Reiserecht-Tipps
Bordgewalt
des Flugkapitäns
Der Flugkapitän und seine Vertreter an Bord haben aufgrund der öffentlich-rechtlichen
Bordgewalt nach §§ 29 I bis III LuftVG das Recht, einem Fluggast
den Zutritt zum Flugzeug zu verweigern oder ihn von Bord zu weisen (BGH
NJW 1983, 448). Besondere Bedeutung hat die Bordgewalt bei randalierenden
Fluggästen. Diese luftpolizeiliche Befugnis ist nicht dem Reiseveranstalter
zuzurechnen, so dass dieser nicht für Folgeschäden haftet. Entstandene
Aufwendungen des Luftfahrtunternehmens können jedoch vom Störer
verlangt werden.
Wichtige Entscheidungen sind:
• Trunkenheit (AG Bad Homburg NJW-RR 1997, 821 =
RRa 1997, 19 m. Anm. Schmid; LG Bonn RRa 2000, 157 = NJW-RR 2001, 1066),
• Weigerung den Sitz aufrecht zu stellen (AG Berlin-Charlottenburg
RRa 1999, 181),
• Nichtbeachtung eines Rauchverbots (OLG Düsseldorf
NJW 2000, 3223),
• Ungehörige Bemerkungen bei der Sicherheitskontrolle
(LG Frankfurt/M MDR 1988, 672) oder
• Zwischenlandung wegen eines erheblich erkrankten Fluggastes
(OLG Nürnberg VersR 1993, 113).
Führich, Reiserecht,
5. Auflage, 2005, Rn 104, 360, 989
Führich, Reiserecht von A-Z, 2007, Stichwort
Bordgewalt des Kapitäns.
Diese Hinweise können unter namentlicher Nennung
der Quelle
www.reiserecht-fuehrich.de
in einem Presseorgan zitiert werden©.