A
Reisevertragsrecht 13 Schadensersatz (§ 651f I und II BGB)
§ 651 f I BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Vermögensschäden)
Ersatzhotel/Salmonellenerkrankung/Verschmutzungen/Vergleich
1. Ein Anscheinsbeweis hinsichtlich der Verursachung von Krankheitserscheinungen scheidet aus, wenn weniger als 10 % der Hotelgäste erkrankt sind.
2. Kinder können bei Errechnung der Quote nicht als Gruppe isoliert betrachtet werden, sondern sind ins Verhältnis der Gesamtgästezahl zu setzen, wenn auch die erwachsenen Urlauber mit den gleichen mutmaßlichen Ursachen der Erkrankungen in Berührung kamen.
LG Leipzig, 29.10.2010 – 5 O 1659/10, RRa 2011, 68
Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude / Verspätung / Bodenpersonal
Ein Flughafenbetreiber und seine Mitarbeiter sind nicht als Erfüllungshilfen des Reiseveranstalters anzusehen. Daher hat der Veranstalter nicht für das Verhalten des Bodenbersonals einzustehen.
LG Frankfurt/M, 17.6.2010 - 2/24 S 243/09, RRa 2010, 215
Anm.: So auch Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010, Rn. 104
Wohnmobil-Reise / Reisemangel / Benzinkanister mit Wasser
Übergibt der Erfüllungsgehilfe eines Reiseveranstalters bei der Übergabe des Wohnmobils einen mit Wasser gefüllten Kraftstoffkanister, stellt dies einen Reisemangel dar, der zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Motorschaden eintritt.
LG Frankfurt/M, 26.7.2010 - 2/24 S 141/09, RRa 2010, 217
OLG Hamm/Reiseveranstalter/Schadensersatz/Sturz
§ 651f BGB § 651f Absatz I, BGB § 651g, BGB § 252, BGB § 254
1. Befindet sich in einem Vertragshotel eines Reiseveranstalters eine 3,7 bis 5,4 cm hohe Stufe zwischen Zimmerflur und Hotelzimmer, ohne auffällig kenntlich gemacht zu sein, haftet der Reiseveranstalter grundsätzlich aus Verkehrssicherungspflichtverletzung für Sturzschäden, die sich ein Reiseteilnehmer zuzieht, weil er beim Verlassen des Zimmers über die Stufe gestolpert ist.
2. Der Reiseteilnehmer muss sich aber unter Umständen ein Mitverschulden entgegen halten lassen (hier: 50%).
OLG Hamm, 23. 6. 2009 - 9 U 192/08
Fundstelle: NJW-RR 2010, 129 = MDR 2010, 137
Reiseveranstalter / Sturz / Safarireise
§ 651f BGB
1. Bietet ein Reiseveranstalter bei einer als „Naturreise“ bezeichneten Safarireise sowohl seine umfassende Reiseleitung wie auch sämtliche Transfers, Besichtigungsfahrten und Wanderungen als Teil der Reise an, so hat er auch für eine Begleitung der Reiseteilnehmer von ihren Unterkünften zu den vorgesehenen Treffpunkten der geplanten Exkursionen zu sorgen.
2. Kommt ein Reiseteilnehmer, ohne dass eine Begleitung des Veranstalters erfolgt, auf einem unbekannten und zur Unfallzeit unbeleuchteten Weg zum Treffpunkt der angesagten Wanderung zu Fall, besteht eine grundsätzliche Haftung des Veranstalters. Die Haftung des Veranstalters kann durch ein etwaiges Mitverschulden des Reisenden gemindert sein (hier: 1/3), weil dieser bei der Begehung eines ihm unbekannten und unwegsamen Weges nicht mit größtmöglicher Aufmerksamkeit gelaufen ist oder sogar die Exkursion abgebrochen hat.
OLG Köln, 30. 6. 2008 - 16 U 3/08, NJW-RR 2008, 1448
Überbuchung / Ersatz-Hotel / Informationspflicht über wesentliche Veränderungen im Zielgebiet / Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude
§ 651 f BGB
1. Ein Reiseveranstalter muss den Reisenden über alle wesentlichen Veränderungen informieren, die zwischen Buchung und Reiseantritt im Zielgebiet eintreten. Dazu zählt auch die Verpflichtung, frühzeitig über die Überbuchung des ursprünglich gebuchten Hotels aufzuklären.
2. Die Verletzung dieser Hauptpflicht begründet Ansprüche auf Minderung des Reisepreises und Schadensersatz.
3. Rügt ein Reisender am Urlaubsort eine abweichende Unterbringung, umfasst diese Mängelanzeige auch die weitere Rüge, er sei im Vorfeld der Reise nicht über diese abweichende Unterbringung infolge einer Überbuchung des ursprünglich gebuchten Hotels informiert worden.(Leitsatz der RRa)
LG Frankfurt a.M., 28.3.2008 - 2-24 S 139/07; RRa 2008, 121
Reiseveranstalter / Sturz / Safarireise
§ 651f BGB
1. Bietet ein Reiseveranstalter bei einer als „Naturreise“ bezeichneten Safarireise sowohl seine umfassende Reiseleitung wie auch sämtliche Transfers, Besichtigungsfahrten und Wanderungen als Teil der Reise an, so hat er auch für eine Begleitung der Reiseteilnehmer von ihren Unterkünften zu den vorgesehenen Treffpunkten der geplanten Exkursionen zu sorgen.
2. Kommt ein Reiseteilnehmer, ohne dass eine Begleitung des Veranstalters erfolgt, auf einem unbekannten und zur Unfallzeit unbeleuchteten Weg zum Treffpunkt der angesagten Wanderung zu Fall, besteht eine grundsätzliche Haftung des Veranstalters. Die Haftung des Veranstalters kann durch ein etwaiges Mitverschulden des Reisenden gemindert sein (hier: 1/3), weil dieser bei der Begehung eines ihm unbekannten und unwegsamen Weges nicht mit größtmöglicher Aufmerksamkeit gelaufen ist oder sogar die Exkursion abgebrochen hat.
OLG Köln, 30. 6. 2008 - 16 U 3/08
Fundstelle: NJW-RR 2008, 1448
BGH: Nutzungsentschädigung für Wohnmobil
§ 249, § 251, § 253 BGB
Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung. (Amtlicher Leitsatz)
BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 = Kuhn, DAR 2008, 465 = MDR 2008, 969 = VersR 2008, 1086
Allgemeine Geschäftsbedingungen/Pauschale Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift/Personal- und Sachkosten
1. Eine Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift ist nur zulässig, soweit damit Kosten und Gebühren, die der Gläubiger einer Bank bzw. einer mit dem Lastschrifteinzug betrauten Vertragspartei zu erstatten hat, weil es sich hierbei um zusätzlichen Aufwand handelt, mit dem die Beklagte durch Dritte belastet wird, und der ursächlich auf die Nichteinlösung der Rückbuchung zurückzuführen ist. Das gilt aber nicht für die eigenen Personal- und Sachkosten des Gläubigers.
2. Eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50,- EUR pro Buchung bei Rücklastschriften ist wegen Verstoßes gegen § 309 Ziffer 5a BGB unwirksam, wenn darin eigene Personal- und Sachkosten enthalten sind, die dem Gläubiger aus der Verfolgung von Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen gegen den Schuldner erwachsen.
OLG Hamm, 31.1.2008 – 17 U 112/07 (n. rkr.)
Fundstelle: RRa 2008, 285
Reise / Schadensersatz / Entlastung / Reitunfall
§ 651 f I, Art. 5 II 1 Richtlinie 90/314/EWG
1. Den Reiseveranstalter, der sich hinsichtlich eines Reisemangels auf die
Entlastungsmöglichkeit des § 651 f Abs.1 zweiter Halbsatz BGB beruft,
trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sämtliche ernstlich
in Betracht kommenden Verschuldenstatbestände auf seiner Seite, insbesondere
die vom Reisenden aufgezeigten, nicht vorlagen.
2. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 651 f Abs. 1 BGB ergibt, dass
für den Entlastungsbeweis des Reiseveranstalters keine strengeren Voraussetzungen
gelten als für den Nachweis fehlenden Verschuldens nach § 276 BGB.
3. Wer eine freiwillige Hilfeleistung erbittet, bei der der Helfer dann zu
Schaden kommt, handelt widersprüchlich und damit gegen Treu und Glauben,
wenn er allein aus dem Umstand, dass der Helfer seiner Bitte nachgekommen
ist und sich dadurch in Gefahr begeben hat, den Vorwurf des Mitverschuldens
herleitet.
BGH, 9. 11. 2004 - X ZR 119/01, NJW 2005, 418; RRa 2005, 12; Lindner, LMK 2005, 35
§ 651 f II BGB Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (Nichtvermögensschaden)
Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude / Verspätung / Bodenpersonal
Ein Flughafenbetreiber und seine Mitarbeiter sind nicht als Erfüllungshilfen des Reiseveranstalters anzusehen. Daher hat der Veranstalter nicht für das Verhalten des Bodenbersonals einzustehen.
LG Frankfurt/M, 17.6.2010 - 2/24 S 243/09, RRa 2010, 215
Anm.: So auch Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010, Rn. 104
Bauarbeiten/Minderungsquote/Entgangene -Urlaubsfreude/Kinder als Anspruchsberechtigte
1. Hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung gemäß § 651f II BGB ist auf den Reisepreis des einzelnen Reisenden abzustellen, der die Entschädigung geltend macht.
2. Ein fünfjähriges Kind kann einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude haben. Dagegen steht Kleinkindern im Alter von 2 oder 3 Jahren kein entsprechender Anspruch zu.
LG Frankfurt/M., 6.1.2011 – 2-24 S 61/10, RRa 2011, 63 = VuR 2011, 230
Überbuchung / Ersatz-Hotel / Informationspflicht über wesentliche Veränderungen im Zielgebiet / Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude
§ 651 f BGB
1. Ein Reiseveranstalter muss den Reisenden über alle wesentlichen Veränderungen informieren, die zwischen Buchung und Reiseantritt im Zielgebiet eintreten. Dazu zählt auch die Verpflichtung, frühzeitig über die Überbuchung des ursprünglich gebuchten Hotels aufzuklären.
2. Die Verletzung dieser Hauptpflicht begründet Ansprüche auf Minderung des Reisepreises und Schadensersatz.
3. Rügt ein Reisender am Urlaubsort eine abweichende Unterbringung, umfasst diese Mängelanzeige auch die weitere Rüge, er sei im Vorfeld der Reise nicht über diese abweichende Unterbringung infolge einer Überbuchung des ursprünglich gebuchten Hotels informiert worden.(Leitsatz der RRa)
LG Frankfurt a.M., 28.3.2008 - 2-24 S 139/07; RRa 2008, 121
Abfindungsvergleich/Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
1. Im Falle der Annnahme eines Vergleichsangebotes durch Einreichung eines Schecks über die Vergleichssumme kommt es nicht isoliert auf den Vorgang der Scheckeinreichung an; maßgeblich ist vielmehr das nach außen erkennbare Gesamtverhalten des Angebotsempfängers, soweit es Rückschlüsse auf seinen “wirklichen Willen” erlaubt.
2. Bei Minderungsquoten von 25% bis 49% ist die Frage, ob eine “erhebliche” Beeinträchtigung i.S.d. § 651f Abs. 2 BGB vorliegt, im Einzelfall anhand der Art und des Umfangs der Mängel, des Reisecharakters, des Reisezweckes und des Zielgebietes zu ermitteln.
LG Duisburg, 20.12.2007 – 12 S 69/07 (n. rkr.)
Fundstelle: RRa 2008, 263
Reisevertrag / Kündigung / Economy Class statt First Comfort Class
§§ 651e, 651f II BGB
Hat ein Reisender für eine Urlaubsreise in die Karibik bei dem Reiseveranstalter für den Hin- und Rückflug die in dem Prospekt besonders herausgestellte Frist Comfort Class gebucht und bestätigt erhalten und stellt er vor dem Abflug fest, dass er auf die Economy Class verwiesen wird, dann kann er, wenn er den Reiseveranstalter mit einem Ersuchen um Abhilfe nicht erreichen kann, den Reisevertrag kündigen. Ihm stehen die Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit zu. (Leitsatz der NJW-Redaktion)
OLG Düsseldorf, 13. 12. 2007 - 12 U 39/07, NJW-RR 2008, 785
Rücktritt vom Reisevertrag / Vereitelung der Reise / Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
§ 651 f BGB
1. Teilt der Reiseveranstalter dem Reisenden mit, dass er die Unterkunft im gebuchten Hotel während des vereinbarten Zeitraums nicht zur Verfügung stellen kann, und veranlasst er damit den Reisenden zum Rücktritt vom Reisevertrag, liegt eine Vereitelung der Reise i.S.d. § 651f II BGB vor. Daran ändert sich nichts, wenn der Reiseveranstalter später erklärt, die Reiseleistung doch erbringen zu können.
2. Ein Reisender ist bei angekündigter Leistungsverweigerung nicht verpflichtet, dem Reiseveranstalter eine Frist zu setzen und deren Ablauf abzuwarten.
3. Ein Reisender ist nach Rücktritt von der Reise nicht verpflichtet, den aufgelösten Reisevertrag erneut abzuschließen, wenn der Reiseveranstalter erklärt, die Reiseleistung doch erbringen zu können. (Leitsatz der RRa)
AG Bad Homburg v.d.H., Urt. v. 13.2.2007 - 2 C 5253/06(19), RRa 2008, 126
Vereitelung der Reise / Überbuchung / Entschädigungshöhe
§ 651 II BGB
1. Kann der Reiseveranstalter infolge einer Überbuchung den Kunden nicht
an dem gebuchten Urlaubsort unterbringen und tritt der Kunde deshalb die Reise
nicht an, so steht dem Kunden wegen Vereitelung der Reise ein Entschädigungsanspruch
nach § 651 f Abs. 2 BGB zu.
2. Wenn der Kunde ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters ablehnt, das, gemessen
an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht
gleichwertig ist, kann der Veranstalter dem Entschädigungsanspruch des
Kunden nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§
242 BGB) entgegenhalten.
3. Arbeitet ein erwerbstätiger Kunde während der Urlaubszeit weiter
oder führt er eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise
durch, so steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.
4. Für die Höhe der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit darf das Arbeitseinkommen nicht zum Maßstab genommen werden,
wohl aber der Reisepreis (Aufgabe von BGHZ 63, 101 ff.; 77, 120 f.).
BGH, Urt. v. 11. 1. 2005 - X ZR 118/03, NJW 2005, 1047; RRa 2005, 57
Reisevertrag / Verspätetes Gepäck / Montrealer Übereinkommen / Reisepreisminderung / Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
Die Schadensersatzregelungen des Montrealer Übereinkommens schließen in seinem Anwendungsbereich nur den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 651 f I BGB, nicht aber den Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB aus.
LG Frankfurt, Urt. v. 5.6.2007 - 2-24 S 44/06, RRa 2007, 269
Anm: Die Kritik von Bollweg in RRa 2007, 242 an dem Urteil ist unrichtig, da die 24. ZivK des LG Frankfurt/M zurecht die Auffassung vertritt, dass nach Ablösung des Warschauer Abkommens (WA) durch das Montrealer Übereinkommen (MÜ) der Reisende einen direkten Entschädigungsanspruch nach § 651 f II BGB gegen den Reiseveranstalter als vertraglichen Luftfrachtführer, nicht aber gegen den ausführenden Luftfrachtführer geltend machen kann. Immaterielle Schadensersatzansprüche wie § 651 f II BGB oder Schmerzensgeld nach § 253 II BGB werden im Gegensatz zu dem WA nicht mehr durch das MÜ verdrängt. Das MÜ enthält keine Regelung zum Umfang des zu ersetzenden Schadens und überlässt die Ausfüllung des Schadensbegriffs nach § 1 MontÜG dem nationalen Recht, welches auf §§ 35, 36 LuftVG verweist. Danach sind nicht nur Vermögensschäden, sondern auch immaterielle Schäden in Geld auszugleichen (Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 212, 498, 1070; Tonner, Der Reisevertrag, 5. Aufl. 2007, § 651 h, Rn. 16). Bei Fluggepäckschäden wird daher der Reiseveranstalter grundsätzlich auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu leisten haben. Im Gegensatz zum WA stellt dies eine wichtige Verbesserung des Rechtsschutzes für den Reisenden dar.