F Internationaler Anwendungsbereich 32 Internationaler Anwendungsbereich
Reisevertrag / Teppichkauf in Türkei / Tagesausflug / Freizeitveranstaltung
Art 29 EGBGB, § 312 BGB
Wenn zwischen einem Reiseveranstalter und einem Teppichhersteller in der Türkei
enge Geschäftsbeziehungen bestehen bis hin zu Gewinnabsprachen und der
Reiseveranstalter regelmäßig Besuche seiner Reisenden zu dem Teppichhersteller
organisiert, findet auf einen Vertragsabschluss eines deutschen Reisenden über
einen Teppichkauf während einer dieser Verkaufsveranstaltungen deutsches
Recht Anwendung. Die auf Abschluss eines solchen Verbrauchervertrags gerichtete
Willenserklärung kann bei einer solchen Freizeitveranstaltung widerrufen
werden.(Leitsatz der NJW)
LG Tübingen, Urt. v. 30. 3. 2005, 5 O 45/03, NJW 2005, 1513