A   Reisevertragsrecht          17 Ausschlussfrist (§ 651g I BGB)


BGH / Ausschlussfrist in AGB für deliktische Ansprüche unwirksam
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevertrags, nach der die Geltendmachung aller Ansprüche, auch solcher aus unerlaubter Handlung, nach Ablauf einer einmonatigen Frist grundsätzlich ausgeschlossen ist, verstößt gegen § 9 AGBG a.F. (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) und ist deswegen unwirksam.
BGH, Urt. v. 3. Juni 2004 - X ZR 28/03 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main; RRa 2004, 215, Anm. Staudinger RRa 2004, 218, Anm. Führich RRa 2004, 222; Tonner, LMK 2005, 4.
Amtliche Entscheidung

BGH / Anwendung der reisevertraglichen Ausschlussfrist auch auf den Sozialversicherungsträger
§ 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB; § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X
1. Der Sozialversicherungsträger, auf den ein Schadensersatzanspruch des Reisenden nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangen ist, muß seinen Anspruch in der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB anmelden.
2. Die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt auch für den Sozialversicherungsträger mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen, nicht erst mit seiner Kenntnis von Schädigung und Ersatzpflichtigem.

§ 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (jetzt: § 651 g Abs. 1 Satz 3)
1. Der Anspruchsberechtigte ist im Sinne des § 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Ausschlußfrist gehindert, solange er von der Schädigung und der Person des Ersatzpflichtigen unverschuldet keine Kenntnis hat.
b) Nach Wegfall des Hindernisses muß der Anspruchsberechtigte die Geltendmachung seines Anspruchs unverzüglich nachholen.
BGH, Urt. v. 22. Juni 2004 - X ZR 171/03 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf  
Amtliche Entscheidung  

Anspruchsanmeldung / Reiseleitung / Verjährung / Ausschlussfrist bei Deliktsanspruch
§§ 651 g I, II, 823 I BGB
1. Die Anmeldung eines erheblichen Gesundheitsschadens durch einen Reiseteilnehmer bei der Reiseleitung am Urlaubsort kann, auch wenn der Reiseteilnehmer nicht ausdrücklich Schadensersatz begehrt, als Anspruchsanmeldung und nicht nur als Mängelanzeige gewertet werden. Der Reiseteilnehmer darf darauf vertrauen, dass die Reiseleitung eine solche Anspruchsanmeldung an den Reiseveranstalter weiterleitet.
2. Ist eine Verjährungseinrede zwar nicht in dem Urteilstatbestand erwähnt, jedoch in einem Schriftsatz vorgebracht, dann gilt sie, wenn das Urteil auf sämtliche gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt, als vorgetragen.
3. Ein durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters vereinbarter Ausschluss aller gegen den Reiseveranstalter gerichteten Ansprüche, die nicht binnen Monatsfrist angemeldet worden sind, ist, soweit Ansprüche aus unerlaubter Handlung betroffen sind, unwirksam (Wiederholung von BGH, NJW 2004, 2965, Leitsätze der NJW-Redaktion)
BGH, 7. 9. 2004 – X ZR 25/03, NJW 2004, 3777 = RRa 2004, 267

Geltendmachung von Ansprüchen / Anmeldung im Reisebüro
§ 651 g I BGB
1. Für eine Reisemängelrüge gemäß § 651 g Abs. 1 BGB reicht es aus, dass der Reisende erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen, und dabei die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, dass der Reiseveranstalter die zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann.
2. Die Ausschlussfrist von einem Monat nach § 651 g Abs. 1 BGB ist jedenfalls gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Monatsfrist an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird.
BGH, 11.1.2005 - X ZR 163/02; NJW 2005, ??