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Wettbewerbs- und Reiserecht 22 Unlauterer Wettbewerb (UWG)
BGH:
FrühlingsgeFlüge
UWG § 1, § 13 Abs. 2 Nr. 3; PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1
a) Bei der Beurteilung, ob eine von einem Verbraucherschutzverein beanstandete
Wettbewerbsmaßnahme eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange
der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt werden,
ist auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen. Es genügt nicht,
daß die Handlung ein Gesetz (hier: die Preisangabenverordnung) verletzt,
das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat.
b) Ein Verbraucherschutzverein ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht befugt,
Unterlassungsansprüche wegen Bagatellverstößen gegen ein verbraucherschützendes
Gesetz geltend zu machen.
c) Zur Frage der Berührung wesentlicher Belange der Verbraucher im Sinne
des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG bei einer Werbung für Flüge in einer
übersichtlich gestalteten Anzeige, bei der interessierte Verbraucher die
genannten Einzelpreise (die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und
die jeweils hinzukommenden Steuern) als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres
einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen kann.
BGH, 15. 1. 2004 - I ZR 180/01 - Kammergericht LG Berlin, NJW-RR 2004,
906
Amtliche
Entscheidung
Internet-Reservierungen von Flugreisen zulässig / Endpreis
Der Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge im Internet
verstößt nicht deshalb gegen § 1 I, VI PAngV, weil das System
bei der erstmaligen Bezeichnung von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt,
sondern dieser erst bei der fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem
ermittelt wird, wenn der Nutzer hierauf zuvor klar und unmissverständlich
hingewiesen wird. (Amtlicher Leitsatz)
BGH, 03.04.2003 - I ZR 222/00, NJW 2003, 3055 = GRUR 2003, 889 = MMR
2003, 785 = MDR 2003, 1367 L = RRa 2003, 273 = TranspR 2003, 398 = WM 2003,
2006 = WRP 2003, 1222
Anm: Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 3. 4. 2003 das Urteil des OLG
München bestätigt, wonach Internet-Reservierungssysteme zulässig
sind, auch wenn der Kunde erst am Ende des Vorgangs den Endpreis inklusive Tarifen
und Steuern mitgeteilt bekommt (I ZR 222/00). Damit wies der BGH eine Klage
der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gegen das Reisebüro
Travelclub.de ab. Reservierungssysteme verstoßen dann nicht gegen §
1 I 1, VI PAngV, wenn der Nutzer zuvor klar und unmißverständlich
darauf hingewiesen wurde, daß das System bei der erstmaligen Bezeichnung
von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt.
Gesamtpreisangebot
UWG §§ 1, 3
1. Die Möglichkeit, Güter und Dienstleistungen zu Gesamtangeboten
(insbesondere Komplettangeboten) zusammenzustellen und dementsprechend
zu bewerben, gehört zur Freiheit des Wettbewerbs. Eine solche Werbung
darf daher grundsätzlich nur zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs
und des Mißbrauchs von Marktmacht beschränkt werden.
2. Die Vorschrift des § 1 UWG hat nicht den Zweck, unabhängig
vom Schutz der Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung und über
die für Preisangaben geltenden Vorschriften hinaus die Gewerbetreibenden
anzuhalten, in der Werbung die Elemente ihrer Preisbemessung nachvollziehbar
darzustellen, um Preisvergleiche zu erleichtern.
BGH,
27. 2. 2003 - I ZR 253/00,
NJW 2003, 1671 = RRa 2003, 141
Rechtsberatung / Reiserecht / Fernsehsendung
§ 1 UWG, §§ 823 II, 1004, Art 1 § 1 I RBerG
1. Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 iV UWG mit
Art 1 § 1 I RBerG reicht das Erbieten zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung
ohne entsprechende Erlaubnis aus.
2. Wird in einer Fernsehsendung über Reisemängel angekündigt,
anrufenden Zuschauern im Studio Ratschläge zu erteilen, liegt darin kein
Angebot des Fernsehsenders, unabhängig von der Schaltung der Zuschaueranrufe
in die laufende Sendung, alle Anrufer telefonisch rechtlich zu beraten.
3. Die Ankündigung, in einer laufenden Fernsehsendung Rechtsrat auf individuelle
Fragen von Anrufern zu erteilen, stellt grundsätzlich kein Angebot dar,
fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.
BGH, 6. 12. 2001 - I ZR 214/99, WRP 2002, 952 = BGH Report
2002, 694 = NJW 2002, 2880 = EBE/BGH 2002, BGH-Ls 398/02 (Leitsatz) = BB 2002,
1511 (Leitsatz) = BRAK-Mitt 2002, 196 (Leitsatz)
Anm.: Die vorausgehenden Urteile waren OLG Nürnberg 6.7.1999 - 3 U 3776/98
und LG Regensburg 30. 9.1998 - 1 O 1074/97.