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Reisevertrag / Teppichkauf in Türkei / Tagesausflug / Freizeitveranstaltung
Art 29 EGBGB, § 312 BGB
Wenn zwischen einem Reiseveranstalter und einem Teppichhersteller in der Türkei enge Geschäftsbeziehungen bestehen bis hin zu Gewinnabsprachen und der Reiseveranstalter regelmäßig Besuche seiner Reisenden zu dem Teppichhersteller organisiert, findet auf einen Vertragsabschluss eines deutschen Reisenden über einen Teppichkauf während einer dieser Verkaufsveranstaltungen deutsches Recht Anwendung. Die auf Abschluss eines solchen Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung kann bei einer solchen Freizeitveranstaltung widerrufen werden.(Leitsatz der NJW)
LG Tübingen, Urt. v. 30. 3. 2005, 5 O 45/03, NJW 2005, 1513