BGH: Ausschlussfrist von einem Monat für Schadensersatz nach Unfall bei Pauschalreise unwirksam


Reiserechtler Führich: Bundesgerichtshof verkennt Interessenlage des Reiseveranstalters

Personenschäden können noch 3 Jahre nach der Reise durchgesetzt werden überspannt Verbraucherschutz

Der Bundesgerichtshof (BGH) erweiterte am 3. Juni 2004 die Rechte von Pauschalreisenden mit einem für die Reisebranche und für Verbraucher wichtigen Grundsatzurteil erklärt Prof. Führich, Leiter des CCR Competenz Centrum Reiserecht an der Fachhochschule Kempten.
Viele Reiseveranstalter verwenden in ihren Allgemeinen Reisebedingungen die vom BGH in dieser Entscheidung für unwirksam erklärte Klausel, wonach "Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen sind“. Damit ist der Reisende verpflichtet, nicht nur Mängelansprüche aus dem Reisevertrag, wie z. B. eine Preisminderung, sondern auch allgemeine gesetzliche Unfallansprüche auf Schadensersatz in dieser kurzen Monatsfrist nach Reisende bei seinem Veranstalter anzumelden. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht eine solche kurze Frist jedoch nur für Mängelansprüche aus dem Reisevertrag in § 651 g I BGB vor, nicht aber für Schadensersatz aus sog. „unerlaubter Handlung“ nach §§ 823 ff. BGB wegen Verletzung der Verkehrsicherungspflicht für Sicherheitsmängel bei Leistungsträgern wie Hotelanlagen oder Fluggesellschaften. Nach Auffassung von Prof. Führich gebietet es die Interessenlage des Reiseveranstalters ein schädigendes Ereignis wie einen Unfall auf der Reise einheitlich einem Anmeldeerfordernis zu unterwerfen. Entscheidend ist der einheitliche Lebenssachverhalt des Unfalls und nicht die rechtliche Bewertung als reisevertraglicher Reisemangel oder als unerlaubte Handlung. Mit der gesetzlichen Anordnung einer einmonatigen Anmeldefrist in § 651g I BGB, wollte der Gesetzgeber eine möglichst schnelle Abwicklung von Mängelrechten des Kunden. Wenn nun der BGH die Erstreckung des Monatsfrist auf Schadenseratzansprüche aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verbietet, ist es dem geschädigten Kunden und seinem Anwalt möglich, Ansprüche noch kurz vor Ablauf der normalen dreijährigen Verjährungsfrist beim Veranstalter vorzubringen. "Das widerspricht nicht nur der Intention des Gesetzes, sondern zeigt auch wie praxisfern der BGH urteilt", kritisiert Führich.
Die Klägerin hatte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Am letzten Urlaubstag stürzte die Klägerin in der Halle ihres Urlaubshotels von der obersten Stufe einer Marmortreppe und verletzte sich. Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld machte sie erst mehr als einen Monat nach Reiseende geltend und stützte ihre Ansprüche auf eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Veranstalter, weil dieser die unsicherer Treppe nicht auf diesen für sie offensichtlichen Defekt kontrolliert habe.
Der BGH ist der Auffassung, dass die vorgenannte Klausel gegen § 9 des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, die hier maßgeblich war (jetzt, weitgehend inhaltsgleich, § 307 BGB), verstößt. Zwar sind nach § 651g I BGB Ansprüche aus dem Reisevertrag ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist trägt dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter in der Regel nach einem längeren Zeitraum Schwierigkeiten haben wird, die Berechtigung von Mängelrügen, die etwa die Beförderung, die Unterkunft und Verpflegung oder die Organisation der Reise betreffen, festzustellen. Eine Klausel, die diese Ausschlussfrist ganz allgemein auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausdehnt, benachteiligt nach Auffassung des BGH den Reisekunden unangemessen. Folgende Gründe wägt der BGH gegeneinander ab:
Anders als bei den reisevertraglichen Ansprüchen trage bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung der Geschädigte grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für die unerlaubte Handlung und deren Ursächlichkeit für den Eintritt des Schadens. Zudem hafte der Reiseveranstalter im Rahmen der Vorschriften über unerlaubte Handlungen nicht automatisch für seine Leistungsträger, soweit diese selbst nicht gefährliche Anlagen ihrer Hotels kontrollieren, da die Hotels nicht sog. "Verrichtungsgehilfen" des Veranstalters sind. Als solche werden nur weisungsgebundene eigene Mitarbeiter des Veranstalters angesehen. Dadurch werde den Interessen des Veranstalters schon ausreichend Rechnung getragen. Die Ausdehnung der Ausschlussklausel auf sämtliche Ansprüche eines Reisekunden umfasse darüber hinaus meistens Unfälle, in denen besonders schwerwiegende Rechtsverletzungen, insbesondere des Körpers und der Gesundheit, eingetreten seinen.
Prof. Führich kann der Meinung des BGH nicht folgen und vertritt die Auffassung, dass die Interessenlage eines Reiseveranstalters nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Sinn und Zweck der kurzen Ausschlussfrist für reisevertragliche Ansprüche ist es möglichst schnell alle Ansprüche aus mangelhaften Reiseleistungen abzuwickeln. Nun ist es dem Reisenden möglich, ohne Einhaltung einer Anmeldefrist seine behaupteten Ansprüche bis zum Ende der dreijährigen Verjährungsfrist, welche bei Personenschäden seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 gilt, geltend zu machen. Diese Interessenlage des Veranstalters verkennt der BGH nach Auffassung des renommierten Reiserechtlers. Soweit teilweise in der Presse behauptet worden ist, es gelte bei Personenschäden sogar eine dreisigjährige Verjährungsfrist, verkennt diese Meinung, dass diese extrem lange Frist nur dann eingreift, wenn der Schädiger nicht bekannt ist, was aber in der Regel bei einem Veranstalter der Fall ist.
Das OLG Frankfurt/M, dessen gegenteilige Auffassung durch den BGH aufgehoben wurde, muss nun als Berufungsgericht aufklären, ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung vorgelegen haben.

Urteil vom 3. Juni 2004 - X ZR 28/03


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