Reiserecht-Tipps
Anmeldefrist von Ansprüchen
gegenüber dem Reiseveranstalter
In welcher Zeit und wie müssen Ansprüche gegen den Reiseveranstalter
angemeldet werden?
Reisevertraglicher Ansprüche wie Minderung oder Rückzahlung des
Reisepreises oder auf Schadensersatz muss der Reisende innerhalb der Ausschlussfrist
eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende gegnüber dem Veranstalter
geltend machen (§ 651g I BGB). Es reicht nicht, Reisemängel
nur gegenüber der Reiseleitung nach § 651 d II BGB) während
der Reise zu rügen!
Bei der Frist kommt es nicht auf das tatsächliche Reiseende an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Reise nach dem Reisevertrag vertragsmäßig beendet werden sollte. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden in seinen Geschäftsbedingungen auf diese wichtige Frist hinzuweisen und dabei namentlich anzugeben, gegenüber welcher Stelle die Ansprüchen gemeldet werden müssen. Meist ist dies die Hauptverwaltung des Veranstalters und nicht das bloß die Reise vermittelnde Reisebüro (§ 6 II Nr. 8 BGB-InfoV).
Die Berechnung
der Monatfrist erfolgt so, dass sie mit dem Ende des Tages abläuft,
der mit seiner Zahl dem Tag des geplanten Reiseendes entspricht (§
188 BGB).
Beispiel: Vertragliches
Reiseende ist der 4. 7., dann ist Fristablauf am 4.8.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag,
verlängert sich die Frist bis zum Ende des nächsten Werktags (§
193 BGB). Beginnt die Frist an einem 31. eines Monats und hat der darauf
folgende Monat weniger Tage, läuft die Frist am Monatsletzten ab (§
188 Abs.3 BGB).
Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch dann geltend
machen, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden
verhindert war, wie z.B.bei Verzögerung der Postzustellung,
fehlender Information durch den Reiseveranstalter über Ausschlussfrist
und schwerer Erkrankung. Nach dem Wegfall des Hindernisses muss die Anmeldung
unverzüglich nachgeholt werden.
Soweit internationale Vorschriften Vorrang
haben, wie das Montrealer Übereinkommen bei Flügen, verkürzt
sich die Monatsfrist bei Gepäckschäden auf 7 Tage, bei Verspätung
des Fluggepäcks auf 21 Tage und bei Kreuzfahrten in internationalen
Gewässern für Gepäckschäden auf spätestens 15 Tage
nach Aushändigung des Gepäcks.
Eine bestimmte Form für ist für die Anmeldung
nicht vorgeschrieben, Schriftform mit Einschreiben aber zu empfehlen. Anspruchsanmelder
ist bei Familienreisen der Buchende, bei Gruppenreisen jeder selbst, außer
Ansprüche sind an ein Gruppenmitglied vorher abgetreten worden oder
es wird eine Vollmacht vorgelegt.
Inhaltlich müssen in der Anmeldung die bereits auf der Reise gegenüber der Reiseleitung gerügten Reisemängel nach Ort, Zeit, Ablauf und Folgen so konkret benannt werden, dass der Veranstalter sie prüfen kann. Zudem ist zur Klarstellung die Zahlung eines angemessenen Geldbetrages zu verlangen. Ein Bezifferung ist nicht notwendig. Anhaltspunkte gibt die Kemptener Reisemängeltabelle.
Diese Hinweise können unter namentlicher Nennung
der Quelle
www.reiserecht-fuehrich.de
in einem Presseorgan zitiert werden©.