A    Reisevertragsrecht            4  Reisepreis und Insolvenzsicherung § 651a I 2, § 651 k BGB)


Richtlinie 2005/29/EG / Unlautere Geschäftspraktiken / "ab"-Preis
1. Der Ausdruck "den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen" in Art. 2 lit. i der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über
unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass eine Aufforderung zum Kauf vorliegt, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht.

2. Art. 2 lit. i der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung der Angabe des Produktpreises erfüllt sein kann, wenn die kommerzielle Kommunikation einen "ab"-Preis nennt, also den niedrigsten Preis, zu dem das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen erworben werden können, obwohl es das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen zugleich auch in anderen Ausführungen oder mit anderen Merkmalen zu Preisen gibt, die nicht angegeben werden. Das vorlegende Gericht muss anhand der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Mediums der kommerziellen Kommunikation prüfen, ob die Nennung eines "ab"-Preises den Verbraucher in die Lage versetzt, eine geschäftliche Entscheidung
zu treffen.

3. Art. 2 lit. i der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass eine Bezugnahme auf das Produkt in Wort oder Bild erlaubt, die Voraussetzung der Angabe der Merkmale des Produkts zu erfüllen,
und zwar auch dann, wenn ein und dieselbe Bezugnahme in Wort oder Bild verwendet wird, um ein in verschiedenen Ausführungen angebotenes Produkt zu bezeichnen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu ermitteln, ob der Verbraucher hinreichend informiert ist, um das Produkt im Hinblick auf eine geschäftliche Entscheidung identifizieren und unterscheiden zu können.

4. Art. 7 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass es genügen kann, nur bestimmte der ein Produkt kennzeichnenden Merkmale anzugeben, wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Website verweist, sofern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblichen Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gemäß Art. 7 der Richtlinie finden. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände der Aufforderung zum Kauf, des verwendeten Kommunikationsmediums sowie der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts zu beurteilen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte das Produkt kennzeichnende Merkmale genannt werden.

5. Art. 7 Abs. 4  lit. c der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass es nicht per se als irreführende Unterlassung angesehen werden kann, wenn in einer Aufforderung zum Kauf nur ein "ab"-Preis angegeben wird. Das vorlegende Gericht hat darüber zu entscheiden, ob die Angabe eines "ab"-Preises genügt, damit die in dieser Bestimmung festgelegten Erfordernisse bezüglich der Nennung des Preises erfüllt sind. Es muss insbesondere prüfen, ob die Auslassung der Einzelheiten der Berechnung des Endpreises den Verbraucher nicht daran hindert, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihn folglich nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte. Es hat außerdem die Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums, die Beschaffenheit und die Merkmale des Produkts sowie die übrigen Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Gewerbetreibende tatsächlich getroffen hat, um die Informationen dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen.
EuGH (Zweite Kammer), 12. Mai 2011, Rs. C 122/10 - Ving Sverige AB, GRUR-Prax 2011, 243

Anzahlungsklausel/ Rücktrittsklausel bei geringem Buchungsaufkommen
1. Eine Klausel, aus der sich eine Anzahlungsverpflichtung der Verbraucher in Höhe von 40 % des Gesamtpreises der Rechnung innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung ergibt, ist unzulässig.
2. Sofern sich der Vertragspartner vorstellen kann, wann und unter welchen Umständen mit einer Auflösung des Vertrages zu rechnen ist, verstößt eine Klausel, womit sich der Reiseveranstalter das Recht vorbehält, eine Reise wegen geringem Buchungsaufkommen abzusagen, nicht gegen § 308 Nr. 3 BGB. Ausreichend ist, dass die formularvertragliche Abrede verdeutlicht, der Veranstalter behalte sich ein Lösungsrecht für den Fall vor, dass die interne Kalkulation unter Berücksichtigung des Buchungsaufkommens dazu führt, dass er nur unter Verlusten
die gebuchte Reise anbieten kann.
LG Bamberg, 22.3.2011 - 1 O 218/10
Anm.: Ein Rücktrittsvorbehalt wegen geringem Buchungsaufkommen ist kein sachlicher Grund im Sinne des § 308 Nr. 3 BGB. Zu Recht wurde in der Neufassung der ARB-DRV des Jahres 2006 die sog. „Opfergrenzenklausel“ gestrichen. Soweit Reiseveranstalter eine solche Absageklausel immer noch verwenden, wenn das Buchungsaufkommen so gering ist, dass dem Reiseveranstalter Kosten entstehen, die eine ,,Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze" bedeuten würden, kann nur davor gewarnt werden. Nach zutreffender und überwiegender Ansicht (Nachweise bei Führich, Reiserecht, Rn. 174) verstößt eine solche Klausel wegen des nicht konkreten Lösungsgrundes gegen § 308 Nr. 3 und gegen Art. 4 VI der Richtlinie sowie gegen § 651m, da die §§ 651a ff. diese Risikoentlastung nicht kennen. Zudem wälzt sie das Unternehmerrisiko des Reiseveranstalters auf den Reisenden ab und stellt keinen sachlichen Lösungsgrund dar, der es rechtfertigt, von dem Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda abzurücken (Prof. Führich)

Internet-Buchung/Falsche Preisangabe/Anfechtung des Reisevertrages/Schadensersatzanspruch
Es ist rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB, auf Durchführung eines Vertrages zu bestehen, wenn die Preisangabe erkennbar deutlich zu niedrig ist.
AG München, 4.11.2010 - 136 C 6277/09, RRa 2011, 121

Reisevertrag / PreisangabenVO / Flexible Preissangaben
Ein "tagesaktuelles Preissystem", bei dem sich der Reiseveranstalter im Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge in Höhe von bis zu 50 Euro für jede Flugstrecke vorbehält, verstößt nicht gegen geltendes Preisrecht.
BGH, 29.04.2010 - I ZR 23/08, NJW 2010, 2521 = GRUR 2010, 652 = MMR 2010, 544 = BeckRS 2010, 13376 = MDR 2010, 942 = RRa 2010, 192 = WRP 2010, 872

Ferienimmobilie / Reiseveranstalter / Sicherungsschein
§§ 651 a, k BGB
1. Der Anbieter von Ferienimmobilien, der lediglich eine einzelne Reiseleistung - die Vermietung der Ferienimmobilie - erbringt, wird wie ein Reiseveranstalter behandelt, wenn sein Auftreten dem eines Reiseveranstalters entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn Ferienhäuser oder Wohnungen aus dem Katalog ohne Nennung der Namen der Eigentümer der Häuser angeboten werden und die Zahlung an den Veranstalter zu erfolgen hat.
2. Eine Vorauszahlung des Mietpreises kann dann nur gegen Erteilung eines Sicherungsscheins verlangt werden.
LG Köln, Urt. v. 15.05.2007 - 33 O 447/06

Sicherungsschein/Rücktritt vom Reisevertrag
§ 651 k BGB
Ein Reisender kann nach § 651 k IV S. 1 BGB vom Reisevertrag zurücktreten und den bereits bezahlten Reisepreis zurückfordern, wenn ihm auch zwei Tage vor Reiseantritt kein Sicherungsschein übergeben wird.
AG Leipzig, Urt. v. 10.10.2007 – 103 C 1080/06

Hetzel-Fall/Anzahlung/Reisevermittler/Inkassobefugnis/Insolvenz des Veranstalters/Absicherung
§ 651 k BGB
1. § 651 k BGB schützt den Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters auf dem Wege der Kundengeldabsicherung. Die Vorschrift begründet keine Befugnis des Reisebüros, an Stelle des Reiseveranstalters oder des Verwalters im Konkurs über sein Vermögen über Anzahlungen auf den Reisepreis zu verfügen, die das Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters für diesen eingezogen hat.
2. Hat ein Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters Anzahlungen unter Beachtung des § 651 k BGB eingezogen, schuldet es dem Reiseveranstalter auch im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswidrig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte Reisen verwendet.
BGH, Urt. v. 10.12.2002 - X ZR 193/99
Fundstelle: NJW 2003, 743; MDR 2003, 559; RRa 2003, 7; TranspR 2003, 129; VersR 2003, 468; ZIP 2003, 216                                                                                                                                              
Anm.:
· Führich, Reisevertrag nach modernisiertem Schuldrecht, NJW 2002, 1082
· Führich, LMK 2003, 98
· Eckert Hans-Werner/Matthiessen, RRa 2003, 98
· Richter, Neue BGB-InfoV und Mustersicherungsschein, RRa 2002, 205
· Fischer/Lindner, Schließt der formularmäßige Sicherungsschein die bisherigen Schutzlücken?, RRa 2002, 151


BGH/Kerosinzuschlag I
§ 651a IV BGB
1. § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. schreibt keine bestimmte Fassung einer möglichen Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter vor und eröffnet daher dem Reiseveranstalter einen Gestaltungsspielraum für die Fassung einer solchen Klausel. Eine diesen Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB n.F.
2. Die Verweisung in § 651 a Abs. 4 BGB n.F. auf § 309 Nr. 1 BGB n.F. stellt klar, dass für Erhöhungen des Reisepreises neben der zeitlichen Schranke des § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n.F.auch die zeitliche Schranke des § 309 Nr. 1 BGB n.F. gilt; die Angemessenheitskontrolle der Klausel wird dadurch nicht ausgeschlossen.
3. Eine Preisanpassungsklausel in Reiseverträgen, der zu Folge sich der Reiseveranstalter vorbehält, „die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt“, verstößt schon deshalb gegen das durch § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. konkretisierte Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F., weil in einer Preiserhöhungsklausel in Reiseverträgen zumindest klargestellt sein muss, welcher Preis Grundlage der Forderung nach einem erhöhten Reisepreis ist.
BGH, Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01                                                                                                                        
Fundstelle: RRa 2003, 36; NJW 2003, 507


BGH/Kerosinzuschlag II
Die in Pauschalreiseverträgen verwendete Klausel „Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen
wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt.“ ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
BGH, Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 253/01                                                                                                         
Fundstelle: RRa 2003, 40; NJW 2003, 746

Reisevertrag/Incentive-Reise/Beweislast Insolvenzabsicherung
§§ 651a, 651k BGB
1. Wer eine Reise bucht, an der er selbst nicht teilnimmt, kann gleichwohl Vertragspartei des Reisevertrages werden und als Reisender im Sinne von BGB § 651a Abs. 1 anzusehen sein.
2. Sogenannte Incentive-Reisen, die Unternehmen im Rahmen einer Werbeaktion ihren Kunden kostenfrei überlassen wollen, dienen Urlaubszwecken.
3. Im Anwendungsbereich des § 651k BGB muß der Reisende entsprechend der in Abs. 1 S 1 dieser Bestimmung enthaltenen Regelung darlegen und gegebenenfalls nachweisen, daß Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen sind. Kommt er dem nach, ist es Sache des Kundengeldabsicherers, zu belegen, daß die Reiseleistungen auch ohne die Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund anderer Ursachen ausgefallen wären.
BGH, Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 17/01                                                                                                 
Fundstelle: NJW 2002, 2238; RRa 2002, 154; VersR 2002, 972; TranspR 2002, 310; EBE/BGH 2002; BGH-Ls 393/02 (Leitsatz); ZAP EN-Nr 509/2002 (Leitsatz); DB 2002, 1773 (Leitsatz)
                                                                                                                                                
Anm.:
· Reisender kann auch ein Unternehmen sein, nicht nur ein Verbraucher, „Reisende“ ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters
· Incentive-Reisen zu Werbezwecken können auch „Reisen“ sein, aber Urlaubszweck muss im Vordergrund stehen
· Keine Anwendung des § 651a bei Incentives mit Geschäftsreise-Charakter wie Kongresse, Tagungen, Präsentationen, Anwendung des abänderbaren Werkvertragsrechts

Insolvenzansicherung/Anzahlung
§ 651 k BGB
In einem Versicherungsvertrag zwischen Reiseveranstalter und Versicherer, mit dem der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung aus § 651 k BGB zur Absicherung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz entsprechen will, sind Klauseln unwirksam, die den Versicherungsschutz des Reisenden für Anzahlungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag und für weitere Zahlungen auf solche beschränken, die binnen bestimmter Fristen vor Reisebeginn erfolgen.
BGH, Urt. v. 28.3.2001 - IV ZR 19/00                                                                                                                   
Fundstelle: NJW 2001, 1934; RRa 2001, 146; TranspR 2001, 318


Rechberger/Geschenkreise/Österreich
RiL 90/314/EWG Art. 7
1. Ein Mitgliedstaat, der der Europäischen Union am 1.1.1995 beigetreten ist und der eine Regelung erlassen hat, die Reisende schützt, die nach dem 1.1.1995 Pauschalreisen gebucht haben, den Schutz aber auf Reisen beschränkt, deren Abreisetermin frühestens auf den 1.5.1995 festgesetzt war, hat Art. 7 Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt.
2. Art. 7 R 90/314 des Rates vom 13.6.1990 über Pauschalreisen gilt für Reisen, die eine Tageszeitung im Rahmen einer gegen das nationale Wettbewerbsrecht verstoßenden Werbeaktion ausschließlich ihren Abonnenten als Geschenk anbietet und für die der Hauptkontrahent als Einzelreisender die Flughafengebühren und den Einzelzimmerzuschlag oder, wenn er von mindestens einer Person begleitet wird, die den vollen Preis bezahlt, lediglich die Flughafengebühren zahlt.
3. Art. 7 R 90/314 ist nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden, wenn eine nationale Regelung zur Abdeckung des Risikos nur einen Versicherungsvertrag oder eine Bankgarantie über einen Betrag von mindestens 5 % des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahre vorschreibt und einen Veranstalter, der seine Tätigkeit aufnimmt, nur verpflichtet, vom geschätzten Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen, und dabei auf Umsatzsteigerungen des Veranstalters im laufenden Jahr nicht Bedacht nimmt.
4. Eine Umsetzung des Art. 7 R 90/314, die den in diesem Artikel vorgeschriebenen Schutz auf Reisen beschränkt, die frühestens vier Monate nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie angetreten werden, stellt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, auch wenn der Mitgliedstaat alle anderen Vorschriften der Richtlinie durchgeführt hat.
EuGH, Urt. v. 15.6.1999 - C-140/97
Fundstelle: Slg. I 1999, 3499; NJW 1999, 3181; RRa 1999, 227; Tonner, EuZW 1999, 468

Intercultural programs/Schüleraustausch/Finnland
RiL 90/314/EWG Art. 7
Die R 90/314 des Rates vom 13.6.1990 über Pauschalreisen ist nicht anwendbar auf Reisen, die in einem etwa halb- oder einjährigen Schüleraustausch bestehen, die bezwecken, daß der Schüler im Gastland eine Schule besucht, um dessen Bevölkerung und Kultur kennenzulernen, und in deren Rahmen der Schüler unentgeltlich bei einer Gastfamilie wie ein Familienmitglied untergebracht ist.
EuGH, Urt. v. 11.2.1999 - C-237/97
Fundstelle: Slg. I 1999, 825; NJW 1999, 2105 L; EuZW 1999, 219; RRa 1999, 132

Ambry/Absicherung in anderem Mitgliedsstaat/Österreich
RiL 90/314/EWG Art. 7
Art. 59 EGV sowie die Zweite RL 89/646 des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der RL 77/780 und die RL 92/49 des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der RL 73/239 und 88/357 (Dritte RL Schadenversicherung) stehen einer nationalen Regelung entgegen, die im Rahmen der Durchführung von Art. 7 der RL 90/314 des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen für die Bestellung finanzieller Sicherheiten bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen verlangt, daß dieser Sicherheitsgeber eine zusätzliche Vereinbarung mit einem im Inland ansässigen Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen schließt.
EuGH, Urt. v. 1.12.1998 - C-410/96
Fundstelle: Slg. I 1998, 7875; EuZW 1999, 317; EWS 1999, 21; RiW 1999, 135; WM 1998, 2517; Tonner, RRa 1999, 50

Konsumenteninformation/Doppelzahlung/Österreich
RiL 90/314/EWG Art. 7
Art. 7 Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.6.1990 über Pauschalreisen ist dahin auszulegen, daß ein Sachverhalt, bei dem ein Pauschalreisender, der seine Unterbringungskosten vor der Reise an den Veranstalter gezahlt hat, aufgrund von dessen Zahlungsunfähigkeit gezwungen ist, diese Kosten noch einmal gegenüber dem Hotelier zu begleichen, weil er anderenfalls nicht das Hotel verlassen könnte, um seinen Rückflug anzutreten, unter dem Gesichtspunkt der Erstattung der gezahlten Beträge in den Geltungsbereich dieses Artikels fällt.
EuGH, Urt. v. 14.5.1998 - C-364/96
Fundstelle: Slg. I 1998, 2949; NJW 1998, 2201; DZWir 1998, 322; EuGRZ 1998, 373; EWS 1998, 260; Huff, RRa 1998, 131; Bracker, TranspR 1998, 347; Tonner, EuZW 1998, 440

Dillenkofer/Staatshaftung/Deutschland
RiL 90/314/EWG Art. 7, §§ 651a, k BGB
1. Nach Art. 9 Richtlinie 90/314/EWG hätte der Mitgliedstaat innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um für den einzelnen ab 1.1.1993 einen wirksamen Schutz gegen die Risiken der Zahlungsunfähigkeit und des Konkurses der Veranstalter und/ oder Vermittler von Pauschalreisen, die Vertragspartei sind, zu gewährleisten.
2. Das durch Art. 7 Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.6.1990 über Pauschalreisen vorgeschriebene Ziel umfasste die Verleihung eines Rechts an den Pauschalreisenden, mit dem die Erstattung der von diesem gezahlten Beträge und seine Rückreise im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters und/ oder Vermittlers der Pauschalreise, der Vertragspartei ist, sichergestellt werden; der Inhalt dieses Rechts ist hinreichend bestimmt.
3. Sind keine Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie innerhalb der dafür festgesetzten Frist getroffen worden, um das durch diese Richtlinie vorgeschriebene Ziel zu erreichen, so stellt dieser Umstand als solcher einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar und begründet daher einen Entschädigungsanspruch für die Geschädigten, soweit das durch die Richtlinie vorgeschriebene Ziel die Verleihung von Rechten an den einzelnen umfaßt, deren Inhalt bestimmbar ist, und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem entstandenen Schaden besteht.
4. Die Mitgliedstaaten sind nach der Richtlinie 90/314/EWG nicht verpflichtet, im Rahmen von Art. 7 spezielle Maßnahmen zu treffen, um einigen Nachlässigkeiten der Pauschalreisenden vorzubeugen.
5. Art. 7 Richtlinie 90/314/EWG ist dahin auszulegen, daß die "Sicherstellung", die die Veranstalter und/ oder Vermittler von Pauschalreisen, die Vertragspartei sind, nachzuweisen haben, auch dann fehlt, wenn die Reisenden bei Zahlung des Reisepreises im Besitz werthaltiger Unterlagen sind, und daß die Bundesrepublik Deutschland nicht angesichts des "Vorkasse-Urteils" des BGH vom 12.3.1987 auf die Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG verzichten durfte.
6. Erlaubt ein Mitgliedstaat dem Veranstalter und/ oder Vermittler der Pauschalreise, der Vertragspartei ist, eine Anzahlung auf den Reisepreis bis zur Höhe von 10 % des Reisepreises, höchstens 500,- DM, zu verlangen, so fordert der Schutzzweck des Art. 7 Richtlinie 90/314/EWG, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters und/ oder Vermittlers der Pauschalreise, der Vertragspartei ist, auch die Erstattung dieser Anzahlung sichergestellt ist.
EuGH, Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94
Fundstelle: Slg. I 1996, 4845; NJW 1996, 3141; NJWE-VHR 1996, 222 L; NVwZ 1997, 157 L; EuZW 1996, 654; BayVerwBl 1997, 464; DB 1996, 2218; DVBl 1997, 111; DZWir 1997, 107; IStR 1996, 545; JABl 1997, 539; Eidenmüller, JZ 1997, 198; KTS 1997, 75; MDR 1997, 41; TranspR 1997, 26; Tonner, VuR 1996, 396; WM 1996, 2115; ZIP 1996, 1832; Fischer, WiB 1997, 106