F  Internationaler Anwendungsbereich      33 Gerichtsstand und EuGVV0 (Brüssel I-VO)


Frachtschiffsreise / Begriff "Pauschalreise" / Beherbergungsvertrag / Begriff der Tätigkeit, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichtet" ist / Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen /Verordnung (EG) Nr. 44/2001 / Zuständigkeit bei Verbrauchersachen
1. Ein Vertrag über eine Frachtschiffsreise wie der im Ausgangsverfahren der Rechtssache C 585/08 fragliche stellt einen Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen
vorsieht, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dar.
2. Für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit auf seiner Website oder der eines Vermittlers präsentiert wird, als ein Gewerbetreibender angesehen werden kann, der seine Tätigkeit auf den
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 "ausrichtet", ist zu prüfen, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem
Verbraucher aus diesen Websites und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter dem Wohnsitzmitgliedstaat
des Verbrauchers, wohnhaft sind, in dem Sinne Geschäfte zu tätigen beabsichtigte, dass er zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit war.
3. Die folgenden Gesichtspunkte, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, sind geeignet, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des
Verbrauchers ausgerichtet ist, nämlich
- der internationale Charakter der Tätigkeit,
- die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende
  niedergelassen ist,
- die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des
   Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und
   Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache,
- die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl,
- die Tätigung von Ausgaben für einen Internet-Referenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften
  Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern,
- die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der
  Niederlassung des Gewerbetreibenden und
- die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.
Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen.
4. Hingegen ist die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht ausreichend. Das Gleiche gilt für die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind.
EuGH, 7.12.2010 , verb. Rs. C 585/08 - Pammer gegen Reederei Schlüter und C 144/09 - Hotel Alpenhof gegen Heller, EuZW 2011, 98 = RRa 2011, 12
Quelle: curia.europa.eu/...

Vorlage zum EuGH: Ist eine Frachtschiffreise ein Pauschalreise?
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wurden durch den ÖstOGH gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stellt eine „Frachtschiffreise" eine Pauschalreise im Sinne des Art 15 Abs 3 EuGVVO (VO 44/2001 - „Brüssel I") dar?
2. Bei Bejahung von Frage 1: Reicht für das „Ausrichten" der Tätigkeit im Sinne von Art 15 Abs 1 lit c) EuGVVO aus, dass eine Website eines Vermittlers im Internet abrufbar ist?
Amtliche Entscheidung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs   

Brüssel-I-VO / Internationale Zuständigkeit für Verträge über "Ferien-Tauschwochen"
Brüssel-I-VO Art. 2 Abs. 1, Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 1
Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, findet keine Anwendung auf einen Vertrag über den Erwerb "tauschfähiger Urlaubswochen", wenn der Zusammenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von "Ferien-Tauschwochen" und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, nach der Gestaltung des in Rede stehenden Vertrages nicht hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrages als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667). (Amtlicher Leitsatz)
BGH, 25.06.2008 - VIII ZR 103/07 Amtliche Entscheidung