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Reisevertragsrecht 15 Verkehrssicherungspflichten (§ 823 I BGB)
Reisevertrag / Verkehrssicherungspflicht / Rutschgefahr
1. Der Reiseveranstalter muss sich eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reinigungspersonals und des Schiffsmanagements als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.
2. Das Reinigungspersonal eines Schiffes ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, durch Hinweis- bzw. Warnschilder auf eine bestehende Rutschgefahr einer Marmortreppe hinzuweisen.
OLG Koblenz, 22.01.2010 - 2 U 904/09, MDR 2010, 630
OLG Hamm/Reiseveranstalter/Schadensersatz/Sturz
§ 651f BGB § 651f Absatz I, BGB § 651g, BGB § 252, BGB § 254
1. Befindet sich in einem Vertragshotel eines Reiseveranstalters eine 3,7 bis 5,4 cm hohe Stufe zwischen Zimmerflur und Hotelzimmer, ohne auffällig kenntlich gemacht zu sein, haftet der Reiseveranstalter grundsätzlich aus Verkehrssicherungspflichtverletzung für Sturzschäden, die sich ein Reiseteilnehmer zuzieht, weil er beim Verlassen des Zimmers über die Stufe gestolpert ist.
2. Der Reiseteilnehmer muss sich aber unter Umständen ein Mitverschulden entgegen halten lassen (hier: 50%).
OLG Hamm, 23. 6. 2009 - 9 U 192/08
Fundstelle: NJW-RR 2010, 129 = MDR 2010, 137
Verkehrssicherungspflicht / Allgemeines Lebensrisiko / Ausrutschen im Nassbereich
Das Ausrutschen in Sanitärbereichen wie Dusche oder Badewannen gehört zum privaten Unfall- und Verletzungsrisiko eines Reisenden.
AG Neuwied, Urt. v. 2.3.2007 – 4 C 1527/06, RRa 2007, 258
BGH /
Ausschlussfrist in AGB für deliktische Ansprüche unwirksam
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevertrags,
nach der die Geltendmachung aller Ansprüche, auch solcher aus unerlaubter
Handlung, nach Ablauf einer einmonatigen Frist grundsätzlich ausgeschlossen
ist, verstößt gegen § 9 AGBG a.F. (jetzt § 307
Abs. 1 BGB) und ist deswegen unwirksam.
BGH, Urt. v. 3. 6. 2004 - X ZR 28/03 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt
am Main; RRa 2004, 215, Anm. Staudinger RRa 2004, 218, Anm. Führich RRa 2004,
222; Tonner, LMK 2005, 4
Amtliche
Entscheidung
Anspruchsanmeldung / Reiseleitung / Verjährung / Ausschlussfrist bei Deliktsanspruch
§§ 651 g I, II, 823 I BGB
1. Die Anmeldung eines erheblichen Gesundheitsschadens durch einen Reiseteilnehmer
bei der Reiseleitung am Urlaubsort kann, auch wenn der Reiseteilnehmer nicht
ausdrücklich Schadensersatz begehrt, als Anspruchsanmeldung und nicht
nur als Mängelanzeige gewertet werden. Der Reiseteilnehmer darf darauf
vertrauen, dass die Reiseleitung eine solche Anspruchsanmeldung an den Reiseveranstalter
weiterleitet.
2. Ist eine Verjährungseinrede zwar nicht in dem Urteilstatbestand erwähnt,
jedoch in einem Schriftsatz vorgebracht, dann gilt sie, wenn das Urteil auf
sämtliche gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt, als vorgetragen.
3. Ein durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters
vereinbarter Ausschluss aller gegen den Reiseveranstalter gerichteten Ansprüche,
die nicht binnen Monatsfrist angemeldet worden sind, ist, soweit Ansprüche
aus unerlaubter Handlung betroffen sind, unwirksam (Wiederholung von BGH,
NJW 2004, 2965, Leitsätze der NJW-Redaktion)
BGH, 7. 9. 2004 – X ZR 25/03, NJW 2004, 3777 = RRa 2004, 267