E
Individualreiserecht 23 Luftbeförderung
23.2 Montrealer Übereinkommen, Warschauer
Abkommen, Luftbeförderungsvertrag
2.
Klagefrist / Mahnverfahren /Alsbaldige Abgabe an Streitgericht
Die Klagefrist des Art. 29 I WA wird durch die Einleitung eines Mahnverfahrens
dann nicht gewahrt, wenn die nicht Sache alsbald nach Erhebung des Widerspruchs
an das zuständige Streitgericht abgegeben wird. Sieben Monate sind nicht
mehr „alsbald“. (Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., 28.12.2005 – 29 C 2939/05-69, RRa 2006, 132
3.
Luftbeförderungsvertrag / Gepäckverlust / Wertdeklaration / Schadensersatz
/ Ausschlussfrist / Hemmung
Art. 22 IIa, 29 WA
Fordert eine Chefstewardess einen Fluggast, der nicht als Handge-päck zugelassenes
Reisegepäck an Bord bringt, auf, dieses als Rei-segepäck aufzugeben,
damit es im Gepäckraum des Flugzeugs be-fördert werden kann, ist sie
nicht verpflichtet, den Reisenden auf die Möglichkeit einer Wertdeklaration
hinzuweisen.(Leitsatz der RRa)
OLG Köln, 11.1.2005 – 22 U 137/04 (LG Köln), RRa 2005,
178 m. Anm. Kehrberger
4.
Gepäckverlust / Schadensersatz / Unbeschränkte Haftung für Gepäckbeschädigung
Art. 18 I, 25 WA
1. Eine Fluggesellschaft haftet unbeschränkt für den Verlust des In-halts
eines Koffers, wenn der Koffer im Obhutsbereich der Flugge-sellschaft oder ihrer
Leute gewaltsam geöffnet wurde.
2. Es ist Sache der Fluggesellschaft zu beweisen, dass die gewalt-same Öffnung
des Koffers nicht auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Fluggesellschaft oder
ihrer Leute beruht.(Leitsatz der RRa)
OLG Köln, Urt. v.15.2.2005 – 22 U 145/04, RRa 2005, 181 mit
Aufsatz Leffers, RRa 2005, 157
5.
Warschauer Abkommen / Unmöglichkeit / Luftbeförderung / Fixgeschäft
1. Art. 19 Warschauer Abkommen regelt den Fall der Verspätung, d. h. die
nicht zeitgerechte Erfüllung des Luftbeförderungsvertrages, nicht
hingegen die Nichtbeförderung.
2. Wird ein Linienflug nicht zur vorgesehenen Zeit durchgeführt, ist der
Anspruch auf Beförderung angesichts der Rechtsnatur des Vertrages als absolutes
Fixgeschäft ausgeschlossen, da ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt.
3. Bei einer nicht zu vertretenen Unmöglichkeit besteht keine Fürsorgepflicht
des Luftfahrtunternehmens, dem Passagier weitere Vermögensaufwendungen
zu ersparen.(Leitsatz der RRa)
AG Simmern, 10.06.2005 - 3 C 687/04, RRa 2005, 279, dazu Staudinger,
RRa 2005, 249
6.
Nichtbeförderung / Unmöglichkeit / Schneefall / Betreuungspflicht
1. Kann ein Flugzeug auf einem wegen Schneefalls vorübergehend geschlossenen
Flughafen nicht zum Rückflug starten, so kann sich das Luftfahrtunternehmen
nicht darauf beschränken, den Flug abzusagen und den auf den Rückflug
wartenden Fluggästen den Flugpreis zurückzuerstatten oder einen Ersatzflug
erst Tage später anzubieten. Das Unternehmen hat vielmehr eine Betreungs-,
Fürsorge- und Unterstützungspflicht.
2. Das bedeutet, dass entweder die Passagiere zu dem Flughafen befördert
werden müssen, zu dem das Flugzeug ausgewichen ist, oder dass das Flugzeug
nach Wiedereröffnung des Flughafens die dort wartenden Fluggäste aufnimmt.
3. Verletzt das Luftfahrtunternehmen diese Fürsorge- und Betreuungspflicht,
ist es zum Ersatz des dem Fluggast entstehenden Schadens (hier: Kosten eines
Ersatzfluges) verpflichtet.(Leitsatz der RRa)
OLG Koblenz, 29. 3.2006 – 1 U 983/05, RRa 2006, 224
Vorinstanz: AG Simmern, RRa 2005, 278
7.
Code-share-Flug / Anschlussflug / Mitverschulden des Fluggastes bei Abfertigung
§§ 241 I, 280, 254 BGB
1. Ein Flugast, der bei einem bestimmten Luftfahrtunternehmen einen Code-share-Flug
gebucht hat, muss nicht ohne besonderen Hinweis davon ausgehen, dass die Abfertigung
seines Flüges nicht vom vertraglichen Luftfrachtführer, sondern von
dessen Code-share-Partner vorgenommen wird.
2. Unterlässt es ein noch nicht abgefertigter Fluggast, nach Ankunft seines
Zubringerfluges auf der Anzeigetafel am Flughafen nachzusehen, wo sein Anschlussflug
abgefertigt wird, trifft ihn kein Mitverschulden, wenn er sich zunächst
am Schalter seines vertraglichen Luftfrachtführers anstellt und während
der Wartezeit die Abfertigung des Fluges am Schalter des ausführenden Luftfrachtführers
verpasst.(Leitsatz der RRa)
OLG Frankfurt a.M., 5.8.2005, 10 U 57/05, RRa 2006, 34 m. krit. Anm.
Bollert;
Vorinstanz LG Frankfurt a.M., 27.1.2005 – 2 /26 O 416/03, RRa 2005, 133
damit bestätigt
8.
Allgemeine Beförderungsbedingungen / „Überkreuz-Buchung“
/ Beförderungsverweigerung / Schadensersatz
1. Ein Flugreisender ist nicht verpflichtet, einen gebuchten Flug oder eine
Teilstrecke desselben auch anzutreten.
2. Ein Luftfahrtunternehmen muss einen Passagier auch dann ohne Aufpreis befördern,
wenn er den ersten Abschnitt eines Flugscheins nicht genutzt hat und nur den
Rückflug antreten will.(Leitsatz der RRa)
AG Köln, Urt. v. 5.1.2005 – 117 C 269/04, RRa 2005, 138 m.
Anm. Schmid
8.
Luftbeförderung / Flugabschnitt / Nichtantritt / Allgemeine Beförderungsbedingungen
§§ 634 Nr. 4, 280 BGB
1. Es besteht keine Verpflichtung für den Fluggast, den Hin- oder Rückflug
eines Flugscheins auch anzutreten.
2. Ein Luftfahrtunternehmen ist nicht berechtigt, den Rückflug zu stornieren,
wenn der Reisende den Hinflug nicht angetreten hat. Das gilt auch für Flugscheine
mit Sondertarifen.
3. Eine Regelung in Allgemeinen Beförderungsbedingungen, dass Rückflüge
im Falle der Nichtwahrnehmung der Hinflüge storniert werden können,
stellt eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c I BGB dar.(Leitsatz
der NJW)
AG Frankfurt a.M., 21.2.2006 – 31 C 2972/05-74, RRa 2006, 179
= NJW 2006, 3010 m. Anm. Kappus
9.
Schadensersatz nach Verbrühen durch Kaffee in ägypti-schem Flugzeug
/Ägyptisches Luftbeförderungsrecht
Art. 17, 24, 25 WA; Art. 28 II, 40 I EGBGB
Erleidet ein Pauschalreisender während der internationalen Luftbeförderung
durch Verschulden des Flugpersonals des ausländischen Luftfrachtführers
eine Körperverletzung (hier: Verbrennung durch das Verschütten von
heißem Kaffee) und handelt es sich nicht um einen flugtypischen Unfall,
sind die gegen das Flugunternehmen gerichteten Schadensersatzansprüche
nach dem Recht des Hoheitszeichens des Flugzeugs zu beurteilen.(Leitsatz der
RRa)
LG Frankfurt a.M., 16. 12. 2005 - 2-01 S 182/01, NJW-RR 2006, 706 =
RRa 2006, 86
10.
Hinweispflicht / Thrombose-Gefahr
Zur Hinweispflicht auf Thrombose-Gefahr.
AG Duisburg, Urt. v. 20.9.2004 – 6 C 2662/04, RRa 2005, 40
11.
Unfall / Allgemeines Lebensrisiko / Luftfahrttypische Gefahr / Sturz auf Treppe
in Flughafengebäude / Schmerzensgeld
1. Ansprüche nach Art.17 WA sind auf Unfälle beschränkt, in denen
sich eine luftfahrttypische Gefahr realisiert. Dies ist in Abgrenzung von Gefahren
vorzunehmen, die einem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind.
2. Auch nach der VO (EG) Nr. 2027/97 besteht eine Haftung nur für luftfahrttypische
Gefahren.
3. Zu Substantiierungslast beim Sturz auf einer Treppe.(Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.12.2004 – 29 C 2484/04-69, RRa 2005,
136
12.
Warschauer Abkommen / Flugschein / Übergepäck / AGB
1. Bei einer internationalen Luftbeförderung kann die Luftfahrt-gesellschaft
die Beförderung von Übergepäck davon abhängig machen, dass
der Fluggast eine Übergepäck-Rate zahlt. Die Zahlung der erhobenen
Übergepäck-Rate kann nach Aufgabe des Übergepäcks und dessen
Beförderung nicht gemäß § 812 BGB zurückverlangt werden.
2. Die Bedingungen eines internationalen Luftbeförderungsvertrages müssen
nicht in der Muttersprache des Fluggastes abgedruckt werden. Vielmehr ist es
notwendig und ausreichend, wenn sie in einer Sprache abgedruckt sind, die die
meisten Passagiere lesen können, was bei der Weltsprache Englisch der Fall
ist.(Leitsatz der RRa)
AG Offenbach, 03.02.2005 - 340 C 126/04, RRa 2005, 185
13.
Luftbeförderungsvertrag / Fixgeschäft / Unmöglichkeit / Verschiebung
der Flugzeiten
1. Der Luftbeförderungsvertrag ist ein absolutes Fixgeschäft, so dass
bei einer erheblichen Verschiebung der Flugzeiten Unmöglichkeit eintritt
und ein Schadensersatzanspruch des Fluggastes dem Grunde nach besteht.
2. Eine siebeneinhalbstündige Flugvorverlegung ist eine erhebliche Verschiebung,
die der Fluggast nicht hinzunehmen braucht.
3. Eine unterlassene Rückbestätigung ist nicht kausal für einen
durch eine erhebliche Flugvorverlegung entstandenen Schaden (hier: Kosten einer
Ersatzbeförderung), denn es ist nicht die Funktion der Rückbestätigung,
dem Luftbeförderer eine erhebliche Verschiebung der Flugzeiten zu ermöglichen.(Leitsatz
der RRa)
AG Düsseldorf, 15. 11. 2004 - 28 C 14629/04, RRa 2005, 135
14.
Luftbeförderungsvertrag / Nichtbeförderung / Pflicht zur Rückbestätigung
§ 280 BGB
1. Die Nichtbeförderung des Flugpassagiers zum gebuchten Termin auf Grund
einer Vorverlegung des Fluges um 15 Stunden stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende
Vertragsverletzung dar.
2. Der Flugpassagier ist nicht verpflichtet, sich den Flug 48 Stunden vor Abflug
rückbestätigen zu lassen bzw. zu einem verfrühten Zeitpunkt zu
fliegen.(Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 9.3.2005 – 30
C 149/05 47, RRa 2005, 231
15.
Schadensersatz / Luftbeförderungsvertrag / Nichtbeförde-rung / Pflicht
zur Rückbestätigung / Beförderungsbedingungen
1. Die Fluggesellschaft ist bei Nichtbeförderung zum Schadensersatz
verpflichtet, wenn sie den Flugpassagier nicht über eine Vorverle-gung
des Fluges um 15 Stunden unterrichtet.
2. Eine Pflicht des Flugpassagiers, sich den Flug 48 Stunden vor Ab-flug rückbestätigen
zu lassen, besteht dagegen nicht.
3. Die Einbeziehung von Beförderungsbedingungen muss bei Vertragsschluss
erfolgen.(Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.3.2005 – 30 C 2406/04 – 20,
RRa 2005, 232
16.
Nur-Flug / Analoge Anwendung des Reisevertragsrechts
/Verlegung des Rückflugtermins / Rückbestätigung
1. Ein Vertrag, der nur die Luftbeförderung umfasst, ist kein Reise-vertrag.
Eine analoge Anwendung der §§ 651a ff. BGB scheidet aus.
2. Fehlinformationen des Abfertigungspersonals des ausführenden Luftfrachtführers
über die Pflicht zur Rückbestätigung des Fluges muss sich der
Reiseveranstalter nicht zurechnen lassen.
AG Hannover, Urt. v. 1.6.2004 – 565 C 19922/03, RRa 2005, 41 m.
Anm. Schmid R.
17.
Überkreuzbuchung / Verfall des Rückfluges / IATA-Klausel
Ein Luftfahrtunternehmen darf dem Reisenden nicht den Rückflug
verweigern, wenn er den Abschnitt des Flugscheins über den Hinflug
nicht benutzt hat. Eine Klausel, wonach der Beförderungsanspruch
entfällt, wenn die Beförderung teilweise oder nicht in der
im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch genommen wird, ist
unwirksam.
AG Erding, Urt. v. 27.3.2007 - 4 C 129/07, RRa 2007, 184
18.
AGB / Einreisestrafe / Überraschende Klausel
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Luftfrachtführer
eine vom Einreisestaat vom ihm erhobene "Einreisestrafe" (weil
der Fluggast nicht die zur Einreise notwendigen Dokumente vorlegen kann)
vom Reisenden erstattet verlangen darf, verstößt gegen das
Verbot überraschender Klauseln (§ 305 c I BGB).
LG Aschaffenburg, Urt. v. 1.6.2006 – 2 S 36/06, NJW-RR
2007, 1128
19.
Musikinstrument / Handgepäck
Hat
eine Fluggesellschaft einem Reisenden zunächst eine Mitnahme eines
Musikinstruments als Handgepäck gestattet,
diese aber auf dem Anschlußflug verweigert, so kann sich die Fluggesellschaft
nicht auf ein Mitverschulden des
Reisenden wegen mangelnder Verpackung berufen, wenn das Musikinstrument
beschädigt wurde. Es wurde durch die
Gestattung der Mitnahme als Handgepäck ein Vertrauenstatbestand
geschaffen, daß die Mitnahme auch auf dem Anschlußflug gestattet
werden würde.
OLG Celle, Urt. v. 22.1.2007 - 11 U 246/06
20.
Montrealer Übereinkommen / Beförderungshindernis / Schadensersatz
1. Eine Fluggesellschaft,
die einen Fluggast wegen der von ihm ausgehenden massiven Geruchsbelästigung
vom Flug ausschließt, so das er die Reise erst am Folgetag antreten
kann, haftet nach dem Übereinkommen vom Montreal auf Schadensersatz,
denn diese Geruchsbelästigung kann schon beim Einsteigen nicht
verborgen geblieben sein, so dass für den Fluggast, der in diesem
Zeitpunkt noch sein Gepäck zur Verfügung hatte, Gelegenheit
bestand, dem Beförderungshindernis abzuhelfen.
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen eines vertanen Urlaubstages kann
gegen eine nur als Luftfrachtführer tätige Fluggesellschaft
nicht geltend gemacht werden.
3. Ein freiberuflich tätiger kann seinen Verdienstausfallschaden
nur mit der an Hand des Betriebsergebnisses konkret festzustellenden
Gewinnminderung begründen, wobei diese Zahlen dem Gericht zugänglich
gemacht werden müssen. (Leitsätze der NJW-Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2007, 18 U 110/06, NJW-RR
2007, 854
21.
BGH / Versäumnisurteil / Terminversäumnis / Flug
1. Der Prozessbevollmächtigte, der zu einem auswärtigen
Gerichtstermin anzureisen hat, ist bei der Auswahl des öffentlichen
Verkehrsmittels grundsätzlich frei; er kann sich auch für
das Flugzeug entscheiden.
2. Bezieht der Prozessbevollmächtigte einen Inlandsflug in die
Reiseplanung ein, braucht er für die Bemessung von Pufferzeiten
für den Übergang zu einem Anschlussverkehrsmittel grundsätzlich
keine Verzögerungen von mehr als einer Stunde in Rechnung zu stellen.
3. Eine auf die Entwicklung der Wetterverhältnisse zur geplanten
Flugzeit ausgerichtete Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollmächtigten
nur bei bereits bestehenden oder angekündigten Schlechtwetterlagen,
welche die Durchführung der Reise wahrscheinlich verhindern.
BGH, Urt. v. 22. 3. 2007 - IX ZR 100/06 - OLG Rostock LG Neubrandenburg
22. Überkreuzbuchung
/ Nichtantritt des Hinflugs / Beförderungsverweigerung
Ein Luftfahrtunternehmen, darf einem Fluggast nicht die Beförderung
des Rückfluges verweigern, weil er den Hinflug nicht angetreten
hat (Leitsatz der RRa)
AG Köln, 13.12.2006 - 119 C 353/06, RRa 2007, 90
23.
BGH / Haftung für besondere Gepäckstücke und deren Beförderung
1.Verwendet
ein Luftfrachtführer, der eine Betriebsgenehmigung eines Mitgliedsstaats
der Europäischen Gemeinschaft besitzt, in seinen Allgemeinen Beförderungsbedingungen
folgende Klauseln:
"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche
oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische
Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere
Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten
sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als aufzugebendes
Gepäck verweigern."
"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen
oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen
Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten
oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen
oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes
enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers,
nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht
hat; die Vorschriften des (Warschauer) Abkommens bleiben unberührt."
so werden die Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben
auf unangemessene Weise benachteiligt.
BGH, Urt. v. 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03; RRa 2007, 74
Amtliche
Entscheidung
24.
Reisegepäckschaden / Teilverlust / Anzeigefrist
1. Der teilweise Verlust des Inhalts eines Reisegepäckstücks
stellt eine Beschädigung i. S. von Art. 31 Abs. 2 MÜ dar,
die einer Anzeigepflicht unterliegt, die auch durch die Kenntnis des
Luftfrachtführers von einer Beschädigung des Gepäckstücks
nicht entfällt.
2. Erhält der Fluggast, nachdem er den Besitz des Reisegepäcks
wiedererlangt hat, alsbald und wesentlich vor Ablauf der 7 Tage Kenntnis
von einer Beschädigung, so obliegt es ihm, unverzüglich, nämlich
ohne schuldhaftes Zögern, Anzeige zu erstatten. (Leitsatz der RRa)
OLG Frankfurt a.M., 9.1.2007 – 8 U 184/06, RRa 2007, 79
25.
Luftbeförderung / Flugendpreis / Lufthansa / 99-Euro-Ticket
Ein Luftfahrtunternehmen darf nicht mit "Tickets ab 99 Euro"
werben, wenn in diesem Preis nicht auch die zwingend entstehenden Kosten
für die Buchung enthalten sind.
LG Köln, 15.11.2006 – 33 O 277/06