingegen unerheblich.

Beherbergungsvertrag / Erfüllungsort / Gerichtsstand
§ 269 I BGB, § 29 I ZPO
1. Bei einem Beherbergungsvertrag kommt ein einheitlicher Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn ein Reisebüro für seinen Kunden ein Zimmer im eigenen Namen bestellt.
2. Erfüllungsort für den Zahlungsanspruch (und damit Gerichtsstand für die Zahlungsklage) ist dann regelmäßig der Sitz des Reisebüros.
BGH, Urt. v. 24.01.2007 - XII ZR 168/04       Amtliche Entscheidung

Weitere Entscheidungen zum Beherbergungsrecht


           Bahnbeförderung

 

Bahnbeförderung / Verbrühen / Schmerzensgeld
Verschüttet ein Zugschaffner in einem ICE beim Service am Platz einen Kaffee, wodurch eine Reisende am Arm so schwer verbrüht wird, dass sie fast drei Monate lang behandelt werden musste und eine Narbe zurückbehielt, so hat die DB ihr Schmerzensgeld von 1000Euro zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Zugbegleiter ein Verschulden anzulasten ist, ob der Zug plötzlich bremste oder ob - wie hier - ein nicht mehr zu ermittelnden Fahrgast durch einen Stoß gegen die Schulter des Servicebediensteten der Bahn das Malheur auslöste. Auch wenn ein unbekannter Dritter der eigentliche Verursacher des Unfalls gewesen sei, habe sich mit dem Verschütten des Kaffees eine Gefahr realisiert, die für die Bahn als Verkehrsmittel typisch sei und für die die Deutsche Bahn AG die Verantwortung trage. Zwar träten Enge und Gedränge auch in anderen Gastronomiebetrieben auf. Eine Haftung der Deutschen Bahn AG setze aber nicht voraus, dass sich eine exklusiv nur mit dem Bahnbetrieb verbundene Gefahr verwirklicht habe. Schließlich dürfe es nicht vom Zufall abhängen, ob der Bahnbetreiber für einen Unfall während der Zugfahrt verantwortlich sei oder nicht. Denn wäre der Zugbegleiter infolge eines plötzlichen Abstoppens gestolpert und hätte den Kaffee vergossen, hätte der Unfall bedenkenlos mit dem Bahnbetrieb zusammengehangen.(Leitsatz der NJW)
Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urt. v. 24.7.2007 - 6 C 381/06
Fundstelle:
NJW 2008, 237

Weitere Entscheidungen zur Bahnbeförderung



             Neue Literatur von Prof. Dr. Führich


Führich, Basiswissen Reiserecht
Grundriss des Reisevertrags- und Individualreiserechts
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Im Herbst 2008 ist das dazugehörige Übungsbuch und Prüfungstraining "Wirtrschaftsprivatrecht in Fällen und Fragen" von Führich/Werdan zum Preis von 18,00 € erschienen. Die wirtschaftsnahen Fälle und Fragen sind so aufgebaut, dass sie langsam von leichteren zu komplexen Themen übergehen. Die Fälle sind so gewählt, dass Recht auch Spaß machen kann.
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Auch die 4. Auflage des Übungsbuches ist als Grundkurs konzipiert und führt mittels kleiner Fälle und Fragen in die Praxis des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts ein. Ausgehend von der optischen Lernhilfe mit Schaubildern werden durch Frage und Antwort sowie im Multiple-Choice-System Übungen zum Wirtschaftsprivatrecht entwickelt.

Damit dient dieses Übungsbuch über die Einführung hinaus als Verständnis- und Lernkontrolle, indem es dem Leser ermöglicht, eigene Schwachstellen zu erkennen und durch gezieltes Lernen zu beheben.


Zielgruppe: Für Studierende in wirtschaftswissenschaftlichen, wirtschaftsjuristischen und rechtswissenschaftlichen Studiengängen an Universitäten und Fachhochschulen.

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Reiserecht-Tipp:
Streik bei Lufthansa

Lufthansa Streik - Welche Rechte haben Fluggäste?
Vom Flugstreik betroffene Passagiere der Lufthansa haben nach der Fluggastrechte-Verordung (EG) Nr. 261/2004 umfangreiche Rechte. Erfüllt die Airline diese gesetzlichen Ansprüche ihrer Passagiere nicht, haben diese einen Schadesersatzanspruch wegen ihrer Kosten gegen die Lufthansa.



Neue
Reiserechts-
Literatur


 

Keiler Stephan/Stangl Brigitte/Pezenka Ilona (Hrsg), Reiserecht, Europäisches Reiserechtsforum 2008, Tagungsband, Wien, Springer 2009

A. Staudinger / P. Czaplinski, Anmerkung zu BGH, Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08 (KG), NJW 2009, 3371

Teichmann, Arndt, Vertragliche Pflichten des Reiseveranstalters zum Schutz der körperlichen Integrität des Reiseteilnehmers, RRa 2009, 258

Kummer, Joachim, Die höchstrichterliche Rechtsprechung (EuGH und BGH) des Jahres 2009 zu den Fluggastrechten, RRa 2009, 267

Bartlik, Martin, Der "außergewöhnliche Umstand" nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache
Wallentin-Herrmann gegen Alitalia, RRa 2009, 272

Saria, Gerhard (Hrsg.), Jahrbuch Tourismusrecht 09, nvw Verlag Wien / Graz 2009, 151 Seiten. Das Jahrbuch enthält folgende Beiträge:
Liska, Gernot, Die Reisebürobranche und ihr rechtliches Umfeld aus Sicht der beruflichen Interessenvertretung, S. 13 ff.
Wukoschitz, Michael, Gemeinschaftsrechtliche und internationale Entwicklungen im Reiserecht, S. 27 ff.
Köhler, Matthias, Tourismus im öffentlichen Recht, S. 45 ff.
Schmidt, Alexander, Neueste reiserechtliche Judikatur des HG Wien, S. 75 ff.
Saria, Gerhard, Unternehmensrechtliche Entwicklungen im Tourismusrecht unter besonderer Berücksichtigung wettbewerbs- und
immaterialgüterrechtlicher Fragstellungen, S. 117 ff.

Aktuelle Wirtschaftsgesetze 2010, Verlag Vahlen/C.H. Beck, 8,90 €
Die aktuelle Gesetzessammlung hat den Stand vom 2.11.2009 und beinhaltet die wichtigsten Wirtschaftsgesetze für Studierende von Jura im Nebenfach. Bei der Auswahl hat auch Prof. Führich mitgewirkt.

Bendtsen, Ralf, Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle in Reisesachen, RRa 2010, 2

Führich, Ernst, Buchbesprechung: Jens Peter Janköster, Fluggastrechte im internationalen Luftverkehr, 2009 Mohr Siebeck Tübingen.
XVII, 375 S., Euro 64,00. ISBN 978-3-16-150038-1, RRa 2010, 54

Lettmaier, Saskia / Fischinger, Philipp, Grundfälle zum Reisevertragsrecht, Juristische Schulung JuS 2010, 14 (Teil 1) und 99 (Teil 2)

Matern, Patrick, Verletzung von Informationspflichten als selbstständiger Reisemangel. Zugleich Anmerkung zu LG Frankfurt a.M., RRa 2008,121 und OLG Celle, RRa 2009,174, RRa 2010, 15

Schulz, Daniela, E-Commerce im Tourismus. Die rechtliche Einordnung von Reiseportalen in das Haftungssystem des deutschen
Reiserechts (2010), Bd. 13 der Rostocker Schriften zum Wirtschaftsrecht (Hrsg. Prof. Dr. Klaus Tonner), Hamburg
ISBN 978-3-8300-4817-6 (zugleich Diss. Rostock 2010)

Schulz, Daniela, Anmerkung zu EuGH, 19.11.2009 - Sturgeon und Böck, LMK 2010, 295994

Staudinger, Ansgar, Das Urteil des EuGH in den Rechtssachen Sturgeon und Böck, RRa 2010, 10



Sie befinden sich auf der Internetseite des CCR Competenz Centrum Reiserecht an der Fachhochschule Kempten. Leiter des CCR ist
Prof. Dr. Ernst Führich, Professor für Wirtschaftsprivatrecht, Arbeitsrecht und Reiserecht und Koordinator des
Studienschwerpunkts Wirtschaftsrecht.
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Anfragen für Rechtsauskünfte können leider nicht beantwortet werden.
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++++++++++++++++ News-Ticker über neue Veröffentlichungen von Prof. Dr. Führich ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

+ Führich, Sonderbeilage MDR Heft 7/2007: Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis
+
Führich, Wirtschaftsprivatrecht , 10. Aufl. 2010, Neuauflage!
+ Führich / Werdan
, Wirtschaftsprivatrecht in Fragen und Fällen, 4. Aufl. 2008, Neuauflage!
Führich, Basiswissen Reiserecht, Grundriss des Reisevertrags- und Individualreiserechts, 2007, 220 S.
+ Führich, Ausgleichsleistung bei Flugumbuchung durch Reiseveranstalter, LMK 2009, 273370, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 7. 10.2008 - X ZR 96/06
+ Führich
,
Keine Haftung des Reiseveranstalters aus EG-Fluggastrechte-VO, LMK 2008, 266064, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 11.3.2008 - X ZR 49/07
+ Führich, Zur Verlegung und Verspätung von Flügen bei Pauschalreisen und nach der VO (EG) Nr. 261/2004.
              
    Zugleich eine Besprechung von AG Oberhausen, Urt. v. 11.12.2006 – 35 C 2313/06, RRa 2007, 58
+ Führich, Hinweispflicht des Reiseveranstalters auf Ausschlussfrist, Anmerkung in: LMK 2007, 243215 ,
                    BGH, Urteil vom 12.06.2007, Az.: X ZR 87/06, NJW 2007, 2549

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