Reiserecht-Tipps für die Unternehmenspraxis
Preisänderungen
bis auf weiteres unzulässig
Auch
wenn derzeit die Schnäppchenwelle rollt: Fast alle Reiseveranstalter verwenden
die vom DRV empfohlene Preiserhöhungsklausel Nr. 4 ARB. Die Formulierung
dieser AGB-Klausel wurde durch den BGH in den o.g. Entscheidungen für rechtsunwirksam
erklärt. Die Klausel läßt entgegen § 651a IV BGB nicht
den Berechnungsweg des neuen Preises erkennen. Die
Formulierung "die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten
Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in
dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro
Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt", verstößt daher nach
Auffassung des BGH gegen das Transparenzgebot bei AGB-Klauseln nach § 307
I 2BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des
Reisenden kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und
verständlich ist.
Bis zur Verwendung einer neuen und rechtssicheren Klausel besteht damit die
Gefahr für Veranstalter, dass alle nachträglichen Preiserhöhungen
bei Pauschalreisen unwirksam nach § 306 II BGB sind und den Reisenden zum
kostenfreien Rücktritt nach § 651a V BGB berechtigen.
Da derzeit Reisen in erster Linie über den Preis angeboten werden, ist zu bedenken, dass bei neuen kriegerischen Ereignissen mit starken Erhöhungen der Beförderungskosten durch die Fluggesellschaften gerechnet werden muss. Ohne Vereinbarung einer rechtswirksamen Preiserhöhungsklausel können diese gestiegenden Kosten nicht dem Pauschalreisekunden nachträglich weiter belastet werden. Zu beachten ist weiter, dass ohnehin ohne Ausnahme eine Preisgarantie von 4 Monaten zwischen Vertragsschluß und Reisebeginn besteht. Fehlt eine wirksame Preisänderungsklausel sind auch Erhöhungen nach diesem Zeitpunkt unwirksam,
Hiervon ist eine Erhöhung des Katalogpreises zu unterscheiden. Dieser Prospektpreis kann bei der Buchung durch den Kunden geändert werden, wenn in den AGB oder im Preisteil eine Preisänderung vorbehalten wurde (§ 4 BGB-InfoV).
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