A
Reisevertragsrecht 9 Reisemangel und Unanehmlichkeiten (§ 651c I BGB)
Kündigung des Reisevertrags/Reisemangel/Internet-Bewertung eines Hotels
1. Ein allein auf anonyme Bewertungen des gebuchten Hotels in einem Bewertungsportal im Internet gestütztes Parteivorbringen stellt keinen substantiierten Sachvortrag zum Vorliegen von Reisemängeln dar.
2. Negative anonyme Internet-Bewertungen des gebuchten Hotels begründen keine Verpflichtung des Reiseveranstalters, seinem Kunden vor Reiseantritt zu versichern, dass die geschilderten Zustände nicht zutreffen.
AG Bremen, 30. 6. 2011 - 10 C 121/11
Fundstelle: NJW 2011, 3726
Reiseveranstalter/Haftung bei Hundebiss
1. Eine besondere Gefahrenlage, die dem Veranstalter bekannt, für den Reisenden aber nicht ohne Weiteres erkennbar ist, kann einen Reisemangel darstellen. Dementsprechend haftet der Reiseveranstalter, dessen
Ausflugsbus stets den von zwei Hunden bewachten Parkplatz eines Juweliergeschäfts ansteuert, wenn ein Reisender dem wahrnehmbar angeketteten Wachhund fernbleibt, dabei jedoch von einem zweiten, zunächst nicht
wahrnehmbaren Wachhund angegriffen wird und dadurch zu Fall kommt.
2. Ein im Ausland erlittener Oberarmhalsbruch, der einen sofortigen Rücktransport nach Deutschland und eine plattenosteosynthetische Versorgung erfordert und zu viermonatigem Dauerschmerz mit
Bewegungseinschränkungen führt, rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 3.000,– EUR.[Amtliche Leitsätze]
OLG Koblenz, 8.4.2011 – 5 U 1354/10
Fundstelle: RRa 2012, 9 = MDR 2011, 1159
Fertigstellungsarbeiten im Hotel/Informationspflichtverletzung/Doppelmangel”/ Entgangene Urlaubsfreude
1. Ob für eine Informationsverletzung des Reiseveranstalters eine selbstständige Reisepreisminderung in Betracht kommt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Gewährung einer selbstständigen
Minderung stellt regelmäßig den Ausnahmefall dar.
2. Eine selbstständige Minderung kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich die (vorsätzliche) Informationspflichtverletzung des Reiseveranstalters auf wesentliche negative Abweichungen der vom
Reiseveranstalter geschuldeten Hauptleistungen bezieht, also z.B. wenn der Reiseveranstalter wesentliche Reisemängel, wie z.B. Hotelüberbuchung oder halbfertige Hotelanlage, verschweigt oder verharmlost. Von wesentlichen Reisemängeln ist in der Regel dann auszugehen, wenn diese im Ergebnis eine Kündigung des Reisevertrages gemäß § 651e Abs. 1 BGB rechtfertigen würden.
3. Dass zugesicherte Reiseleistungen im Nachbarhotel genutzt werden konnten, lässt einen Reisemangel nicht entfallen, wenn diese Einrichtungen reisevertraglich im gebuchten Hotel und nicht im Nachbarhotel
geschuldet waren (Leitsatz der RRa)
LG Frankfurt a.M., 15.8.2011 – 2-24 S 185/10
Fundstelle: RRa 2012, 10
Reisevertrag / Rundreise / Äthiopien / Reiseleitung
1. Ein Reiseleiter hat den im Reiseprospekt mitgeteilten und näher beschriebenen Anforderungsprofil für eine deutschsprachige Reiseleitung nach dem Charakter der gebuchten Reise (hier. Äthiopien) zu entsprechen.
2. Grundsätzlich richten sich die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchführung einer Reise mit Rücksicht auf eine vom Reiseveranstalter geschuldete Reisebegleitung nach den hierzu im Reisevertrag getroffenen
Vereinbarungen und zum Anderen danach, welchen Charakter die gebuchte Reise hat und welche Qualifikation der Reisebegleitung im Hinblick auf den konkreten Reisecharakter abzuverlangen ist.
3. Unter Berücksichtigung des Charakters der Reise als Erlebnisreise ist eine Preisminderung von 15% angemessen.
(Eigner Leitsatz)
AG Köln, 01.12.2011 - 138 C 323/11
Fundstelle: BeckRS 2012, 724
Reisevertrag / Mangel / Kreuzfahrt; Rauchverbot
Das Bestehen eines vom Bordpersonal ausgesprochenen Rauchverbots für sämtliche Bereiche des Kreuzfahrtschiffes stellt einen nicht nur unerheblichen Mangel der Beschaffenheit der vertraglich vereinbarten Reiseleistung dar, wenn im Prospekt oder der Buchungsbestätigung nicht darauf hingewiesen wurde, dass nur auf dem offenen Deckbereich geraucht werden darf.
AG Frankfurt/M, 21.09.2011 - 29 C 1018/11
Fundstelle: DAR 2011, 642
Reisemangel/Non-Stop-Flug/ Schiffstypische Geräusche
1. Ist vertraglich ein "Non-Stop-Flug" vereinbart, stellt ein Zwischenstopp eine Abweichung von der gemäß § 651a Abs. 1 BGB geschuldeten Leistung dar. Diese geht über eine Unannehmlichkeit hinaus und stellt einen Mangel i.S.d. § 651d BGB dar.
2. Die mit den notwendigen Arbeiten auf einem Kreuzfahrtschiff verbundenen Geräuschbeeinträchtigungen stellen lediglich Unannehmlichkeiten dar.
AG Rostock, 18.3.2011 - 47 C 241/10, RRa 2011, 123
Flugzeitenänderung/Informationspflichten
Bei einer Pauschalreise, bei der verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart sind, muss ein Reisender damit rechnen, dass diese gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden und am Anreisetag eine nur unzureichende Nachtruhe möglich sein kann.
AG München, 30.12.2010 - 173 C 23180/10 (rkr.)
Flugzeitenänderung/Informationspflichten
Bei einer Pauschalreise, bei der verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart sind, muss ein Reisender damit rechnen, dass diese gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden und am Anreisetag eine nur unzureichende Nachtruhe möglich sein kann.
AG München, 30.12.2010 - 173 C 23180/10 (rkr.)
Hitlergruss / Animation / Reisemangel
1. Wird einem Gast das Gefühl durch einen Sketch einer Animation vermittelt, nicht willkommen zu sein, kann dies einen Reisemangel darstellen.
2. Die Entfernung der Auflage einer Sonnenliege, die gerade nicht genutzt wird, ist kein Mangel.
AG München, 10.6.2010 - 281 C 28813/09 (rkr.)
Reisemangel / Hinweispflicht des Reiseveranstalters
1. § 4 BGB-InfoV statuiert lediglich die Mindestverpflichtungen für den Reiseveranstalter. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Reiseveranstalter weitere Hinweispflichten hat, insbesondere die, den Reisenden über
wesentliche Änderungen der Reiseleistungen vor Antritt der Reise zu informieren.
2. Die Verletzung von Informationspflichten kann eine Reisepreisminderung jedenfalls dann rechtfertigen, wenn sich die Informationspflichtverletzung auf erhebliche Reisemängel bezieht, die zu einer Kündigung des
Reisevertrages gemäß § 651e BGB berechtigen.
3. Ein Reisender kann grundsätzlich erst dann eine Minderung des Reisepreises wegen des Vorliegens von Mängeln geltend machen, wenn er zuvor den Mangel gerügt hat.
LG Frankfurt a. M., 25.10.2010 - 2 - 24 S 35 / 10, (Rev. zugel.)
Abtretung nach Ausschlussfrist / Meerblick / Ersatzhotel / Englischsprachige Animation / Abstand bei Pool-Liegen
1. Ein fehlender Meerblick führt zu einer Minderung von 7 %, wenn dieser zugesichert ist.
2. Insbesondere im Hotel-Außenbereich erweist sich ein Servieren von Getränken in Plastikbechern nicht als Reisemangel.
3. Der Umstand, dass ein Animationsprogramm zu 95 % in englischer Sprache stattfindet, stellt keinen Mangel dar.
4. 50 cm Abstand zwischen den Poolliegen ist ausreichend, um ein Passieren der Zwischenräume zu ermöglichen.
AG Duisburg, 4.2.2010 - 53 C 4617/09, RRa 2010, 266
Reisemangel / Unannehmlichkeit / Kleiderzwang
Die Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stellt keine Beeinträchtigung der Reise dar.
AG München, 16.6.10 - 223 C 5318/10 (rkr.),
Pressemitteilung des Gerichts vom 11.10.2010:
Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseunternehmen für den August 2009 eine 10-tägige Pauschalreise mit Halbpension nach Heraklion zum Preis von 2074,- EUR. Als sie sich zum Abendessen in das Restaurant des Hotels begaben, wurde der Mann darauf hingewiesen, dass er doch bitte statt der 3/4-langen Hose eine lange tragen möchte. Dieser fühlte sich ungerecht behandelt und bloßgestellt und verlangte 414 Euro zurück. Im Reisekatalog sei kein Hinweis auf den Kleiderzwang vorhanden gewesen. Ansonsten hätten sie den Urlaub auch nicht gebucht. Er und seine Ehefrau seien aus beruflichen Gründen im täglichen Leben auf das Tragen von geschäftsmäßiger Kleidung angewiesen und wollten sich daher gerade im Urlaub einer Kleiderordnung nicht unterwerfen. Das Reiseunternehmen zahlte nicht. Eines Hinweises im Katalog hätte es nicht bedurft. In einem Hotel der gehobenen Mittelklasse sei es selbstverständlich, in langen Hosen zum Abendessen zu erscheinen.
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage ab: Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stelle keine Beeinträchtigung der Reise dar. Dass es auch und gerade in südeuropäischen Ländern üblich sei, zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Hotelgäste wenigstens abends lange Beinkleidung vorzuschreiben, sei gerichtsbekannt und dürfte auch dem Kläger geläufig sein. Die Wirksamkeit einer solchen Bekleidungsvorschrift hänge auch nicht davon ab, ob sie in der Katalogbeschreibung des Hotels aufgeführt sei. Es handele sich um eine Ausprägung lokaler Sitten und Gebräuche, die bei einem Reisenden als bekannt vorausgesetzt werden dürften, von diesem jedenfalls hinzunehmen seien. Auf alle landestypischen Gebräuche, denen ein Reisender möglicherweise ausgesetzt sein könnte und die hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung unterhalb jeglicher Erheblichkeitsschwelle lägen, könne ein Reiseunternehmen in keinem Katalog hinweisen. Sei jemand nicht bereit, sich bei Auslandsreisen in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, müsse er zuhause bleiben. Ergänzend werde angemerkt, dass der Kläger nicht gezwungen gewesen sei, eine "geschäftsmäßige Kleidung" zu tragen. Verlangt worden sei lediglich eine lange Hose, die der Kläger auch mit sich führte.
Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude / Verspätung / Bodenpersonal
Ein Flughafenbetreiber und seine Mitarbeiter sind nicht als Erfüllungshilfen des Reiseveranstalters anzusehen. Daher hat der Veranstalter nicht für das Verhalten des Bodenbersonals einzustehen.
LG Frankfurt/M, 17.6.2010 - 2/24 S 243/09, RRa 2010, 215
Anm.: So auch Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010, Rn. 104
Reisevertrag / Verkehrssicherungspflicht / Rutschgefahr
1. Der Reiseveranstalter muss sich eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reinigungspersonals und des Schiffsmanagements als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.
2. Das Reinigungspersonal eines Schiffes ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, durch Hinweis- bzw. Warnschilder auf eine bestehende Rutschgefahr einer Marmortreppe hinzuweisen.
OLG Koblenz, 22.01.2010 - 2 U 904/09, MDR 2010, 630
Wohnmobil-Reise / Reisemangel / Benzinkanister mit Wasser
Übergibt der Erfüllungsgehilfe eines Reiseveranstalters bei der Übergabe des Wohnmobils einen mit Wasser gefüllten Kraftstoffkanister, stellt dies einen Reisemangel dar, der zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Motorschaden eintritt.
LG Frankfurt/M, 26.7.2010 - 2/24 S 141/09, RRa 2010, 217
Reisevertrag / Verkehrssicherungspflicht / Rutschgefahr
1. Der Reiseveranstalter muss sich eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reinigungspersonals und des Schiffsmanagements als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.
2. Das Reinigungspersonal eines Schiffes ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, durch Hinweis- bzw. Warnschilder auf eine bestehende Rutschgefahr einer Marmortreppe hinzuweisen.
OLG Koblenz, 22.01.2010 - 2 U 904/09, MDR 2010, 630
Rail & Fly-Ticket /Verspätung der Bahn / Check-in Verweigerung
Dem Reiseveranstalter ist eine Zugverspätung nicht zuzurechnen, auch wenn ein Rail&Fly-Ticket Bestandteil seiner Leistungen ist. Der Reisende hat daher keine Ansprüche, wenn ihm wegen verspäteter Ankunft am Check-in-Schalter die Mitnahme verweigert wird.
AG Duisburg, 18.3.2010 – 35 C 5102/09, RRa 2010, 172
Anm.: Anderer Ansicht ist das LG Frankfurt/M, 17.12.2009 - 2/24 S 109/09, RRa 2010, 117, das eine Zugverspätung dem Reiseveranstalter zurechnet, wenn dieser dem Reisenden ein Rail&Fly-Ticket aushändigt. Diese Auffassung wird durch den BGH bestätigt (BGH, 28.10. 2010 - Xa ZR 46/10).
Hurrikan / Anmeldefrist für Mängel / Hinweispflichten
1. Verletzt der Reiseveranstalter seine Informationspflichten vor Reiseantritt durch eine falsche oder eine unzureichende Information, liegt hierin schon ein selbstständiger Reisemangel, soweit der Nutzen der Reise betroffen ist.
2. Der gesamte Bereich der Hinweis- und Aufklärungspflichten wird im Reiserecht als Hauptpflicht angesehen mit der Folge, dass eine Pflichtverletzung einen Mangel begründet und damit § 651f Abs. 1 BGB, nicht aber § 280 BGB anzuwenden ist.
AG Duisburg, 5.11.2009 - 53 C 2499/09
Kokosnuss kein Reisemangel
1. Es stellt keinen Reisemangel dar, wenn "alle paar Minuten eine Kokosnuss zu Boden kracht" und sich ein Reisender dadurch beeinträchtigt fühlt.
2. Ein Reisender kann keine Reisemängel geltend machen, wenn er es schuldhaft unterlässt, die Mängel am Urlaubsort dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn die Mängel der Hotelleitung anzeigt, weil diese weder Vertreter noch Empfangsbote des Reiseveranstalters ist.
3. Das Verschulden entfällt nicht dadurch, dass der Reisende irrtümlich davon ausgeht, dass die Hotelleitung sein Übermittlungsbote ist.
OLG Koblenz, 5.10.2009 - 5 U 766/09, BeckRS 2009, 29350
Kreuzfahrt/Ausfall von Landgängen
1. Kann die Durchfahrt der legendären Nordwest-Passage, die im Reiseprospekt als herausragendes Merkmal der Reise deutlich herausgestellt wurde, aufgrund von Packeis nicht durchgeführt werden, beeinträchtigt dies den Wert der Reise erheblich und ist keine hinzunehmende Unannehmlichkeit. Es ist dabei unerheblich, ob die Eisverhältnisse für die Beklagte vorhersehbar waren oder nicht.
2. Die Verspätung von 3,5 Stunden auf einem lnterkontinental-Flug berechtigt nicht zu einer Minderung des Reisepreises.
LG Hamburg, 3.7.2007 – 310 O 26/07
Fundstelle: RRa 2008, 277
Reise / Kreuzfahrt / Packeis
Wer eine Kreuzfahrt mit Durchquerung des Polarmeers durchführt und in der Ausschreibung ausführt: mit "längeren Fahrten durch Zonen meterdicken Packeises" muss dafür einstehen, wenn aufgrund des Klimawandels kein meterdickes Packeis mehr vorhanden ist und die Fahrt durch seichte Gewässer führt.
OLG Hamburg, 14.8.2008 - 9 U 92/08, RRa 2009, 17
Kreuzfahrt/Ausfall oder Verkürzung von Landausflügen
Bei einer Kreuzfahrt ist die Minderung des Reisepreises wegen Reisemängeln, die sich auf einzelne Tage erstrecken (z.B. Ausfall oder Verkürzung von Landausflügen bzw. Landaufenthalten), auf der Grundlage des Tages-Reisepreises und nicht auf Grundlage des Gesamtreisepreises zu berechnen.
LG Bonn, Urt. v. 26.8.2008 – 8 S 24/08
Fundstelle: RRa 2008, 275, Anm. RA Hopperdietzel
Reise/Vogelschlag/Reisemangel
§ 651c I BGB
Fällt bei einer Pauschalreise ein Flugzeug wegen "Vogelschlags" aus, liegt ein Reisemangel und kein Fall der höheren Gewalt vor. Vogelschlag ist eine typische, in der normalen Luftfahrt auftretende betriebliche Störung, deren Abhilfe durch ein Ersatzflugzeug dem Veranstalter möglich ist.
KG Berlin, 30.4.2009 - 8 U 15/09
Wellen vor Seychellen
Zu hohe Wellen am Strand einer Seychelleninsel sind kein Reisemangel und berechtigen nicht zur Reduzierung des Preises einer Reise dorthin. Selbst wenn die Wellen wegen schlechten Wetters zu hoch sind, um zu baden und zu schnorcheln, verwirklicht sich nur
ein natürliches Risiko von Meer und Wetter, das vom Reisenden grundsätzlich hingenommen werden muss.
LG Hannover, 17.8.2009 - 1 O 209/07
Sandwespen/Verschmutztes Meer/Verspätete Mängelanzeige/Ersatz-Hotel
1. Sandflöhe und Sandwespen berechtigen nicht zur Reisepreisminderung, da sie als nicht zu verhindernde Naturerscheinungen an einem öffentlichen Strand in der Karibik anzusehen sind.
2. Hat der Reiseveranstalter im Reisekatalog Strandfotos mit klarem blauem Meerwasser abgebildet, liegt ein Reisemangel vor, wenn das Meerwasser am Hotelstrand bräunlich-trübe ist und die Wasserqualität nicht nur vorübergehend so schlecht war.
AG Köln, 6.3.2008 – 134 C 419/07
Fundstelle: RRa 2008, 271
Vorverlegter Rückflug nach Tod einer Mitreisenden/Aufwendungsersatz
Ein Reiseveranstalter muss nicht die Aufwendungen ersetzen, die entstehen, weil ein Reisender infolge des Todes eines Mitreisenden die Reise abbricht.
AG Bonn, 24.8.2006 – 16 C 53/06
Fundstelle: RRa 2008, 270
Kreuzfahrt / Foto der Kabine als verbindliche Erklärung / Minderung
§§ 651 a, d BGB
1. Verwendet ein Veranstalter einer Kreuzfahrt ein Foto von Kabinen im Katalog mit dem Eindruck von Weite und Großzügigkeit, darf der Reisende aus seiner Sicht davon ausgehen, dass das Foto repräsentativ für die gebuchte Unterkunft ist, da der Katalog die einzige Informationsquelle des Reisenden ist. Ein solches Foto stellt eine verbindliche zugesicherte Eigenschaft der gebuchten Kreuzfahrtreise dar.
2. Gewährt die zugewiesene Kabine statt einer großzügigen Zimmer- und Balkonverglasung wie im Foto, nur den Blick auf eine undurchsichtige Stahlbrüstung ohne Sicht auf das Wasser, ist eine Reisepreisminderung von 5 % gerechtfertigt.
AG Rostock, Urt. v. 4.9.2008 - 41 C 190/08
Reisevertrag / Minderung / Beinahe-Absturz
§ 651 d BGB
Bei besonderer Schwere kann ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist. (Amtlicher Leitsatz)
BGH, Urt. v. 15.07.2008 - X ZR 93/07, NJW 2008, 2775
Reiseveranstalter / Sturz / Safarireise
§ 651f BGB
1. Bietet ein Reiseveranstalter bei einer als „Naturreise“ bezeichneten Safarireise sowohl seine umfassende Reiseleitung wie auch sämtliche Transfers, Besichtigungsfahrten und Wanderungen als Teil der Reise an, so hat er auch für eine Begleitung der Reiseteilnehmer von ihren Unterkünften zu den vorgesehenen Treffpunkten der geplanten Exkursionen zu sorgen.
2. Kommt ein Reiseteilnehmer, ohne dass eine Begleitung des Veranstalters erfolgt, auf einem unbekannten und zur Unfallzeit unbeleuchteten Weg zum Treffpunkt der angesagten Wanderung zu Fall, besteht eine grundsätzliche Haftung des Veranstalters. Die Haftung des Veranstalters kann durch ein etwaiges Mitverschulden des Reisenden gemindert sein (hier: 1/3), weil dieser bei der Begehung eines ihm unbekannten und unwegsamen Weges nicht mit größtmöglicher Aufmerksamkeit gelaufen ist oder sogar die Exkursion abgebrochen hat.
OLG Köln, 30. 6. 2008 - 16 U 3/08
Fundstelle: NJW-RR 2008, 1448
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung / Stornierung einer Reise / Unerwartete schwere Erkrankung
Neun Monate vor Reiseantritt hatte der Kläger eine Busreise nach Süditalien gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Vier Monate vor Reiseantritt mussten ihm Zehen amputiert werden. Obwohl es zu massiven Wundheilungsstörungen mit Nach-OP kam, sagte er die Reise erst eine Woche vor dem beabsichtigten Beginn ab. Von den Stornokosten in Höhe von 1.150 € übernahm die beklagte Versicherung nur knapp 200 € mit der BEgründung, dieser Betrag wäre angefallen, hätte der Kläger die Reise spätestens 30 Tage vor Antritt abgesagt.
Das LG Coburg gab der Versicherung Recht und ist der Auffassung, den Kläger traf die vertragliche Pflicht, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Diese Obliegenheit habe er grob fahrlässig verletzt. Denn spätestens rund zwei Monate vor dem Urlaubsbeginn hätte sich ihm wegen der Komplikationen aufdrängen müssen, dass er den Beschwernissen einer Busreise ohne Versorgung durch Pflegepersonal nicht gewachsen sein würde. Die Versicherung sei daher leistungsfrei.
LG Coburg, Urt. v. 27.03.2009 - 32 S 7/09
Reisevertrag / Aufklärungspflicht / Chikungunya-Virus
§ 651 c BGB
Der Reisende kann sich mit ausreichendem Mückenschutz vor dem Chikungunya-Virus schützen. Daher stellt dieser Virus keine erhebliche Gefährdung für Leib oder Leben des Reisenden dar, so dass keine Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters bezüglich des Chikungunya-Virus besteht.
AG München, Urt. v. 23.10.2007 - 114 C 19795/06, RRa 2008, 132
Flugverspätung / 4-Stunden-Grenze
Im Pauschalreiserecht kann aus Gründen der Vereinfachung an der pauschalen „4-Stunden-Regelung" festgehalten werden.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.5 2007 - 2 24 S 181/05
Verkehrssicherungspflicht / Allgemeines Lebensrisiko / Ausrutschen im Nassbereich
Das Ausrutschen in Sanitärbereichen wie Dusche oder Badewannen gehört zum privaten Unfall- und Verletzungsrisiko eines Reisenden.
AG Neuwied, Urt. v. 2.3.2007 – 4 C 1527/06, RRa 2007, 258
Vorverlegter Rückflug nach Tod einer Mitreisenden/Aufwendungsersatz
Ein Reiseveranstalter muss nicht die Aufwendungen ersetzen, die entstehen, weil ein Reisender infolge des Todes eines Mitreisenden die Reise abbricht.
AG Bonn, Urt. v. 24.8.2006 – 16 C 53/06
Fundstelle: RRa 2008, 270
Abfindungsvergleich/Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
1. Im Falle der Annnahme eines Vergleichsangebotes durch Einreichung eines Schecks über die Vergleichssumme kommt es nicht isoliert auf den Vorgang der Scheckeinreichung an; maßgeblich ist vielmehr das nach außen erkennbare Gesamtverhalten des Angebotsempfängers, soweit es Rückschlüsse auf seinen “wirklichen Willen” erlaubt.
2. Bei Minderungsquoten von 25% bis 49% ist die Frage, ob eine “erhebliche” Beeinträchtigung i.S.d. § 651f Abs. 2 BGB vorliegt, im Einzelfall anhand der Art und des Umfangs der Mängel, des Reisecharakters, des Reisezweckes und des Zielgebietes zu ermitteln.
LG Duisburg, Urt. v. 20.12.2007 – 12 S 69/07 (n. rkr.)
Fundstelle: RRa 2008, 263
Minderung/Lärm/Mängelanzeige/Nichterreichbarkeit des Reiseleiters/Beweislast
1. Der Reiseveranstalter, der sich auf den Ausnahmetatbestand des § 651d Abs. 2 BGB beruft, muss nachweisen, dass eine rechtzeitige Mängelanzeige am Urlaubsort unterblieben ist. Der Reisende trägt die Beweislast dafür, dass er ohne Verschulden an der rechtzeitigen Abgabe der Mängelanzeige gehindert war.
2. Dazu genügt es zunächst, wenn der Reiseveranstalter beweist, dass eine Person vorhanden war, die für die Entgegennahme der Mängelanzeige zuständig war, und dass bei dieser Person eine Mängelanzeige entweder überhaupt nicht oder erst zu einem bestimmten (späteren) Zeitpunkt eingegangen ist. Dann muss der Reisende vortragen, dass, wann, durch wen und wem gegenüber er früher die Mängelrüge abgegeben hat.
3. Ein sich aus der Beweisaufnahme ergebendes non-liquet wirkt sich zum Nachteil des Reiseveranstalters aus. Auch für die Tatsache der Erreichbarkeit der Reiseleitung ist der Reiseveranstalter im Ergebnis beweisbelastet.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.8.2008 – 2-24 S 29/07
Fundstelle: RRa 2008, 264
Unterlassungsklage/Prospekt/Zeitungsanzeige
Eine Werbeanzeige für eine Reise in einer von einer Krankenkasse herausgegebenen Zeitschrift ist kein “Prospekt” gemäß §§ 4 ff. BGB-InfoV, so dass die für Prospekte geltenden Informationspflichten nicht eingehalten werden müssen.
OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 8.5.2008 – 6 U 101/07
Fundstelle: RRa 2008, 283
Allgemeine Geschäftsbedingungen/Pauschale Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift/Personal- und Sachkosten
1. Eine Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift ist nur zulässig, soweit damit Kosten und Gebühren, die der Gläubiger einer Bank bzw. einer mit dem Lastschrifteinzug betrauten Vertragspartei zu erstatten hat, weil es sich hierbei um zusätzlichen Aufwand handelt, mit dem die Beklagte durch Dritte belastet wird, und der ursächlich auf die Nichteinlösung der Rückbuchung zurückzuführen ist. Das gilt aber nicht für die eigenen Personal- und Sachkosten des Gläubigers.
2. Eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50,- EUR pro Buchung bei Rücklastschriften ist wegen Verstoßes gegen § 309 Ziffer 5a BGB unwirksam, wenn darin eigene Personal- und Sachkosten enthalten sind, die dem Gläubiger aus der Verfolgung von Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen gegen den Schuldner erwachsen.
OLG Hamm, Urt. v. 31.1.2008 – 17 U 112/07 (n. rkr.)
Fundstelle: RRa 2008, 285
BGH / Kündigung des Reisevertrages / Verspäteter Anschlussflug zum Zielort
§§ 651 a, e BGB, VO (EG) Nr. 261/2004
Bei einer Pauschalreise stellt die Verspätung eines Zubringerfluges um mindestens fünf Stunden nicht schon für sich eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die eine Kündigung des Reisevertrags ermöglicht. Ob bei einer solchen Verspätung ein Kündigungsgrund gegeben ist, ist vielmehr auf Grund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen.
Pressemitteilung BGH) Amtliche Entscheidung
BGH,
Urteil vom 7.10. 2008 - X ZR 37/08
Vorinstanzen:
Amtsgericht München - Urteil vom 5. Juli 2007 - 275 C 10632/07
Landgericht München I - Urteil vom 22. Januar 2008 - 13 S 15198/07
Fundstelle: NJW 2009, 287
Kreuzfahrt / Foto der Kabine als verbindliche Erklärung / Minderung
§§ 651 a, d BGB
1. Verwendet ein Veranstalter einer Kreuzfahrt ein Foto von Kabinen im Katalog mit dem Eindruck von Weite und Großzügigkeit, darf der Reisende aus seiner Sicht davon ausgehen, dass das Foto repräsentativ für die gebuchte Unterkunft ist, da der Katalog die einzige Informationsquelle des Reisenden ist. Ein solches Foto stellt eine verbindliche zugesicherte Eigenschaft der gebuchten Kreuzfahrtreise dar.
2. Gewährt die zugewiesene Kabine statt einer großzügigen Zimmer- und Balkonverglasung wie im Foto, nur den Blick auf eine undurchsichtige Stahlbrüstung ohne Sicht auf das Wasser, ist eine Reisepreisminderung von 5 % gerechtfertigt.
AG Rostock, Urt. v. 4.9.2008 - 41 C 190/08
Reisevertrag / Minderung / Beinahe-Absturz
§ 651 d BGB
Bei besonderer Schwere kann ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist. (Amtlicher Leitsatz)
BGH, Urt. v. 15.07.2008 - X ZR 93/07, NJW 2008, 2775
Reiseveranstalter / Sturz / Safarireise
§ 651f BGB
1. Bietet ein Reiseveranstalter bei einer als „Naturreise“ bezeichneten Safarireise sowohl seine umfassende Reiseleitung wie auch sämtliche Transfers, Besichtigungsfahrten und Wanderungen als Teil der Reise an, so hat er auch für eine Begleitung der Reiseteilnehmer von ihren Unterkünften zu den vorgesehenen Treffpunkten der geplanten Exkursionen zu sorgen.
2. Kommt ein Reiseteilnehmer, ohne dass eine Begleitung des Veranstalters erfolgt, auf einem unbekannten und zur Unfallzeit unbeleuchteten Weg zum Treffpunkt der angesagten Wanderung zu Fall, besteht eine grundsätzliche Haftung des Veranstalters. Die Haftung des Veranstalters kann durch ein etwaiges Mitverschulden des Reisenden gemindert sein (hier: 1/3), weil dieser bei der Begehung eines ihm unbekannten und unwegsamen Weges nicht mit größtmöglicher Aufmerksamkeit gelaufen ist oder sogar die Exkursion abgebrochen hat.
OLG Köln, Urt. v. 30. 6. 2008 - 16 U 3/08
Fundstelle: NJW-RR 2008, 1448
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung / Stornierung einer Reise / Unerwartete schwere Erkrankung
Neun Monate vor Reiseantritt hatte der Kläger eine Busreise nach Süditalien gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Vier Monate vor Reiseantritt mussten ihm Zehen amputiert werden. Obwohl es zu massiven Wundheilungsstörungen mit Nach-OP kam, sagte er die Reise erst eine Woche vor dem beabsichtigten Beginn ab. Von den Stornokosten in Höhe von 1.150 € übernahm die beklagte Versicherung nur knapp 200 € mit der BEgründung, dieser Betrag wäre angefallen, hätte der Kläger die Reise spätestens 30 Tage vor Antritt abgesagt.
Das LG Coburg gab der Versicherung Recht und ist der Auffassung, den Kläger traf die vertragliche Pflicht, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Diese Obliegenheit habe er grob fahrlässig verletzt. Denn spätestens rund zwei Monate vor dem Urlaubsbeginn hätte sich ihm wegen der Komplikationen aufdrängen müssen, dass er den Beschwernissen einer Busreise ohne Versorgung durch Pflegepersonal nicht gewachsen sein würde. Die Versicherung sei daher leistungsfrei.
LG Coburg, Urt. v. 27.03.2009 - 32 S 7/09