
Prof. Dr. Führich beantwortet die am häufigsten auftretenden Rechtsfragen wegen der durch die Vulkanasche ausgefallenen Flüge.
Die Antworten stellen die persönliche Meinung von Prof. Führich dar.
Frage: Mein Flug von München nach London wurde abgesagt. Welche Ansprüche habe ich gegen die Fluglinie?
Antwort: Sie können wahlweise die Rückzahlung des Flugpreises oder die frühmöglichste anderweitige Beförderung zu Ihrem Flugziel verlangen. Gutscheine können, müssen aber nicht akzeptiert werden. An einem Zwischenstopp gestrandete Fluggäste haben Anspruch auf Rückzahlung und Beförderung zum Ausgangspunkt . Zudem haben Sie Anspruch auf Verpflegung, sowie falls bis zur alternativen Beförderung nötig, auf Hotelunterbringung und auf zwei unentgeltliche Telefonate (Faxe oder E-Mails).
Frage: Wie lange zahlt mir die Airline die Übernachtung im Hotel?
Antwort: Art. 9 I der VO (EG) Nr. 261/2004 geht davon aus, dass es sich um eine Hotelunterbringung handelt, "falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist". Dies ist so auszulegen, dass die VO von einer Hotelunterbringung und nicht von Feldbetten im Terminal ausgeht und dass die Unternrigung bis zu mehreren Nächten zu übernehmen ist. Allerdings ist diese Frage noch nicht gerichtlich entgültig entschieden, so dass insoweit mit Prozessen zu rechnen ist.
Frage: Habe ich auch Anspruch auf eine darüber hinausgehende Ausgleichsleistung nach der FluggastrechteVO?
Antwort: Nein. Die Luftraumsperre ist ein klassisches "außergewöhnliches Ereignis", das die Fluglinie nicht beherrschen kann.
Frage: Ich saß am Samstag in Madrid fest. Von der Fluglinie war keine Auskunft zu bekommen, wann man mir einen Ersatzflug bieten könne. Ich habe mich daher entschlossen, mit der Bahn nach Frankfurt zu fahren. Habe ich Anspruch auf Ersatz des Bahnpreises?
Antwort: Wenn der Flugpreis des Rückfluges dem Bahnpreis ungefähr entspricht, wäre es am Besten, den Flugpreis erstattet zu verlangen. Wenn der Flugpreis viel geringer ist, als die Bahnkarte, dann können Sie versuchen, von der Fluglinie den Bahnpreis ersetzt zu bekommen. Das Argument dabei: Die Fluglinie hätte frühestmöglich eine anderweitige Beförderung - etwa mit der Bahn - bieten müssen. Da sie diese Verpflichtung aus der Verordnung nicht einhielt, hat man eine Ersatzvornahme vorgenommen und will nun die Kosten ersetzt. Diese Frage ist jedoch umstritten. Gerichte haben bisher nicht entschieden, in welchen Umfang Ersatzvornahmen des Passagiers durch die Airline zu übernehmen sind!
Frage: Meine Frau ist mit einer amerikanischen Fluglinie vor einer Woche nach New York gefolgen und saß Freitag mit dem Rückflugticket dort fest. Die Fluglinie argumentiert, dass der Rückflug nicht der FluggastrechteVO unterliege und Sie nur selbst einen Ersatzflug buchen könne.
Antwort: Der FluggastrechteVO unterliegen nur Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der EU abgehen und Flüge in die EU, allerdings dann nur wenn die Fluglinie Ihren Sitz innerhalb der EU hat. Dabei sind Hin- und Rückflug bei der VO - nach der neuen Rechtsprechung des EuGH - als zwei verschiedene Flüge anzusehen. Die Verordnung findet hier also keine Anwendung.
Frage: Hin- und Rückflug wurde bei der amerikanischen Linie gebucht. Geflogen ist eine englische Fluglinie als Code-Share-Partner. Ändert das etwas?
Antwort: Ja. Zur Rückerstattung des Flugpreises ist das den Flug tatsächlich "ausführende Luftfahrtunternehmen" verpflichtet. Da dies eine englische Airline ist, fällt der Rückflug aus New York unter die FluggastrechteVO.
Frage: Ich habe bei einem Reiseveranstalter den Flug einschließlich einer Kreuzfahrt gebucht. Nun ist der Flug abgesagt worden - es gibt keinen Ersatztermin.
Antwort: Sie können vom Reiseveranstalter die Rückerstattung des gesamten Reisepreises verlangen, da sie den Reisevertrag mit dem Veranstalter wegen höherer Gewalt nach § 651j BGB kündigen können. Sie können aber auch die Umbuchung auf eine gleichwertige Ersatzreise zum gleichen Preis bei dem genannten Veranstalter verlangen. Dieses Recht hat jeder Pauschalreisende bei einer zulässigen Reiseabsage. Nach ganz herrschender Meinung kann der Reiseveranstalter keine Kostenbeteiligung des Kunden bei einer Kündigung vor Reiseantritt verlangen, da der Kunde noch keine Reiseleistungen im Sinne des § 651j BGB in Anspruch genommen hat.
Frage: Ich habe bei einem Reiseveranstalter den Flug und eine 7-tägige Kreuzfahrt gebucht. Nun sagt der Reiseveranstalter, dass der Hinflug erst mit drei Tagen Verspätung stattfinden wird.
Antwort: Diese Leistungsänderung ist bei 7 Tagen Kreuzfahrt eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesamtreise, welche ja nun verkürzt durchgeführt wird. Sie können die Reise kostenlos wegen eines erheblichen Reisemangels nach § 651e BGB kündigen und haben Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises.
Frage: Ich habe bei einem Reiseveranstalter einen 3-wöchigen Badeurlaub in Thailand gebucht. Nun sagt der Reiseveranstalter, dass der Hinflug erst mit drei Tagen Verspätung stattfinden wird.
Antwort: Die Verspätung bei der Hinreise könnte von Gerichten als "nicht erheblich im Sinne des § 651e BGB" angesehen werden. Stellen Sie klar, dass Sie mit der Leistungsänderung nicht einverstanden sind, die Reise aber dennoch antreten werden. Für die versäumten drei Tage können Sie eine Preisminderung von drei Tagespreisen verlangen.
Frage: Kann ich auch Schadenersatz für vertane Urlaubsfreude geltend machen?
Antwort: Nein. Die Verspätung hat derReiseveranstalter nicht nach § 651 f BGB zu vertreten, da ihn kein Verschulden trifft.
Frage: Ich habe im Internet zum einen einen Flug nach Olso und zum anderen eine 7-tägige Kreuzfahrt gebucht. Nun sagt die Fluglinie, dass der Hinflug erst mit drei Tagen Verspätung stattfinden wird. So würde ich Teile der Kreuzfahrt versäumen.
Antwort: Die Fluglinie muss nach der FluggastrechteVO Sie - nach Wahl - so schnell wie möglich befördern oder den Flugpreis erstatten. Das Kreuzfahrtunternehmen aber muss ihnen den Reisepreis nicht rückerstatten - es war ja zur Leistung bereit. Dass Sie nicht rechtzeitig vor Ort kommen, ist in dieser Konstellation ihr Risiko, da Sie kein Paket im Sinne einer Pauschalreise gebucht haben.
Frage: Mein Reiseveranstalter kann mir nicht garantieren, ob mein Flug in den Urlaub in einer Woche stattfinden wird. Ich will diese Unsicherheit abbrechen. Kann ich kostenlos stornieren?
Antwort: Nein. Sie müssten vereinbarte Stornopauschale der Geschäftsbedingungen bezahlen. Sie können auch nicht damit rechnen, dass diese von der Reisekostenrücktrittsversicherung übernommen wird. Diese Fälle sind nämlich nicht von der Versicherung gedeckt.