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Reisevertragsrecht 17 Ausschlussfrist (§ 651g I BGB)
BGH /
Ausschlussfrist in AGB für deliktische Ansprüche unwirksam
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevertrags,
nach der die Geltendmachung aller Ansprüche, auch solcher aus unerlaubter
Handlung, nach Ablauf einer einmonatigen Frist grundsätzlich ausgeschlossen
ist, verstößt gegen § 9 AGBG a.F. (jetzt § 307
Abs. 1 BGB) und ist deswegen unwirksam.
BGH, Urt. v. 3. Juni 2004 - X ZR 28/03 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt
am Main; RRa 2004, 215, Anm. Staudinger RRa 2004, 218, Anm. Führich RRa 2004,
222; Tonner, LMK 2005, 4.
Amtliche
Entscheidung
BGH / Anwendung der reisevertraglichen Ausschlussfrist auch auf den Sozialversicherungsträger
§ 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB; § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X
1. Der Sozialversicherungsträger, auf den ein Schadensersatzanspruch des
Reisenden nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangen ist, muß
seinen Anspruch in der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB
anmelden.
2. Die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt auch
für den Sozialversicherungsträger mit der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise zu laufen, nicht erst mit seiner Kenntnis von Schädigung
und Ersatzpflichtigem.
§ 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (jetzt:
§ 651 g Abs. 1 Satz 3)
1. Der Anspruchsberechtigte ist im Sinne des § 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB
a.F. ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Ausschlußfrist gehindert,
solange er von der Schädigung und der Person des Ersatzpflichtigen unverschuldet
keine Kenntnis hat.
b) Nach Wegfall des Hindernisses muß der Anspruchsberechtigte die Geltendmachung
seines Anspruchs unverzüglich nachholen.
BGH, Urt. v. 22. Juni 2004 - X ZR 171/03 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Amtliche
Entscheidung
Anspruchsanmeldung / Reiseleitung / Verjährung / Ausschlussfrist bei Deliktsanspruch
§§ 651 g I, II, 823 I BGB
1. Die Anmeldung eines erheblichen Gesundheitsschadens durch einen Reiseteilnehmer
bei der Reiseleitung am Urlaubsort kann, auch wenn der Reiseteilnehmer nicht
ausdrücklich Schadensersatz begehrt, als Anspruchsanmeldung und nicht
nur als Mängelanzeige gewertet werden. Der Reiseteilnehmer darf darauf
vertrauen, dass die Reiseleitung eine solche Anspruchsanmeldung an den Reiseveranstalter
weiterleitet.
2. Ist eine Verjährungseinrede zwar nicht in dem Urteilstatbestand erwähnt,
jedoch in einem Schriftsatz vorgebracht, dann gilt sie, wenn das Urteil auf
sämtliche gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt, als vorgetragen.
3. Ein durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters
vereinbarter Ausschluss aller gegen den Reiseveranstalter gerichteten Ansprüche,
die nicht binnen Monatsfrist angemeldet worden sind, ist, soweit Ansprüche
aus unerlaubter Handlung betroffen sind, unwirksam (Wiederholung von BGH,
NJW 2004, 2965, Leitsätze der NJW-Redaktion)
BGH, 7. 9. 2004 – X ZR 25/03, NJW 2004, 3777 = RRa 2004, 267
Geltendmachung von Ansprüchen / Anmeldung im Reisebüro
§ 651 g I BGB
1. Für eine Reisemängelrüge gemäß § 651 g Abs.
1 BGB reicht es aus, dass der Reisende erklärt, den Vorfall nicht auf
sich beruhen lassen zu wollen, und dabei die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf
und Schadensfolgen so konkret beschreibt, dass der Reiseveranstalter die zur
Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen zur Wahrung seiner
Interessen ergreifen kann.
2. Die Ausschlussfrist von einem Monat nach § 651 g Abs. 1 BGB ist jedenfalls
gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro,
über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb
der Monatsfrist an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird.
BGH, 11.1.2005 - X ZR 163/02; NJW 2005, ??