Reiserecht-Tipps
Flugänderungen
bei Pauschalreisen
Reiseveranstalter verschieben Abflugtermine
- Rücktrittsrecht des Urlaubers bei erheblicher Änderung
Urlauber werden "umgeroutet", ihre Flugzeitzeiten geändert
oder Abflughäfen verlegt. Zurückgehende Buchungszahlen und Überkapazitäten
bringen die Flugpläne der Charterfluggesellschaften durcheinander. Es
gilt auch hier der Grundsatz: Verträge sind einzuhalten! Reiseveranstalter
können aber Änderungen des Reisevertrages ausnahmsweise dann einseitig
vornehmen, wenn dieses Recht sich der Veranstalter ausdrücklich
im Vertrag vorbehalten hat und die Änderung für
den Reisenden zumutbar sind.
Die nachfolgenden Leitlinien sind herrschende Meinung deutscher Gerichte und
des Schrifttums.
1.
Änderungsvorbehalt in Geschäftsbedingungen oder Reisebestätigung
Hat der Kunde eine Pauschalflugreise mit Hotelaufenthalt bei einem Reiseveranstalter
gebucht, liegt ein Reisevertrag nach §§ 651a
ff. BGB vor. Eine Flugänderung kann nur vorgenommen werden, wenn
- dies in den AGB bzw. in der Reisebestätigung vorbehalten
wurde und
- die Änderung für den Reisenden zumutbar ist (§ 308 Nr. 4 BGB).
2. Zulässige Änderungen vor
Reiseantritt mit Rücktrittsrecht
Wegen der langfristigen Vorausplanung der Reiseleistungen lässt
das Gesetz in § 651 a V BGB eine Änderung einer wesentlichen
Reiseleistungen - hier zählen Flüge - dann zu, wenn die Änderung
notwendig, unvorhersehbar und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt.
Kurz gesagt, die Änderung muss für den Reisenden zumutbar sein. Zumutbar
bei Flugverlegungen sind grundsätzlich nur Änderungen während
des An- und Abreisetages ohne Verlust oder wesentliche
Beeinträchtigung der Nachtruhe wie
- Vorverlegung des Rückflugs um 80 Minuten (AG
Bad Homburg RRa 2003, 180)
- Vorverlegung von 14.35 auf 6.10 Uhr wenn
die Flugzeiten im Katalog nicht angegeben waren und im Flugschein unter
Änderungsvorbehalt mitgeteilt wurden
(AG Bad Homburg NJW-RR 2002, 636)
- Verschiebung der Abflugzeit auf der Hinreise von 6.25 auf
16.50 Uhr, auch wenn dadurch ein Urlaubstag verloren geht,
sofern die Allgemeinen Reisebedingungen einen auf die Flugzeit
bezogenen Änderungsvorbehalt enthalten (AG Hannover RRa 2003, 80)
- eine Flugroutenänderung
durch Zwischenlandungen, wenn sich dadurch die Flugzeit um 2 Stunden
verlängert. Geringfügige Veränderungen wie
eine Änderung der Flugroute oder eine Abflugverzögerung
bis zu 4 Stunden sind ersatzlos hinzunehmen (LG
Frankfurt/M RRa 2005, 167 m. Anm. Schmid RRa 2005, 151)
- wenn sich die Ankunft am Urlaubsort nicht auf den nächsten
Tag verschiebt und sich die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich
verkürzt. Dies ist bei einer Ankunft nachts um 1.00 Uhr (noch)
nicht anzunehmen (AG Duisburg RRa
2005, 169).
Gleichwohl ist der Reisende nicht rechtlos. Der Reisende
hat nach § 651a V 2 BGB ein kostenfreies Rücktrittsrecht,
kann aber keinen Schadensersatz fordern, da der Veranstalter von seinem
gesetzlichen Änderungsrecht Gebrauch gemacht hat und somit kein
Verschulden vorliegt.
3. Unzulässige Änderungen als Reisemangel
Unzulässig und damit unzumutbar sind
erhebliche Verkürzungen der Nachtruhe oder eine Ankunft am nächsten
Tag. Diese unzulässigen Leistungsänderungen sind reklamationsfähige
Reisemängel. Der Reisende muss - möglichst mit Fax - diese
Pflichtverletzung bei seinem Reiseveranstalter rügen (§
651 d II BGB). Gerichte haben in letzter Zeit folgende Flugzeitänderungen
als unzumutbar bezeichnet:
- Vorverlegung des Rückflugs von 22.10 auf 5.30 Uhr
(AG Bad Homburg NJW-RR 1998, 1357)
- Vorverlegung des Rückflugs um einen Tag mit verkürzter Nachruhe
(AG Hamburg-Altona RRa 2001, 5)
- Vorverlegung von 15.00 auf 5.00 Uhr mit Änderung
des Landeflughafens (AG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1638: 1/2 Tagespreis)
- Abflugverlegung bei einer Städtereise von 5 Tagen mit 4 Übernachtungen,
wenn die Nachtruhe so verkürzt wird, dass keine 4 volle Übernachtungen
möglich sind (AG Rheine RRa 2003, 126)
- die Ankunft
um 1.00 Uhr nachts erst am Tag nach Reiseantritt, wenn am
folgenden Morgen um 9.00 Uhr eine Busrundreise beginnen
soll (LG
Koblenz, RRa 2003, 260)
- Verschiebung des
Rückflugs in die Morgenstunden des nächsten Tages
(AG Hannover RRa 2005, 79)
Bei
diesen Reisenmängeln hat der Reisende folgende Rechte:
- Rücktritt vom Reisevertrag ohne Stornokosten
vor Reisebeginn, da eine erhebliche Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung vorliegt (§ 651a V BGB),
- Nimmt der Kunde geänderten Flug, kann er spätestens 1 Monat
nach Reisende Preisminderung bis zu 30 % des Tagesgesamtpreises verlangen (§ 651d BGB),
- Zusätzlich entstandene Kosten können als Schadensersatz vom Veranstalter verlangt werden (§ 651 f I BGB), wenn dieser nicht
nachweist, dass er oder seineFluggesellschaft
die Verschiebung nicht zu verantworten hat. Wirtschaftliche Gründe
wie die Anpassung der Flugkapazitäten entlasten den
Veranstalter nicht.
- Eine Entschädigung in Geld wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651 f II BGB ist nur bei Anwendung des Warschauer
Abkommens
nicht aber bei Anwendung des
seit 28.6.2004 geltenden neuen Montrealer
Übereinkommen ausgeschlossen.
Frage: Ich habe eine Pauschalreise gebucht. Jetzt wurde mein Hinflug/ mein Rückflug um mehrere Stunden verschoben. Muss ich das so hinnehmen?
Führich: Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter für die Durchführung des Fluges reiserechtlich der Verantwortliche, da der Urlauber nur einen Reisevertrag nach §§ 651 a bis m BGB hat und keinen Vertrag mit der Airline. Der Veranstalter kann Flugzeitänderungen nur im Rahmen der Zumutbarkeit für den Reisenden vornehmen fordert das Gesetz in § 308 Nr. 4 BGB. Generell muss der Urlauber damit rechnen, dass der erste und der letzte Tag des Urlaubs für die An- und Abreise benötigt werden. Wird allerdings der Abflugtermin so verschoben, dass auch noch der zweite oder vorletzte Tag mit einem Verlust der Nachruhe beeinträchtigt wird, ist die Änderung unzumutbar. So konnte der Urlauber nach einer Entscheidung des AG Hannover vom 26.11.2002 keine Preisminderung verlangen, wenn der Hinflug um 16.50 statt um 6.25 Uhr erfolgte. Dagegen sprachen die Richter des AG Düsseldorf am 12.4.2002 3eine Preisminderung eines Tagespreises zu als der Rückflug um 5.00 statt 15.00 Uhr durchgeführt wurde. Der Reisende kann aber auch von seinem kostenfreine Rücktrittsrfecht nach § 651 a Abs. 5 BGB Gebrauch machen, wenn die Änderung des Hinflugs für ihn unzumutbar ist, wie z. B. dann wenn der der Flug nach Mallorca von 14.00 auf 22.00 Uhr verlegt wird.
Literatur zum Thema:
Führich, Mein
Recht auf Reisen, Beck-Rechtsberater im dtv, Neuauflage 2003, S.
177 ff.
Führich, Reiserecht von A-Z, Beck-Rechtsberater im dtv, 3.
Aufl. 2006, Stichwort: Flugänderungen
Führich,
Reiserecht, 5. Auflage 2005, Rn 330.
Diese Hinweise können unter namentlicher Nennung
der Quelle
www.reiserecht-fuehrich.de
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