Reiserecht-Tipps
Lufthansa Streik - Welche Rechte haben Fluggäste?
1. Annullierung (Streichung) des Fluges:
Fluggäste, die von einer Streichung des Fluges betroffen sind, haben nach der FluggastrechteVO 261/04 Anspruch auf:
- Anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Ersatzflug), oder
- Rücktritt vom Beförderungsvertrag und Rückerstattung des Ticketpreises inklusive eines ggf erforderlichen Rückflugs zum ersten Abflugort, und
- Anspruch auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails, ggfls.
Hotelübernachtung inklusive Transfer).
- Ausgleichsleistung zwischen € 250 und € 600, wobei insoweit die Rechtslage nicht klar ist, da Streik ein Auschlussgrund ist (Vgl. unten Nr. 3)
2. Verspätung des Fluges:
Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails) bei:
- Abflugverspätung von zwei Stunden bei einem Kurzstreckenflug (bis 1500 km),
- Abflugverspätung von drei Stunden bei einem Mittelstreckenflug (von 1500 bis 3500 km),
- Abflugverspätung von vier Stunden bei einem Langstreckenflug (ab 3500 km).
- Ab einer Abflugverspätung von fünf Stunden hat der Fluggast Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, wenn er die Reise nicht mehr
antreten will; ggfls.mit einem Rückflug zum ersten Abflugort.
- Nach EuGH (C-402/07; C-432/07) eine Ausgleichsleistung zwischen € 250 und € 600 ab einer Ankunftsverspätung von über drei Stunden
(Vgl. unten Nr. 3).
3. Anspruch auf Ausgleichsleistung (Schadenspauschale) nach der FluggastrechteVO?
- Kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht, wenn die LH rechtzeitig über die Streichung informiert hat:
+ Mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug,
+ Zwischen 14 und 7 Tagen vor dem Abflug mit einem Ersatzangebot, mit dem der Fluggast nicht mehr als zwei Stunden vor der ursprünglichen
Abflugzeit abfliegt und am Endziel nicht später als 4 Stunden als ursprünglich geplant ankommt,
+ Weniger als 7 Tage vor dem Abflug mit einem Ersatzangebot, mit der Fluggast nicht mehr als eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit abfliegt und am Endziel nicht später als zwei Stunden als ursprünglich geplant ankommt.
- Ansonsten besteht der Anspruch auf Ausgleichszahlung dann nicht, wenn die Streichung des Fluges auf einen "außergewöhnlichen Umstand"
zurückgeht, den die Fluglinie nachweislich auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die LH geht davon aus, dass es sich bei diesem Streik um einen derartigen unvermeidbaren "außergewöhnlichen Umstand" handelt und ist nach Medienberichten nicht bereit, Ausgleichzahlungen zu leisten.
Die Frage, ob ein innerbetrieblicher Streik einer Fluglinie einen sogenannten außergewöhnlichem Umstand im Sinne der FluggastrechteVO darstellt, gibt es bislang keine höchstgerichtlichen Entscheidungen. Prof. Führich vertritt insoweit folgende Auffassung:
(1) Streik wird als Entlastungsgrund im Erwägungsgrund 14 genannt. Das kann ein Streik der eigenen Leute des ausführenden
Luftfahrtunternehmens sein wie durch das Bord- oder Bodenpersonal, aber auch ein Streik Dritter wie bei anderen Luftfahrtunternehmen oder
ein Streik der Fluglotsen kann erfasst werden. Für die Auslegung der FluggastrechteVO ist es unerheblich, ob es sich um einen Streik innerhalb
oder außerhalb des Luftfahrtunternehmens handelt. Der Vergleich mit dem Begriff der höheren Gewalt in Art. 4 IV der Pauschalreise-Richtlinie
erzwingt keine teleologische Reduktion des Wortlauts auf Eingriffe von außerhalb der Betriebssphäre des Luftfahrtunternehmens. Insoweit dürfen auch nicht die Grundsätze des Reisevertragsrechts zu § 651j BGB herangezogen werden, da das EU-Recht der VO Nr. 261/2004 aus sich
heraus autonom auszulegen ist. Zudem führt eine Beschränkung allein auf Streiks außerhalb des Luftfahrtunternehmens - im Widerspruch zu den anderen Entlastungsmöglichkeiten nach Art. 5 III der VO zu einer verschuldensunabhängigen Haftung, welche der Verordnungsgeber nicht gewollt hat.
(2) Eine Entlastung ist jedoch nur dann nachgewiesen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen das weitere Tatbestandsmerkmal des
Ergreifens "aller zumutbaren Maßnahmen" darlegt und beweist. Zutreffend hat daher das AG Frankfurt/M (RRa 2006, 181) einen Streik des
Personals des Luftfahrtunternehmens nur dann als außergewöhnlichen Umstand angesehen, wenn dieser für das Luftfahrtunternehmen nicht
vorhersehbar war und ihr die nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise
durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen. Wie in Art. 19 S. 2 MÜ ist daher der Gedanke zu übernehmen, dass alle
zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Annullierung zu verhindern. Hierbei gelingt der Entlastungsbeweis bei einem Streik
Dritter wesentlich leichter als bei eigenen Leuten, da die Anforderungen an zumutbare Verhinderungsmaßnahmen dann nicht so hoch sind. Aus den Presseberichten kann insoweit entnommen werden, dass die LH mit der Einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitkampf genug getan hat,
um den Streik ihrer Flugkapitäne zu verhindern. Durch den Notflugplan hat die LH auch Vorkehrungen getroffen, um ihre Kunden trotz des Streiks
ans Ziel zu bringen. Die Chance, vor Gericht Ausgleichszahlung durchzusetzen, sind daher als schlecht einzustufen
Führich,
Reiserecht, 5. Auflage 2005, § 45 Luftbeförderungsrecht; Führich,
Reiserecht von A-Z, dtv 2006, Stichwort: Annullierung des Fluges
Diese Hinweise können unter namentlicher Nennung
der Quelle
www.reiserecht-fuehrich.de
in einem Presseorgan zitiert werden©.