E   Individualreiserecht            26 Fluggastrechte  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 


Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Nichtbeförderung/Verpasster Anschlussflug
Ein Fall der Nichtbeförderung liegt auch dann vor, wenn bei einem aus mehreren Reiseabschnitten bestehenden Flug ein Flugabschnitt so verspätet durchgeführt wird, dass der Reisende seinen bei derselben Gesellschaft gebuchten Anschlussflug verpasst und erst Stunden später auf einem anderen Flug befördert wird.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.8.2008 – 29 C 884/08-21 (n.rkr.)
Fundstelle: RRa 2008, 281

Kein Anspruch auf Flugpreiserstattung bei Flugverspätung von 15 Stunden
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 8 I lit. a, 14; MÜ Art. 191
1. Der Flugreisende, der Flugreisen für sich im eigenen Namen und für eine Person mit deren Familiennamen bucht, handelt dabei regelmäßig als Vertreter des anderen Reisenden und kann deshalb keine Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag für den anderen Reisenden geltend machen.
2. Ein Flugreisender, der einen Flug mit einem Start in Deutschland samt Rückflug nach Deutschland gebucht hat, und den Rückflug erst mit einer Verspätung von 15 Stunden antreten konnte und angetreten hat, kann nicht die Flugscheinkosten für den Rückflug mit der Begründung erstattet verlangen, es handele sich insoweit um einen nicht vereinbarungsgemäß zurückgelegten Reiseabschnitt. Er kann den Anspruch auch nicht damit begründen, dass ihm nicht mitgeteilt wurde, er könne, statt den Rückflug wahrzunehmen, den Reisepreis verlangen.
3. Die Verspätung einer Flugreise um 15 Stunden stellt keine Annullierung dar. (Leitsätze der NJW-Redaktion)
LG Düsseldorf, Urt. v. 24. 6. 2008 - 22 S 255/06
Fundstelle: NJW-RR 2008, 1284


Kein Flugannullierungsausgleich bei Nebel auf Zielflughafen
Verordnung (EG) Nr. 261/04 Art. 5 III, 7; BGB § 275
Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte.
OLG Koblenz, Urt. v.11. 1. 2008 - 10 U 385/07
Fundstele: NJW-RR 2008, 1232

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland), eingereicht am 19. Mai 2008 - Peter Rehder gegen Air Baltic Corporation
Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 dahin auszulegen, dass auch bei Flugreisen von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen Mitgliedstaat ein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten an dem nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der Hauptleistung anzunehmen ist? Wenn ein einheitlicher Erfüllungsort zu bestimmen ist: Welche Kriterien sind für seine Bestimmung maßgeblich; wird der einheitliche Erfüllungsort insbesondere durch den Ort des Abflugs oder den Ort der Ankunft bestimmt?
EuGH - Rechtssache C-204/08

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Entschädigung der Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges / Geltungsbereich / Art. 3 Abs. 1 Buchst. a / Begriff Flug
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf den Fall einer Hin- und Rückreise anwendbar ist, bei der die Fluggäste, die ursprünglich auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des EG-Vertrags unterliegt, einen Flug angetreten haben, zu diesem Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat zurückreisen. Der Umstand, dass Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht werden, wirkt sich auf die Auslegung dieser Bestimmung nicht aus.

EuGH, Urt. v. 10.07.2008 - Rechtssache Emirates Airlines Schenkel C-173/07, NJW 2006, 2697 = EuZW 2008, 569 m. Anm. Tonner Amtliche Entscheidung

Kein Anspruch auf Reisekostenerstattung bei Flugverspätung von 15 Stunden
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 8 I lit. a, 14; MÜ Art. 19
1. Der Flugreisende, der Flugreisen für sich im eigenen Namen und für eine Person mit deren Familiennamen bucht, handelt dabei regelmäßig als Vertreter des anderen Reisenden und kann deshalb keine Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag für den anderen Reisenden geltend machen.
2. Ein Flugreisender, der einen Flug mit einem Start in Deutschland samt Rückflug nach Deutschland gebucht hat, und den Rückflug erst mit einer Verspätung von 15 Stunden antreten konnte und angetreten hat, kann nicht die Flugscheinkosten für den Rückflug mit der Begründung erstattet verlangen, es handele sich insoweit um einen nicht vereinbarungsgemäß zurückgelegten Reiseabschnitt. Er kann den Anspruch auch nicht damit begründen, dass ihm nicht mitgeteilt wurde, er könne, statt den Rückflug wahrzunehmen, den Reisepreis verlangen.
3. Die Verspätung einer Flugreise um 15 Stunden stellt keine Annullierung dar. (Leitsätze der NJW-Redaktion)
LG Düsseldorf, Urt. v. 24. 6. 2008 - 22 S 255/06
Fundstelle: NJW-RR 2008, 1284

Erfüllungsort bei Flügen
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 1 lit. b 2.
1. Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass auch bei Flugreisen von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen Mitgliedstaat ein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten an dem nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der Hauptleistung anzunehmen ist? (Amtlicher Leitsatz)
2. Wenn ein einheitlicher Erfüllungsort zu bestimmen ist: Welche Kriterien sind für seine Bestimmung maßgeblich; wird der einheitliche Erfüllungsort insbesondere durch den Ort des Abflugs oder den Ort der Ankunft bestimmt? (Amtlicher Leitsatz)
BGH, Urt. v. 22.04.2008 - X ZR 76/07, NJW 2008, 2121 = RRa 2008, 177

Ausgleichszahlung / Nichtbeförderung / Verspätung
Der Tatbestand der Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 ist nicht auf Fälle der Überbuchung beschränkt. Er greift auch dann ein, wenn das Luftbeförderungsunternehmen wegen eines verspäteten, von ihm selbst durchgeführten Anschlussfluges den Fluggast auf einen späteren Flug umbucht. (Leitsatz der RRa)
Hanseatisches OLG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2007 - 6 U 94/07
Fundstelle: RRa 2008, 139

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Verspätung / Technisches Problem / Außerordentlicher Umstand
Ein Flug, der nicht durchgeführt wird, ist auch dann annulliert, wenn das Luftfahrtunternehmen den Fluggast mit einem anderen Flug umbucht und der Fluggast mit diesem anderen Flug nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegt und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßige Ankunftszeit zu erreicht. (Leitsatz der RRa)
LG Köln, Urt. v. 19.3.2008 - 10 S 391/06
Fundstelle: RRa 2008, 141

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Gerichtstand / Erfüllungsort / Annullierung / Außerordentlicher Umstand
1. Der Ort des Beginns der Luftbeförderung ist Erfüllungsort i.S.v. § 29 ZPO.
2. Ein Luftfahrtunternehmen hat nicht „alles Zumutbare" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO getan, wenn sie einen Flug zum Flughafen A. annulliert, ohne geprüft zu haben, ob dieser nicht stattdessen zum in der Nähe gelegenen Flughafen B. geführt werden kann. (Leitsatz der RRa)
AG Düsseldorf, Urt. v. 13.3.2008 - 232 C 3487/07
Fundstelle: RRa 2008, 144

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Gerichtsstand / Annullierung / Verspätung / Außergewöhnliche Umstände
1. Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen? als „außergewöhnliche Umstände" berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.
2. Der auf einen bestimmten genauen Zeitpunkt abgeschlossene Luftbeförderungsvertrag ist zu erfüllen; der Luftfrachtführer schuldet eine Beförderung zur vereinbarten Zeit.(Leitsatz der RRa)
AG Geldern, Urt. v. 20.2.2008 - 4 C 241/07
Fundstelle: RRa 2008, 190 m. Anm. Schmid R.

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Rundflug / Hin- und Rückflug
Die VO (EG) Nr. 261/2004 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Hin- und Rückflug ein einheitlicher Flug ist. Ein Sukzessivflug oder bloßes Umsteigen liegt insbesondere nicht vor, wenn zwischen Hin- und Rückflug ein längerer Zeitraum liegt, unabhängig davon, ob beide in einem Vertrag zusammengefasst sind. (Leitsatz der RRa)
AG Düsseldorf, Urt. v. 8. 4. 2008 - 23 C 14910/07
Fundstelle: RRa 2008, 145

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Nichtbeförderung / Verpasster Anschlussflug
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hat den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 um die Tatbestände „Annullierung" und „Verspätung" erweitert, ihn jedoch nicht auf die Fälle des Nichterreichens des Anschlussflugs wegen verspäteten Eintreffens des Zubringerflugs ausgedehnt. (Leitsatz der RRa)
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.5.2008 - 16 U 39/08,
Fundstelle: RRa 2008, 179 m. Anm. Schmid R.

BGH / EGVO 261/2004 Art. 7
Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 EGV 261/2004 können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden. (Amtlicher Leitsatz)

BGH, Hinweis-Beschl. v. 11. 03. 2008 - X ZR 49/07

Fundstelle: NJW 2008, 2119 = RRa 2008, 175
Vorinstanzen: LG Duisburg, AG Duisburg

Anm.: Nach dem Hinweisbeschluss ist die Revision zurückgenommen worden. Die Entscheidung ist von Führich in Lindenmaier-Möhring (LMK) besprochen worden LMK 2008, 266064,    Amtliche Entscheidung

Kein Flugannullierungsausgleich bei Nebel auf Zielflughafen
Verordnung (EG) Nr. 261/04 Art. 5 III, 7; BGB § 275
Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte (Leitsatz der NJW-Redaktion)
OLG Koblenz, Urt. v. 11. 1. 2008 - 10 U 385/07
Fundstelle: NJW-RR 2008, 1232

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Umbuchung/Nichtbeförderung
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt nicht nur bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung, sondern auch dann, wenn einem Reisendem die Beförderung auf einem Flug, für den er eine bestätigte Buchung hatte, aus anderen Gründen verweigert wurde.
LG Düsseldorf, Urt. v. 27.4.2007 – 22 S 435/06
(Vorinstanz: AG Düsseldorf, Urt. v. 28.9.2007 – 39 C 9179/06, RRa 2007, 389)


Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Außerordentliche Umstände/Schneefall
Wird ein Fluggast, der nicht zur vertragsgemäßen Zeit befördert wird, zu einem späteren Zeitpunkt unter einer anderen Flugnummer als vorgesehen befördert, auf dem auch Passagiere befördert werden, die nicht für den ursprünglichen Flug gebucht waren, liegt hinsichtlich des planmäßigen Abfluges keine Verspätung, sondern eine Annullierung vor. Ein weiteres Indiz dafür ist, dass die Fluggäste eine neue Bordkarte erhalten haben.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.2.2007 - 30 C 2192/06-45                                                                     
Fundstelle: RRa 2007, 86 


Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Rundflug/Verspätetes Erscheinen/Nichtbeförderung
1. Werden beim Abschluss des Luftbeförderungsvertrages Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht und mit einem einheitlichen Reisepreis berechnet, ist von einem Rundflug auszugehen, der vom ersten Flughafen aus abgeht.
2. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht mit dem Argument entlasten, der Fluggast sei nicht rechtzeitig zur Abfertigung erschienen, wenn die Ursache für das verspätete Erscheinen zur Abfertigung allein in der Sphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens lag.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.1.2007 – 29 C 499/06-46

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Ausführendes Luftfahrtunternehmen/Minderung bei Verspätung
Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 können nur gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden, nicht gegenüber einem Reiseveranstalter (Leitsatz der RRa)
AG Oberhausen, Urt. v. 11.12.2006 – 35 C 2313/06                                                                            
Fundstelle: RRa 2007, 91 mit Besprechung von Führich RRa 2007, 58


Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Rundflug/Verspätetes Erscheinen/Überbuchung/Umbuchung
1. Erreicht ein Fluggast den im Rahmen eines Rundfluges gebuchten Anschlussflug nicht, weil es ihm aufgrund der Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens liegenden Verspätung des Zubringerfluges nicht möglich war, rechtzeitig zur Abfertigung für den Weiterflug zu erscheinen, kann ihm dies nicht entgegengehalten werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Fluggast durchabgefertigt wurde.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt auch dann, wenn Fluggäste von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, vom Luftfahrtunternehmen auf einen anderen Flug umgebucht werden. Auf Gründe für die Verlegung kommt es dabei nicht an.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erfasst nicht nur die Nichtbeförderungen, die auf eine Überbuchung zurück zu führen sind, sondern auch Nichtbeförderungen aus anderen Gründen.
AG Hamburg, Urt. v. 5.12.2006 - 14 C 248/06                                                                                     
Fundstelle: RRa 2007, 88


Betreuungsleistung/Schadensersatz
Verweigert das Luftfahrtunternehmen nach einer Annullierung des Fluges die Unterbringung in einem Hotel, obwohl der Fluggast nach der VO (EG) Nr. 261/2004 einen Anspruch darauf hat, kann dieser die Kosten einer selbst beschafften Unterkunft als Schadensersatz geltend machen. Hat der Fluggast keine solchen Kosten gehabt, besteht kein Schadensersatzanspruch.
AG Erding, Urt. v. 15.11.2006 - 4 C 661/06                                                                                                                     
Fundstelle: RRa 2007, 85

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Verspätung/Annullierung/Außerordentlicher Umstand/ Technisches Problem
1. Der Begriff der Verspätung muss sich auch an der Zumutbarkeit für die Passagiere, eine Verspätung hinzunehmen, orientieren. Jedenfalls nach einer Abflugverzögerung von mehr als 48 Stunden ist nicht mehr von einer Verspätung, sondern zwingend von einer Annullierung auszugehen.
2. Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.
3. Droht eine Abflugverzögerung von 60 Stunden, ist es dem Luftfahrtunternehmen zuzumuten, eine Ersatzmaschine anzufordern oder die Passagiere auf andere Fluglinien umzubuchen.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 7.11.2006 – 3 C 717/06 (32)                                                                           
Fundstelle: RRa 2007, 46

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Verpasster Weiterflug/Ausgleichszahlung
Verpasst ein Fluggast aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges den Weiterflug, hat er jedenfalls dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er bereits am Abflughafen bis zum Zielflughafen eingecheckt hat.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 2.11.2006 – 30 C 1671/06 (24)

Ausgleichzahlung bei Überbuchung eines Pauschalreiseflugs kann Veranstalter geltend machen
VO (EG) Nr. 261 /2004, § 651 a BGB
1. Ein Reiseveranstalter kann sich auf ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung für seine Kunden im Wege der Prozessstandschaft berufen, weil er auch im Hinblick auf zukünftige Unternehmungen daran interessiert sein muss, die von ihm angebotenen Reisen problemfrei abzuwickeln und seine Kunden von den Risiken und Mühen der Prozessführung zu entlasten.
2. Ein sich bei wertender Betrachtung als einheitliche Flugreise darstellender Hin- und Rücktransport zum und vom Urlaubsort ist ein „im Gebiet eines Mitgliedsstaats angetretener Flug".
3. Ein Fluggast hat einen Anspruch auf Ausgleichsleistung, wenn er erst 24 Stunden später als vereinbart auf einem anderen Flug befördert wird, weil der vertraglich vereinbarte Flug überbucht wurde.
4. Der Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 stellt seinem Zweck nach einen pauschalierten Schadensersatzanspruch dar.
LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.10.2006 - 3-2 O 51/06                                                                          
Fundstelle: RRa 2007, 81


Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Abflugverschiebung
Verschiebt ein Luftfahrtunternehmen den Abflug um 22 Stunden und lässt es den ersten Teil der gesamten Reise durch ein anderes Luftfahrtunternehmen ausführen, liegt eine Annullierung des Fluges und keine Verspätung vor.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.10.2006 – 30 1726/06                                                                               
Fundstelle: NJW-RR 2007, 203; RRa 2007, 39 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Ausführendes Luftfahrtunternehmen/Annullierung/Verspätung
1. Gemäß Art. 2 der VO ist ein "ausführendes" Luftfahrtunternehmen ein solches, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – natürlichen oder juristischen – Person, die mit dem Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.
2. Die Begriffe "Verspätung" und "Annullierung" sind durch eine Gesamtschau der Umstände voneinander abzugrenzen. Eine Annullierung ist anzunehmen, wenn der gebuchte Flug "abgesagt" wird, was nicht zwangsläufig die Vergabe einer anderen Flugnummer voraussetzt, wobei allerdings die Vergabe einer anderen Flugnummer durchaus ein Indiz für die Annullierung darstellen kann.
3. Bei einer Verlegung der Startzeit um 22 Stunden nach hinten wird der zeitliche Rahmen einer bloßen Verspätung deutlich überschritten.
AG Düsseldorf, Urt. v. 12.10.2006 – 30 C 1726/06-75

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Informationszugang
Behauptet ein Luftfahrtunternehmen, den Fluggast per SMS über eine Flug Änderung informiert zu haben, muss es darlegen, dass die Mitteilung so im Empfangsbereich des Reisenden gelangt ist, dass diese unter normalen Umständen die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 9.10.2006 - 32 C 1788/06

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Nichtbeförderung/Öffentlich verfügbarer Tarif/ Nichterscheinen am Abfertigungsschalter/Umbuchung
1. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nicht auf Nichtbeförderungen wegen Überbuchung beschränkt.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt auch dann, wenn ein Reisender vom Reiseveranstalter von einem Flug, für den er eine Buchung hatte, auf einen anderen Flug umgebucht wurde. Auf die Ursache für die Umbuchung kommt es nicht an.
3. Auch der von einem Reisenden über den Reiseveranstalter nur mittelbar an das befördernde Luftfahrtunternehmen gezahlte Flugpreis ist ein öffentlich verfügbarer Tarif i.S.d. Art. 3 Abs. 3 VO.
4. Wird ein Reisender darüber informiert, dass er von einem Flug auf einen anderen umgebucht worden ist, kann ihm nicht vorgehalten werden, dass er sich nicht für den ursprünglich gebuchten Flug am Abfertigungsschalter einfindet.
AG Düsseldorf, Urt. v. 28.9.2006 - 39 C 9179/06                                                                                                 
Fundstelle: RRa 2007, 38
 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Flugantritt/Rundflug

Bei einer gleichzeitig erfolgten Buchung von Hin- und Rückflug sind diese Flüge als einheitlicher Flug zu verstehen. (Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.9.2006 - 30 C 1565/06-25 (n.rkr.)                                                                                   
Fundstelle: RRa 2006, 273
 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Gerichtsstand/Erfüllungsort

1. Für Klagen auf Zahlung einer Ausgleichsleistung bestimmt sich mangels eigener Gerichtsstandsregelung in der Verordnung die örtliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO.
2. Der Leistungsort (§ 269 BGB) und der Erfüllungsort (§ 29 ZPO) ist auf dem Flughafen anzunehmen, an dem das Einchecken erfolgen und an dem die Luftbeförderung beginnen sollte.
AG Lichtenberg, Beschl. v. 7.9.2006 - 5 C 184/06                                                                                          
Fundstelle: RRa 2007, 45

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Verspätung/Außerordentliche Umstände/ Schlechtwetter
1. Ob es bei dem Flug, auf dem ein Passagier befördert wird, um einen anderen und nicht etwa nur um einen verspäteten geplanten Flug handelt, wird daraus ersichtlich, dass beide Flüge unter verschiedenen Flugnummern geführt werden. Die Berücksichtigung eines Zeitfaktors bei der Prüfung einer „Annullierung" ist in Art.2 lit. I VO nicht vorgesehen.
2. Von einer Annullierung ist dann auszugehen, wenn der Flug, auf dem der Fluggast befördert wird, anders als geplant abläuft und sich seinem Zuschnitt nach völlig anderer Flug darstellt.
3. Auch wenn ein Flughafen wegen Nebels vorübergehend geschlossen war, muss ein Luftfahrtunternehmen darlegen, welche Auswirkungen die Lande- und Startbeschränkungen wegen Nebels auf den annullierten Flug gehabt haben.
4. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht auf außerordentliche Gründe berufen, wenn nach Wegfall der Schlechtwetterbedingungen der geplante Flug noch durchgeführt werden kann. (Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.8.2006 - 30 C 1370/06-25 (rkr.)                                                                     
Fundstelle: RRa 2006, 270; RRa 2007, 42

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Flugantritt/Rundflug/Code-share-Flug

1. Bei einem Flug von Frankfurt über Madrid nach Santiago de Chile und zurück handelt es sich um einen einheitlichen Rundflug.
2. Auch bei einem Code-share-Flug ist das Luftfahrtunternehmen zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet, das den Flug tatsächlich durchführt. Das gilt auch dann, wenn das ursprünglich vorgesehen Luftfahrtunternehmen den Flug nicht durchführen kann und ein anderes Luftfahrtunternehmen mit der Luftbeförderung beauftragt.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.8.2006 - 31 C 1457/06-17 (n.rkr.)

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Nichtbeförderung/Betreuungsleistungen/Schadensersatz/ Anrechnung
Gewährt das ausführende Luftfahrtunternehmen bei einer Nichtbeförderung dem Fluggast keine Betreuungsleistungen, so dass dieser selbst Mittel für Verpflegung aufwenden muss, so kann dieser Schadensersatzanspruch mit der gezahlten Ausgleichsleistung aufgerechnet werden.
AG Köln, Urt. v. 18.8.2006 - 121 C 502/05                                                                                                        
Fundstelle: RRa 2007, 44

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Flugantritt/Rundflug

Der Begriff Flug im Sinne der VO (EG) Nr. 261/2004 stellt nicht auf den gebuchten einheitlichen Rundflug ab. (Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.8.2006 - 32 C 1503/06-84                                                                                     
Fundstelle: RRa 2006, 270 m. krit. Anm. Schmid Ronald; NJW-RR 2007, 770

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Rundflug/Verspätung/Annullierung

1. Bei einem von vorne herein als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug ist der Flug auf dem Abgangsflughafen angetre-ten. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsstörung erst auf dem letzten Flugabschnitt zurück zum Bestimmungsort eintritt.
2. Wenn sich die tatsächliche gegenüber der planmäßigen Abflugzeit auf den nächsten Tag verschiebt, kann noch eine Verspätung im Sinn der Verordnung vorliegen.
3. Für die Abgrenzung der Verspätung von der Annullierung ist nicht der Zeitfaktor das Entscheidende; vielmehr ist die Abgrenzung da-nach vorzunehmen, ob ein neues Ticket oder eine neue Bordkarte ausgestellt wurden, eine neue Flugnummer vergeben wurde, neuer-lich eingecheckt werden musste, andere Passagiere auf dem Flug befördert wurden usw.
Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Urt. v. 4.8.2006 (n.rkr.)                                                        
Fundstelle: RRa 2006, 276 m. Anm. Tonner


Reisevertrag/VO (EG) Nr. 261/2004/Flugänderung als Verweigerung der Beförderung
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 4
Ein Reisender hat keinen Anspruch auf Ausgleichzahlung wegen Nichtbeförderung, wenn nicht das ausführende Luftfahrtunter-nehmen, sondern der Flugreiseveranstalter ihn auf einen anderen Flug umbucht. (Leitsatz der RRa)
LG Darmstadt, Urt. v. 12.7.2006 – 21 S 20/06                                                                                
Fundstelle: RRa 2006, 228

Anm.:                                                                                                                                                                  
Gegen das Urteil wurde Revision unter X ZR 96/06 eingelegt.
Am 7.10.2008 hat der BGH das Verfahren zum EuGH vorgelegt zur Frage, ob das Luftfahrtunternehmen zu Ausgleichszahlungen auch bei vom Veranstalter veranlssten Umbuchungen verflichtet ist. Prof. Führich bespricht den Vorlagebeschluss des BGH demnächst in LIndenmaier-Möhring (LMK).

Luftbeförderungsvertrag/VO (EG) Nr. 261/2004/Verspätung/Annullierung/Flugpreisminderung

VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 6, 7, § 634 BGB
1. Unter „Annullierung“ eines Fluges kann nicht schon jede Nichtbeförderung zur vorgesehenen Abflugzeit gemeint sein, sondern nur die endgültige Nichtdurchführung oder eine so große Verzögerung, dass diese einer endgütigen Nichtdurchführung gleichkommt.
2. Eine Abflugverzögerung um 25 Stunden schließt begrifflich eine Verspätung noch nicht aus. Ob es eine maximale zeitliche Grenze für die Verspätung gibt, bleibt offen.
LG Darmstadt, Urt. v. 12.7.2006 – 21 S 82/06                                                                                                    
Fundstelle: RRa 2006, 227
Anm.:                                                                                                                                                       
Die Revision zum BGH gegen das Urteil wird unter X ZR 95/06 geführt.

Verordnung (EWG) Nr. 295/91/Nichtbeförderung/Annullierung/Verspätung
1. Die frühere Verordnung (EWG) Nr. 295/91 war weder unmittelbar noch entsprechend auf Charterflüge anwendbar.
2. Findet ein gebuchter Flug neun Stunden später und mit einem anderen als dem zunächst vorgesehenen Flugzeug statt, liegt keine Nichtbeförderung, sondern eine Annullierung oder Verspätung vor.
BGH, Beschl. v. 12.7.2006 - X ZR 22/05 (LG Hannover)                                                                               
Fundstelle: NJW-RR 2006, 1719 = RRa 2007, 36

Warteschlange am Check-in-Schalter muss informiert werden

VO (EG) Nr. 261 /2004
Fluggästen steht eine Ausgleichsleistung zu, wenn sie vom Luftfahrtunternehmen aufgrund von Personalmangel nicht planmäßig abgefertigt werden und dadurch ihren Flug verpassen.
AG Erding, Urt. v. 5.7.2006 - 4 C 309/06                                                                                                      
Fundstelle: RRa 2007, 41

Luftbeförderungsvertrag/VO (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Streik

VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5
Ein Streik des Personals kann dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 III der VO (EG) Nr. 261/2004 angesehen werden, wenn dieser für das Luftfahrtunternehmen nicht vorhersehbar war und ihr die nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 9.5.2006 - 31 C 2820/05                                                                                         
Fundstelle: RRa 2006, 181; NJW-RR 2006, 1559


Luftbeförderungsvertrag/VO (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Streik
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5
Bei einem Streik ist es nach dem Erwägungsgrund Nr. 14 der VO (EG) Nr. 261/2004 unerheblich, es es sich um einen Streik innerhalb oder außerhalb des Luftfahrtunternehmens handelt. Der Vergleich mit dem Begriff der höheren Gewalt in der Pauschalreise-Richtlinie erzwingt keine teleologische Reduktion des Wortlauts. Eine Beschränkung allein auf Streiks außerhalb des Luftfahrtunternehmens führt im Widerspruch zu Art. 7 iVm Art. 5 III der VO zu einer verschuldensunabhängigen Haftung. (Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 8.5.2006 – 32 C 349/06-88                                                                                 
Fundstelle: RRa 2006, 230


Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Technisches Problem/Außerordentlicher Grund/Zumutbare Maßnahmen
Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können. (Leitsatz der RRa)
AG Köln, Urt. v. 5.4.2006 - 118 C 595/05                                                                                                                 
Fundstelle: RRa 2006, 275

Luftbeförderungsvertrag/VO (EG) Nr. 261/2004/Verspätung/Annullierung/Flugpreisminderung
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 6, 7, § 634 BGB
1. Wird ein Flug nicht zur vereinbarten Zeit, sondern erst 25 Stunden später durchgeführt, so liegt eine „erhebliche Verspätung“ vor. Eine Annullierung ist nur dann anzunehmen, wenn am Tag des tatsächlichen Abfluges ein weiterer planmäßiger Flug des ausführenden Luftfrachtführers mit der gleichen Flugnummer wie am Vortag angesetzt gewesen wäre und der Reisende mit diesem Flug befördert wird.
2. Bei einer 25-stündigen Abflugverspätung kann der Reisende den Flugpreis um 30 % mindern. (Leitsatz der RRa)
AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.3.2006 - 3 C 109/06 (33)                                                                          
Fundstelle: RRa 2006, 136

Luftbeförderungsvertrag/VO (EG) Nr. 261/2004/Annullierung/Außerordentliche Umstände/ Erforderliche Maßnahmen

VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 7, Art. 5
Auch wenn „außerordentliche Umstände“ im Sinne des Art. 5 III der VO (EG) Nr. 261/2004 gegeben sind, muss das Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass diese sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden wären. (Leitsatz der RRa)
AG Hamburg, Urt. v. 28.2.2006 - 18B C 329/05                                                                           
Fundstelle: RRa 2006, 135; NJW-RR 2006, 856


Luftbeförderungsvertrag/VO (EG) Nr. 261/2004/Nichtbeförderung/Ausgleichszahlung
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 7
1. Die VO (EG) Nr. 261/2004 findet auch Anwendung, wenn zwar der Vertragsschluss des Beförderungsvertrages vor Geltung dieser VO erfolgte, die Nichtbeförderung (hier ersatzweise Beförderung) jedoch erfolgte, nachdem die VO in Kraft getreten war.
2. Eine „Nichtbeförderung“ im Sinne von Art. 2j liegt auch dann vor, wenn eine ersatzweise Beförderung durch ein anderes Fluggerät erfolgt.
3. Technische Defekte des zur ersatzweisen Beförderung herangezogenen Fluggeräts vermögen das Luftfahrtunternehmen nicht zu entlasten, wenn dieses aufgrund einer dosponierten Entscheidung Passagiere auf dieses (defekte) Fluggerät umbucht und die daraufhin erfolgende Verspätung auf technischen Defekten beruht. (Leitsatz der RRa)
AG Düsseldorf, Urt. v. 20.1.2006 - 41 C 12316/05                                                                                
Fundstelle: RRa 2006, 130 m. Anm. Themann; NJW-RR 2006, 1561


EuGH/Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen/Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Art. 5, 6, 7; EG Art. 234 II, 300; Übereinkommen von Montreal
1. Ist ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, der Auffassung, dass einer oder mehrere der Gründe, die von den Parteien für die Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts vorgebracht oder auch von Amts wegen geprüft worden sind, durchgreifen, muss es das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen.
2. Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was der Gültigkeit der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 entgegenstünde.
EuGH, Urt. v. 10.1.2006 - C-344/04 (The Queen, auf Antrag von International Air Transport Association, European Low Fares Airline Association/Department for Transport)
Fundstelle: RRa 2006, 127; NJW 2006, 351; RRa 2005, 273 - Schlussanträge des Generalanwalts v. 8.9.2005;
Anm. Reich, EuZW 2006, 120; Anm. Tonner, NJW 2006, 1854

Reisevertrag/VO (EG) Nr. 261/2004/Flugänderung als Verweigerung der Beförderung
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 4
Eine Verweigerung der Beförderung gegen den Willen des Fluggastes im Sinne des Art. 4 III der VO (EG) Nr. 261/2004 liegt auch dann vor, wenn der Reisende sich nach einer durch den Reiseveranstalter mitgeteilten „Flugänderung“ entgegen Art. 3 II a der VO nicht zu dem tatsächlich durchgeführten Flug am Flugplatz einfindet, wobei es auf den Grund der „Flugänderung“ nicht ankommt. (Leitsatz der RRa)
AG Rüsselsheim, Urt. v. 6.1.2006 - 3 C 1127/05 (35)                                                                               
Fundstelle: RRa 2006, 92

Verordnung (EG) Nr. 261/2004/Nichtbeförderung/Verspätetes Erscheinen am Abfertigungsschalter                                                                                                                            
Erscheint ein Fluggast nicht rechtzeitig am Abfertigungsschalter, hat er keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung. Dabei spielt keine Rolle, ob das verspätete Erscheinen vom Fluggast oder vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten ist. (Leitsatz der RRa)
AG Offenbach a.M., Urt. v. 6.1.2006 – 33 C 2/06                                                                                  
Fundstelle: RRa 2007, 93 m. Anm. Schmid


Luftbeförderungsvertrag/VO (EG) Nr. 261/2004/Antritt des Fluges
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5, 3
Für die Frage, wo ein Flug angetreten wurde, kann ein Hin- und Rückflug nicht als ein einheitlicher Flug angesehen werden. Das gilt insbesondere, wenn zwischen Hin- und Rückflug ein längerer Zeitraum liegt.
AG Berlin-Mitte, Urt. v. 14.12.2005 - 11 C 206/05                                                                                  
Fundstelle: RRa 2006, 89 m. Anm. Schmid; NJW-RR 2006, 921

Konkludente Annullierung eines Flugs durch Gepäckrückgabe
VO (EG) Nr. 261/2004, Art. 5, 7, 8
Bricht der Luftfrachtführer den Flug nach zwei Startversuchen ab und verbringt die Fluggäste in den Warteraum ohne dass nähere Informationen gegeben werden, liegt eine konkludente Annullierung des Flugs vor. Der betroffene Fluggast hat dann einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung und einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Ersatzflug (Eigener Leitsatz).
AG Schöneberg, Urt. v. 21.9.2005 - 5a C 92/05                                                                                   
Fundstelle: NJW-RR 2006, 498; RRa 2006, 93