BGH:
Ausschlussfrist von einem Monat für Schadensersatz nach Unfall
bei Pauschalreise unwirksam
Reiserechtler Führich:
Bundesgerichtshof verkennt Interessenlage des Reiseveranstalters
Personenschäden können noch 3 Jahre nach der Reise durchgesetzt
werden überspannt Verbraucherschutz
Der
Bundesgerichtshof (BGH) erweiterte am 3. Juni 2004 die Rechte von Pauschalreisenden
mit einem für die Reisebranche und für Verbraucher wichtigen
Grundsatzurteil erklärt Prof. Führich, Leiter des CCR Competenz
Centrum Reiserecht an der Fachhochschule Kempten.
Viele Reiseveranstalter verwenden in ihren Allgemeinen Reisebedingungen
die vom BGH in dieser Entscheidung für unwirksam erklärte Klausel,
wonach "Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche innerhalb
eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst
schriftlich uns gegenüber geltend machen sind“. Damit ist der
Reisende verpflichtet, nicht nur Mängelansprüche aus dem Reisevertrag,
wie z. B. eine Preisminderung, sondern auch allgemeine gesetzliche Unfallansprüche
auf Schadensersatz in dieser kurzen Monatsfrist nach Reisende bei seinem
Veranstalter anzumelden. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht eine solche
kurze Frist jedoch nur für Mängelansprüche aus dem Reisevertrag
in § 651 g I BGB vor, nicht aber für Schadensersatz aus sog.
„unerlaubter Handlung“ nach §§ 823 ff. BGB wegen
Verletzung der Verkehrsicherungspflicht für Sicherheitsmängel
bei Leistungsträgern wie Hotelanlagen oder Fluggesellschaften. Nach Auffassung
von Prof. Führich gebietet es die Interessenlage des Reiseveranstalters
ein schädigendes Ereignis wie einen Unfall auf der Reise einheitlich einem
Anmeldeerfordernis zu unterwerfen. Entscheidend ist der einheitliche
Lebenssachverhalt des Unfalls und nicht die rechtliche Bewertung als
reisevertraglicher Reisemangel oder als unerlaubte Handlung. Mit der gesetzlichen
Anordnung einer einmonatigen Anmeldefrist in § 651g I BGB, wollte der Gesetzgeber
eine möglichst schnelle Abwicklung von Mängelrechten des Kunden. Wenn nun der BGH
die Erstreckung des Monatsfrist auf Schadenseratzansprüche aus Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten verbietet, ist es dem geschädigten Kunden und
seinem Anwalt möglich, Ansprüche noch kurz vor Ablauf der normalen dreijährigen
Verjährungsfrist beim Veranstalter vorzubringen. "Das widerspricht nicht nur der Intention
des Gesetzes, sondern zeigt auch wie praxisfern der BGH urteilt", kritisiert Führich.
Die Klägerin hatte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise
nach Mallorca gebucht. Am letzten Urlaubstag stürzte die Klägerin
in der Halle ihres Urlaubshotels von der obersten Stufe einer Marmortreppe
und verletzte sich. Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld machte
sie erst mehr als einen Monat nach Reiseende geltend und stützte
ihre Ansprüche auf eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
durch den Veranstalter, weil dieser die unsicherer Treppe nicht auf diesen
für sie offensichtlichen Defekt kontrolliert habe.
Der BGH ist der Auffassung, dass die vorgenannte Klausel gegen §
9 des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen in der vor
dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, die hier maßgeblich war (jetzt,
weitgehend inhaltsgleich, § 307 BGB), verstößt. Zwar sind
nach § 651g I BGB Ansprüche aus dem Reisevertrag ausgeschlossen,
wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist trägt
dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter in der Regel nach einem
längeren Zeitraum Schwierigkeiten haben wird, die Berechtigung von
Mängelrügen, die etwa die Beförderung, die Unterkunft und
Verpflegung oder die Organisation der Reise betreffen, festzustellen.
Eine Klausel, die diese Ausschlussfrist ganz allgemein auch auf Ansprüche
aus unerlaubter Handlung ausdehnt, benachteiligt nach Auffassung des BGH
den Reisekunden unangemessen. Folgende Gründe wägt der BGH gegeneinander
ab:
Anders als bei
den reisevertraglichen Ansprüchen trage bei Ansprüchen aus unerlaubter
Handlung der Geschädigte grundsätzlich die volle Darlegungs-
und Beweislast für die unerlaubte Handlung und deren Ursächlichkeit
für den Eintritt des Schadens. Zudem hafte der Reiseveranstalter
im Rahmen der Vorschriften über unerlaubte Handlungen nicht automatisch
für seine Leistungsträger, soweit diese selbst nicht gefährliche
Anlagen ihrer Hotels kontrollieren, da die Hotels nicht sog. "Verrichtungsgehilfen"
des Veranstalters sind. Als solche werden nur weisungsgebundene eigene
Mitarbeiter des Veranstalters angesehen. Dadurch werde den Interessen
des Veranstalters schon ausreichend Rechnung getragen. Die Ausdehnung
der Ausschlussklausel auf sämtliche Ansprüche eines Reisekunden
umfasse darüber hinaus meistens Unfälle, in denen besonders
schwerwiegende Rechtsverletzungen, insbesondere des Körpers und der
Gesundheit, eingetreten seinen.
Prof. Führich kann der Meinung des BGH nicht folgen und vertritt
die Auffassung, dass die Interessenlage eines Reiseveranstalters nicht
ausreichend berücksichtigt wurde. Sinn und Zweck der kurzen Ausschlussfrist
für reisevertragliche Ansprüche ist es möglichst schnell
alle Ansprüche aus mangelhaften Reiseleistungen abzuwickeln. Nun ist
es dem Reisenden möglich, ohne Einhaltung einer Anmeldefrist seine
behaupteten Ansprüche bis zum Ende der dreijährigen Verjährungsfrist,
welche bei Personenschäden seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002
gilt, geltend zu machen. Diese Interessenlage des Veranstalters
verkennt der BGH nach Auffassung des renommierten Reiserechtlers. Soweit
teilweise in der Presse behauptet worden ist, es gelte bei Personenschäden
sogar eine dreisigjährige Verjährungsfrist, verkennt diese Meinung,
dass diese extrem lange Frist nur dann eingreift, wenn der Schädiger nicht bekannt ist,
was aber in der Regel bei einem Veranstalter der Fall ist.
Das OLG Frankfurt/M, dessen gegenteilige Auffassung durch den BGH aufgehoben
wurde, muss nun als Berufungsgericht aufklären, ob die Voraussetzungen
für eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung vorgelegen
haben.
Urteil vom 3. Juni 2004 - X ZR 28/03
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