C    Wettbewerbs- und Reiserecht            22 Unlauterer Wettbewerb (UWG) 

BGH: FrühlingsgeFlüge
UWG § 1, § 13 Abs. 2 Nr. 3; PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1
a) Bei der Beurteilung, ob eine von einem Verbraucherschutzverein beanstandete Wettbewerbsmaßnahme eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt werden, ist auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen. Es genügt nicht, daß die Handlung ein Gesetz (hier: die Preisangabenverordnung) verletzt, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat.
b) Ein Verbraucherschutzverein ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht befugt, Unterlassungsansprüche wegen Bagatellverstößen gegen ein verbraucherschützendes Gesetz geltend zu machen.
c) Zur Frage der Berührung wesentlicher Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG bei einer Werbung für Flüge in einer übersichtlich gestalteten Anzeige, bei der interessierte Verbraucher die genannten Einzelpreise (die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und die jeweils hinzukommenden Steuern) als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen kann.
BGH, 15. 1. 2004 - I ZR 180/01 - Kammergericht LG Berlin
, NJW-RR 2004, 906
Amtliche Entscheidung

Internet-Reservierungen von Flugreisen zulässig / Endpreis
Der Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge im Internet verstößt nicht deshalb gegen § 1 I, VI PAngV, weil das System bei der erstmaligen Bezeichnung von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt, sondern dieser erst bei der fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird, wenn der Nutzer hierauf zuvor klar und unmissverständlich hingewiesen wird. (Amtlicher Leitsatz)
BGH, 03.04.2003 - I ZR 222/00, NJW 2003, 3055 = GRUR 2003, 889 = MMR 2003, 785 = MDR 2003, 1367 L = RRa 2003, 273 = TranspR 2003, 398 = WM 2003, 2006 = WRP 2003, 1222
Anm: Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 3. 4. 2003 das Urteil des OLG München bestätigt, wonach Internet-Reservierungssysteme zulässig sind, auch wenn der Kunde erst am Ende des Vorgangs den Endpreis inklusive Tarifen und Steuern mitgeteilt bekommt (I ZR 222/00). Damit wies der BGH eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gegen das Reisebüro Travelclub.de ab. Reservierungssysteme verstoßen dann nicht gegen § 1 I 1, VI PAngV, wenn der Nutzer zuvor klar und unmißverständlich darauf hingewiesen wurde, daß das System bei der erstmaligen Bezeichnung von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt.

Gesamtpreisangebot
UWG §§ 1, 3
1. Die Möglichkeit, Güter und Dienstleistungen zu Gesamtangeboten (insbesondere Komplettangeboten) zusammenzustellen und dementsprechend zu bewerben, gehört zur Freiheit des Wettbewerbs. Eine solche Werbung darf daher grundsätzlich nur zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs und des Mißbrauchs von Marktmacht beschränkt werden.
2. Die Vorschrift des § 1 UWG hat nicht den Zweck, unabhängig vom Schutz der Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung und über die für Preisangaben geltenden Vorschriften hinaus die Gewerbetreibenden anzuhalten, in der Werbung die Elemente ihrer Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen, um Preisvergleiche zu erleichtern.
BGH, 27. 2. 2003 - I ZR 253/00, NJW 2003, 1671 =
RRa 2003, 141

Rechtsberatung / Reiserecht / Fernsehsendung
§ 1 UWG, §§ 823 II, 1004, Art 1 § 1 I RBerG
1. Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 iV UWG mit Art 1 § 1 I RBerG reicht das Erbieten zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung ohne entsprechende Erlaubnis aus.
2. Wird in einer Fernsehsendung über Reisemängel angekündigt, anrufenden Zuschauern im Studio Ratschläge zu erteilen, liegt darin kein Angebot des Fernsehsenders, unabhängig von der Schaltung der Zuschaueranrufe in die laufende Sendung, alle Anrufer telefonisch rechtlich zu beraten.
3. Die Ankündigung, in einer laufenden Fernsehsendung Rechtsrat auf individuelle Fragen von Anrufern zu erteilen, stellt grundsätzlich kein Angebot dar, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.
BGH, 6. 12. 2001 - I ZR 214/99, WRP 2002, 952 = BGH Report 2002, 694 = NJW 2002, 2880 = EBE/BGH 2002, BGH-Ls 398/02 (Leitsatz) = BB 2002, 1511 (Leitsatz) = BRAK-Mitt 2002, 196 (Leitsatz)
Anm.: Die vorausgehenden Urteile waren OLG Nürnberg 6.7.1999 - 3 U 3776/98 und LG Regensburg 30. 9.1998 - 1 O 1074/97.