Reiserechts-Urteile       Prof. Dr. Führich©


A  Reisevertragsrecht    
  1       EG-Pauschalreise-Richtlinie (EuGH)
  2 Reisevertrag und Vertragsschluss (§ 651a I BGB)
  3 Vermittlung von Fremdleistungen (§ 651a II BGB)
  4 Reisepreis und Insolvenzschutz (§ 651a I 2, § 651 k BGB)
  5 Informationspflichten und Prospekt (BGB-InfoV)
  6 Nachträgliche Änderungen des Reisevertrages
(Leistungs- und Preisänderungen § 651a IV, V BGB)
  7 Rücktritt vor Reisebeginn (§ 651i BGB)
  8 Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651j BGB)
  9 Reisemangel (§ 651c I BGB)
  10 Abhilfe und Selbstabhilfe (§ 651c II, III BGB)
  11 Minderung des Reisepreises (§ 651d BGB)
  12 Kündigung wegen Mangels (§ 651e BGB)
  13 Schadensersatz (§ 651 f BGB)
  14 Haftungsbeschränkungen (§ 651h BGB)
  15 Verletzung der Verkehrssicherungspflichten (§ 823 I BGB)
  16 Internationaler Gastschulaufenthalt (§ 651l BGB)
  17 Ausschlussfrist (§ 651g I BGB)
  18 Verjährung (§ 651g II BGB)
  19 Reiseprozess
B  Reisevermittlungsrecht    
  20 Handelsrecht des Reisevermittlers
  21 Pflichtverletzungen des Vermittlers
C  Wettbewerbs- und Reiserecht    
  22 Unlauterer Wettbewerb
D  Reiseversicherungen    
  23 Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
  24 Reisegepäckversicherung
E  Individualreiserecht    
  25 Luftbeförderungsvertrag
  26 Fluggastrechte der VO (EG) 261/2004
  27 Schadensersatz nach Montrealer Übereinkommen und Warschauer Abkommen
  28 Bahnbeförderung
  29 Schiffsbeförderung
  30 Busbeförderung
  31 Beherbergung im Hotel und in der Ferienwohnung
F  Internationaler Anwendungsbereich    
  32 Internationales Vertragsrecht
  33 Gerichtsstand und EuGVVO

Kreuzfahrt/Ausfall von Landgängen
1. Kann die Durchfahrt der legendären Nordwest-Passage, die im Reiseprospekt als herausragendes Merkmal der Reise deutlich herausgestellt wurde, aufgrund von Packeis nicht durchgeführt werden, beeinträchtigt dies den Wert der Reise erheblich und ist keine hinzunehmende Unannehmlichkeit. Es ist dabei unerheblich, ob die Eisverhältnisse für die Beklagte vorhersehbar waren oder nicht.
2. Die Verspätung von 3,5 Stunden auf einem lnterkontinental-Flug berechtigt nicht zu einer Minderung des Reisepreises.
LG Hamburg, Urt. v. 3.7.2007 – 310 O 26/07
Fundstelle: RRa 2008, 277

Reise / Kreuzfahrt / Packeis
Wer eine Kreuzfahrt mit Durchquerung des Polarmeers durchführt und in der Ausschreibung ausführt: mit "längeren Fahrten durch Zonen meterdicken Packeises" muss dafür einstehen, wenn aufgrund des Klimawandels kein meterdickes Packeis mehr vorhanden ist und die Fahrt durch  seichte Gewässer führt.
OLG Hamburg, Urt. vom 14.8.2008 - 9 U 92/08

Kreuzfahrt/Ausfall oder Verkürzung von Landausflügen
Bei einer Kreuzfahrt ist die Minderung des Reisepreises wegen Reisemängeln, die sich auf einzelne Tage erstrecken (z.B. Ausfall oder Verkürzung von Landausflügen bzw. Landaufenthalten), auf der Grundlage des Tages-Reisepreises und nicht auf Grundlage des Gesamtreisepreises zu berechnen.
LG Bonn, Urt. v. 26.8.2008 – 8 S 24/08
Fundstelle: RRa 2008, 275, Anm. RA Hopperdietzel

Ersetzung eines Reisenden durch eine andere Person/Widerspruch des Reiseveranstalters/Schadensersatz
1. Der Anspruch des Reisenden, eine andere Person als Ersatz-Reisende einzusetzen (§ 651b BGB), besteht auch noch zwei Tage vor Antritt einer Pauschalreise.
2. Hat ein Reiseveranstalter, ohne dass ihm Widerspruchsgründe zur Seite standen, dem Ersetzungsrecht nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB widersprochen, ist er dem Reisenden zum Schadensersatz gemäß §§ 280, 281 BGB verpflichtet.
AG Leipzig, Urt. v. 29.11.2006 – 109 C 6537/06
Fundstelle: RRa 2008, 272

Sandwespen/Verschmutztes Meer/Verspätete Mängelanzeige/Ersatz-Hotel
1. Sandflöhe und Sandwespen berechtigen nicht zur Reisepreisminderung, da sie als nicht zu verhindernde Naturerscheinungen an einem öffentlichen Strand in der Karibik anzusehen sind.
2. Hat der Reiseveranstalter im Reisekatalog Strandfotos mit klarem blauem Meerwasser abgebildet, liegt ein Reisemangel vor, wenn das Meerwasser am Hotelstrand bräunlich-trübe ist und die Wasserqualität nicht nur vorübergehend so schlecht war.
AG Köln, Urt. v. 6.3.2008 – 134 C 419/07
Fundstelle: RRa 2008, 271

Vorverlegter Rückflug nach Tod einer Mitreisenden/Aufwendungsersatz
Ein Reiseveranstalter muss nicht die Aufwendungen ersetzen, die entstehen, weil ein Reisender infolge des Todes eines Mitreisenden die Reise abbricht.
AG Bonn, Urt. v. 24.8.2006 – 16 C 53/06
Fundstelle: RRa 2008, 270

Abfindungsvergleich/Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
1. Im Falle der Annnahme eines Vergleichsangebotes durch Einreichung eines Schecks über die Vergleichssumme kommt es nicht isoliert auf den Vorgang der Scheckeinreichung an; maßgeblich ist vielmehr das nach außen erkennbare Gesamtverhalten des Angebotsempfängers, soweit es Rückschlüsse auf seinen “wirklichen Willen” erlaubt.
2. Bei Minderungsquoten von 25% bis 49% ist die Frage, ob eine “erhebliche” Beeinträchtigung i.S.d. § 651f Abs. 2 BGB vorliegt, im Einzelfall anhand der Art und des Umfangs der Mängel, des Reisecharakters, des Reisezweckes und des Zielgebietes zu ermitteln.
LG Duisburg, Urt. v. 20.12.2007 – 12 S 69/07 (n. rkr.)
Fundstelle: RRa 2008, 263

Minderung/Lärm/Mängelanzeige/Nichterreichbarkeit des Reiseleiters/Beweislast
1. Der Reiseveranstalter, der sich auf den Ausnahmetatbestand des § 651d Abs. 2 BGB beruft, muss nachweisen, dass eine rechtzeitige Mängelanzeige am Urlaubsort unterblieben ist. Der Reisende trägt die Beweislast dafür, dass er ohne Verschulden an der rechtzeitigen Abgabe der Mängelanzeige gehindert war.
2. Dazu genügt es zunächst, wenn der Reiseveranstalter beweist, dass eine Person vorhanden war, die für die Entgegennahme der Mängelanzeige zuständig war, und dass bei dieser Person eine Mängelanzeige entweder überhaupt nicht oder erst zu einem bestimmten (späteren) Zeitpunkt eingegangen ist. Dann muss der Reisende vortragen, dass, wann, durch wen und wem gegenüber er früher die Mängelrüge abgegeben hat.
3. Ein sich aus der Beweisaufnahme ergebendes non-liquet wirkt sich zum Nachteil des Reiseveranstalters aus. Auch für die Tatsache der Erreichbarkeit der Reiseleitung ist der Reiseveranstalter im Ergebnis beweisbelastet.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.8.2008 – 2-24 S 29/07
Fundstelle: RRa 2008, 264

Unterlassungsklage/Prospekt/Zeitungsanzeige
Eine Werbeanzeige für eine Reise in einer von einer Krankenkasse herausgegebenen Zeitschrift ist kein “Prospekt” gemäß §§ 4 ff. BGB-InfoV, so dass die für Prospekte geltenden Informationspflichten nicht eingehalten werden müssen.
OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 8.5.2008 – 6 U 101/07
Fundstelle: RRa 2008, 283

Allgemeine Geschäftsbedingungen/Pauschale Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift/Personal- und Sachkosten
1. Eine Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift ist nur zulässig, soweit damit Kosten und Gebühren, die der Gläubiger einer Bank bzw. einer mit dem Lastschrifteinzug betrauten Vertragspartei zu erstatten hat, weil es sich hierbei um zusätzlichen Aufwand handelt, mit dem die Beklagte durch Dritte belastet wird, und der ursächlich auf die Nichteinlösung der Rückbuchung zurückzuführen ist. Das gilt aber nicht für die eigenen Personal- und Sachkosten des Gläubigers.
2. Eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50,- EUR pro Buchung bei Rücklastschriften ist wegen Verstoßes gegen § 309 Ziffer 5a BGB unwirksam, wenn darin eigene Personal- und Sachkosten enthalten sind, die dem Gläubiger aus der Verfolgung von Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen gegen den Schuldner erwachsen.
OLG Hamm, Urt. v. 31.1.2008 – 17 U 112/07 (n. rkr.)
Fundstelle: RRa 2008, 285

BGH / Kündigung des Reisevertrages / Verspäteter Anschlussflug zum Zielort
§§ 651 a, e BGB, VO (EG) Nr. 261/2004
Bei einer Pauschalreise stellt die Verspätung eines Zubringerfluges um mindestens fünf Stunden nicht schon für sich eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die eine Kündigung des Reisevertrags ermöglicht. Ob bei einer solchen Verspätung ein Kündigungsgrund gegeben ist, ist vielmehr auf Grund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen.

Pressemitteilung BGH)    Amtliche Entscheidung
BGH, Urteil vom 7.10. 2008 - X ZR 37/08
Vorinstanzen: Amtsgericht München - Urteil vom 5. Juli 2007 - 275 C 10632/07
Landgericht München I - Urteil vom 22. Januar 2008 - 13 S 15198/07
Fundstelle: NJW 2009, 287

Kreuzfahrt / Foto der Kabine als verbindliche Erklärung / Minderung
§§ 651 a, d BGB
1. Verwendet ein Veranstalter einer Kreuzfahrt ein Foto von Kabinen im Katalog mit dem Eindruck von Weite und Großzügigkeit, darf der Reisende aus seiner Sicht davon ausgehen, dass das Foto repräsentativ für die gebuchte Unterkunft ist, da der Katalog die einzige Informationsquelle des Reisenden ist. Ein solches Foto stellt eine verbindliche zugesicherte Eigenschaft der gebuchten Kreuzfahrtreise dar.
2. Gewährt die zugewiesene Kabine statt einer großzügigen Zimmer- und Balkonverglasung wie im Foto, nur den Blick auf eine undurchsichtige Stahlbrüstung ohne Sicht auf das Wasser, ist eine Reisepreisminderung von 5 % gerechtfertigt.
AG Rostock, Urt. v. 4.9.2008 - 41 C 190/08

Reisevertrag / Minderung / Beinahe-Absturz
§ 651 d BGB

Bei besonderer Schwere kann ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist. (Amtlicher Leitsatz)
BGH, Urt. v. 15.07.2008 - X ZR 93/07, NJW 2008, 2775

Reiseveranstalter / Sturz / Safarireise
§ 651f BGB
1. Bietet ein Reiseveranstalter bei einer als „Naturreise“ bezeichneten Safarireise sowohl seine umfassende Reiseleitung wie auch sämtliche Transfers, Besichtigungsfahrten und Wanderungen als Teil der Reise an, so hat er auch für eine Begleitung der Reiseteilnehmer von ihren Unterkünften zu den vorgesehenen Treffpunkten der geplanten Exkursionen zu sorgen.
2. Kommt ein Reiseteilnehmer, ohne dass eine Begleitung des Veranstalters erfolgt, auf einem unbekannten und zur Unfallzeit unbeleuchteten Weg zum Treffpunkt der angesagten Wanderung zu Fall, besteht eine grundsätzliche Haftung des Veranstalters. Die Haftung des Veranstalters kann durch ein etwaiges Mitverschulden des Reisenden gemindert sein (hier: 1/3), weil dieser bei der Begehung eines ihm unbekannten und unwegsamen Weges nicht mit größtmöglicher Aufmerksamkeit gelaufen ist oder sogar die Exkursion abgebrochen hat.
OLG Köln, Urt. v. 30. 6. 2008 - 16 U 3/08
Fundstelle: NJW-RR 2008, 1448

Reise-Rücktrittskosten-Versicherung / Stornierung einer Reise / Unerwartete schwere Erkrankung
Neun Monate vor Reiseantritt hatte der Kläger eine Busreise nach Süditalien gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Vier Monate vor Reiseantritt mussten ihm Zehen amputiert werden. Obwohl es zu massiven Wundheilungsstörungen mit Nach-OP kam, sagte er die Reise erst eine Woche vor dem beabsichtigten Beginn ab. Von den Stornokosten in Höhe von 1.150 € übernahm die beklagte Versicherung nur knapp 200 € mit der BEgründung, dieser Betrag wäre angefallen, hätte der Kläger die Reise spätestens 30 Tage vor Antritt abgesagt.
Das LG Coburg gab der Versicherung Recht und ist der Auffassung, den Kläger traf die vertragliche Pflicht, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Diese Obliegenheit habe er grob fahrlässig verletzt. Denn spätestens rund zwei Monate vor dem Urlaubsbeginn hätte sich ihm wegen der Komplikationen aufdrängen müssen, dass er den Beschwernissen einer Busreise ohne Versorgung durch Pflegepersonal nicht gewachsen sein würde. Die Versicherung sei daher leistungsfrei.
LG Coburg, Urt. v. 27.03.2009 - 32 S 7/09