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4. August 2006
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der Hitzewelle des
Juli un den Semesterferien meiner Studierenden habe ich Zeit gefunden, Ihnen
den Newsletter des
Monats August zu senden. Erweitert wurde der Newsletter um die Rubrik "Aus
der Presse" mit online-Artikeln zum Reiserecht.
Ich darf Sie auch darauf hinweisen, dass Sie sich ab jetzt für mein Seminar
im November in Frankfurt/M anmelden können.
1. Reiserechts - News
+ Anmeldung möglich: Neues Reiserecht-Seminar von Prof. Führich am
10. 11. 2006 in Frankfurt/M
+ Führich Ernst, dtv-Taschenbuch, Reiserecht von A-Z in NEUAUFLAGE!
+ Reiserechtler Prof. Führich fordert transparente Flugpreise
2. Aktuelle Reiserechts-Urteile
+ BGH: Reisebüro muss nicht auf Reisebbruchversicherung hinweisen: Abbruch
ist kein Rücktritt
+ BGH: Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters für Hotel-Wasserrutsche
+ BGH: Kindgerechte Ausstattung
+ EuGH: Verarbeitung und Übermittlung von Fluggastdaten
+ AG Hamburg Ferienhaus / Insovenzabsicherung / Reisepreiserstattung / Weitervermietung
3. Praxis-Tipp des Monats: Verkehrsicherungspflichten des Veranstalters
4. Reiserechts-Literatur August 2006
5. Aus der Presse
Wenn Sie mehr zu den einzelnen Informationen erfahren wollen, klicken Sie bitte auf die entsprechenden Links auf der Homepage.
Ich wünsche Ihnen eine
anregende Lektüre des neuen Newsletters und noch einen schönen August!
Herzlichst,
Ihr Prof. Dr. Führich
#################################### 1. Reiserechts - News #########################################
+++++ Anmeldung möglich: Neues Reiserecht-Seminar von Prof. Führich am 10. 11. 2006 in Frankfurt/M ++++++++
Aktuelles Reiserecht 2005/2006
Neue Rechtsprechung und neue Gesetze im Reise- und Luftverkehrsrecht der Jahre
2005 und 2006
Die Jahre 2005 und 2006
brachten für das Reiserecht und das Luftverkehrsrecht viele neue Gesetze
und eine umfangreiche
Rechtsprechung. Fluggäste fordern zunehmend eine Ausgleichszahlung nach
der neuen EG-VO über Fluggastrechte.
Die Anspruchsgrundlagen im Luftrecht werden immer komplexer. Die Pauschalreise
wird dynamischer durch variable
Bausteine und damit steht das Reisevertragsrecht vor neuen Fragen. Der BGH setzte
neue Maßstäbe mit einer wahren Flut von
Entscheidungen und Veranstalter mit ihren Anwälten müssen notwendi-ge
Änderungen in den Geschäftsbedingungen
durchführen, um sich keiner Abmahnung auszusetzen. Auf welche Änderungen
Sie sich jetzt einstellen müssen,
erfahren Sie in meinem Praxisseminar.
am Freitag, 10. November
2006 in Frankfurt/M
im Mercure Hotel Frankfurt Airport in 65451 Kelsterbach, Am Weiher 20.
Nähere Informationen
zu den Schwerpunkten des Seminars und zu den Teilnahmebedingungen entnehmen
Sie bitte dem
Prospekt und dem Anmeldeformular, welches Sie oben unter Seminar anklicken.
Für die Teilnahme füllen Sie bitte den
Anmelde-Coupon aus und senden ihn per Fax oder Brief an Prof. Dr. Führich
Reiserecht - Seminare. Die Teilnehmerzahl
ist auf 25 begrenzt, so dass eine intensive Arbeitsweise gewährleistet
ist und Zeit zur Diskussion unter den anwesenden
Rechtsanwälten, Geschäftsführern und Führungskräften
der Reisebranche bleibt. Zimmer können unter dem Stichwort
„Reiserecht" beim Tagungshotel in Frankfurt zum Sonderpreis 104,00
€ inkl. Frühstücksbuffet selbst gebucht werden.
Ein kostenloser Bus-Shuttle von Frankfurt/M Airport/Fernbahnhof bringt Sie zum
Mercure Hotel in Kelsterbach.
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++++++++++++++++++++ Führich Ernst, Reiserecht von A-Z in NEUAUFLAGE! +++++++++++++++++++++++++
Die Neuauflage ist um viele
neue Stichwörter und Gerichtentscheidungen erweitert und vollständig
überarbeitet worden.
Der Rechtsberater kommentiert auch das Montrealer Übereinkommen zum Schadensersatz
bei Personen- und Gepäckschäden
im Luftverkehr sowie die neue VO (EG) Nr. 261/2004 über Fluggastrechte
bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung.
Alle Fragen zum Recht im Tourismus werden umfassend und doch verständlich
und übersichtlich in über 700 Stichworten mit
vielen Verweisungen auf Fundstellen beantwortet. Das neue Taschenbuch mit 374
Seiten wendet sich sowohl an
Reisebüros, Reiseveranstalter, Fluggesellschaften, Reiseversicherungen
als auch an Urlauber, Geschäftsreisende
und deren Rechtsanwälte. Es ist in allen Buchandlungen und im Internet-Versand
erhältlich!
Reiserecht von A-Z, Über 700 Stichwörter zum Tourismusrecht, 3. neubearb.
Auflage 2006, 374 Seiten,
Beck-Rechtsberater bei dtv, € 14,40
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++++++++++ Reiserechtler Prof. Führich fordert transparente Flugpreise +++++++++++++++++++++++++++++++++
Die Kerosinzuschläge
bei Flügen kritisiert der bekannte Kemptener Reiserechtler Prof. Führich
als irreführend und als
Lockvogelangebote. Die zunehmende Praxis der Fluggesellschaften, zusätzlich
zu einem günstigen Tiefstpreis einen
Zuschlag für Treibstoff gesondert auszuweisen, ist für den Fluggast
nicht transparent und betriebswirtschaftlich nicht notwendig.
Bei der Werbung für diese Flüge kann der Verbraucher oftmals nicht
den Endpreis errechnen. So wird der der Kunde
mit einem günstigen Aktionspreis von 29 Euro im Internet oder in der Zeitung
zur Buchung angelockt und erhält dann
eine Rechnung zuzüglich 22 Euro Kerosinzuschlag und oftmals weiterer erheblicher
Flughafengebühren. Hier handelt
es sich eindeutig um unlauteren Wettbewerb, denn der Endpreis muss bereits bei
der Werbung für den Fluggast klar
und deutlich erkennbar sein. Ein Treibstoffzuschlag kann zudem von der Airline
ohne weiteres in den Endpreis eingerechnet
werden. Führich betont, dass es sich bei dem Kerosinzuschlag um keinen
Zuschlag im eigentlichen Sinn handele, sondern
um einen Teil der Beförderungskosten. Mit dieser Preisaufspaltung werde
gerade durch Billigfluggesellschaften der Verbraucher
zur Buchung eines Fluges verleitet. Führich: „Wenn der Verbraucher
eine Busfahrt bucht, wird der Preis auch nicht in Bus-,
Benzin- und Autobahnkosten aufgegliedert". Führich, Leiter des Competenz
Centrums Reiserecht an der Fachhochschule
Kempten, fordert die Verbraucherschutzverbände und die Wettbewerbszentrale
in Bad Homburg auf, gegen diese
Wettbewerbsverstöße vorzugehen.
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#################################### 2. Aktuelle Reiserechts-Urteile #############################################
++++++ BGH: Reisebüro muss nicht auf Reisebbruchversicherung hinweisen: Abbruch ist kein Rücktritt ++++++++++
Das Reisebüro hatte
den Kunden, der eine dreimonatige USA-Reise buchte, nur auf eine Reiserücktrittskostenversicherung
– die der Kunde auch abschloss -, jedoch nicht auf eine Reiseabbruchversicherung
hingewiesen. Der Kunde musste die Reise
schon auf dem Hinflug wegen einer Erkrankung abbrechen. Der Versicherer lehnte
jegliche Leistung ab, weil es sich nicht um
einen Rücktritt vor Reisebeginn, sondern um einen Abbruch der bereits angetretenen
Reise gehandelt habe. Mangels einer
Abbruchversicherung entstand dem Kunden in Gestalt der Kosten für bezahlte,
aber nicht in Anspruch genommene
Reiseleistungen ein Schaden von rund 4.000 €, den er nunmehr von dem beklagten
Reisebüro ersetzt verlangt.
Das Amtsgericht Wuppertal (36 C 454/04) und das Landgericht Wuppertal (8 S 15/05)
haben die Klage mit der
Begründung abgewiesen, das Reisebüro brauche nicht ungefragt auf die
Möglichkeit einer Abbruchversicherung hinzuweisen.
Der Bundesgerichtshof ist dieser Ansicht beigetreten.
Er hat zunächst klargestellt, dass hier das Reisebüro mit dem Reisekunden
einen eigenen Reisevermittlungsvertrag mit
Haftungsfolgen abgeschlossen hatte. Ein solcher Reisevermittlungsvertrag hat
zwar normalerweise nur die Beratung des
Kunden bei der Auswahl oder Zusammenstellung einer seinen Wünschen entsprechenden
Reise zum Gegenstand, nicht
hingegen die Versicherungsberatung.
Anders kann es aber sein, wenn das Reisebüro ähnlich wie ein Reiseveranstalter
auftritt. Soweit danach eine Pflicht des
Reisebüros zur Versicherungsberatung besteht, hat der Bundesgerichtshof
jedoch in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen
entschieden, dass das Reisebüro ebenso wie der Reiseveranstalter –
gemäß der vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 9 BGB-InfoV
getroffenen Entscheidung nur zum Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses
einer Reiserücktrittskosten und einer
Rücktransportkostenversicherung, nicht aber einer Reiseabbruchsversicherung
verpflichtet ist. Der Bundesgerichtshof hat
auch eine verhältnismäßig lange Reisedauer und einen hohen Reisepreis
nicht für ausreichend gehalten, um weitergehende
Aufklärungspflichten zu begründen.
BGH, Urteil vom 25. Juli 2006 - X ZR 182/05 - Presseerklärung BGH
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++++++++++++ BGH: Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters für Hotel-Wasserrutsche ++++++++++++++++++
Der für Reisevertragsrecht
zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über einen Fall
der Verkehrssicherungspflicht
des Reiseveranstalters zu entscheiden. Kläger sind die Angehörigen
eines elfjährigen Kindes, das auf einer Pauschalreise der
Familie in Griechenland bei der Benutzung einer auf dem Hotelgelände stehenden
Wasserrutsche ertrank, weil es mit dem Arm
in ein Absaugrohr geraten war und sich nicht befreien konnte. Die Öffnungen
der Absaugrohre waren nicht mit einem Schutzgitter
abgedeckt; der Hoteleigentümer hatte die Wasserrutsche ohne Baugenehmigung
errichtet. Die Mutter - die auch aufgrund
abgetretenen Anspruchs des Vaters handelt - und die Brüder des Kindes,
die alle an posttraumatischen Belastungsstörungen mit
Krankheitswert leiden, haben den Reiseveranstalter auf Schmerzensgeld verklagt,
weil dieser seine Pflicht verletzt habe, die
Sicherheit der Hoteleinrichtungen zu überprüfen. Die Vorinstanzen
haben der Klage stattgegeben und jedem Familienmitglied
jeweils 20.000,-- € zuerkannt.
Der BGH hat die Revision des beklagten Reiseveranstalters zurückgewiesen.Nach
der Rechtsprechung des BGH trifft den
Reiseveranstalter eine Verkehrssicherungspflicht, die ihn verpflichtet, seine
Vertragshotels und deren Einrichtungen darauf zu
überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten.
Bei der inmitten des Hotelkomplexes gelegenen Wasserrutsche
handelte es sich aus der - maßgeblichen - Sicht der Reisenden um eine
zum Leistungsangebot des Reiseveranstalters gehörende
Hoteleinrichtung, auch wenn die Rutsche in der im Reisekatalog des Veranstalters
enthaltenen Hotelbeschreibung nicht erwähnt war
und der Hotelbetreiber für die Benutzung ein gesondertes Entgelt verlangte.
Der Reiseveranstalter hätte deshalb die Sicherheit der
Rutsche prüfen müssen. Diese Prüfungspflicht hat er verletzt.
Denn auf jeden Fall hätte er sich danach erkundigen müssen, ob die
Anlage genehmigt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden
war.
Diese Sachlage spricht dafür, dass dann der Tod des Kindes und die dadurch
verursachten psychischen Beeinträchtigungen der Eltern
und Geschwister vermieden worden wären. Für einen anderen Geschehensablauf
ist dem Vortrag der Beklagten nichts zu entnehmen.
Da deren seelische Störungen nach den von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen der Vorinstanzen ein pathologisches
Ausmaß angenommen und somit die Angehörigen einen deliktsrechtlich
ersatzfähigen eigenen Gesundheitsschaden erlitten haben,
können sie Schmerzensgeld verlangen. Dessen Bemessung war Sache der tatrichterlich
urteilenden Vorinstanzen und ist von der Revision
auch nicht beanstandet worden. Pressestelle des BGH
BGH, 18. Juli 2006 - X ZR 142/05
Vorinstanzen: LG Köln – Entscheidung vom 17.3.2005 - 8 O 264/04
OLG Köln – Entscheidung vom 12.9.2005 - 16 U 25/05)
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+++++++++++++++++++ BGH: Kindgerechte Ausstattung ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Um die Haftung der Reiseveranstalter
umfassend zu konkretisieren hat der BGH am gleichen Tag einen zweiten Fall für
die Verkehrssicherungsflicht
entschieden. Auf der Insel Menorca war ein Kind im Appartement des Ferienhotels
in eine Glasscheibe aus Einfachglas gelaufen und hatte
dabei bleibende Schäden an den Beinen erlitten. Das OLG Köln hatte
dem Mädchen Schmerzensgeld von 25.000 Euro zugesprochen.
Auch hier wies der BGH die Revision von ITS zurück. Dabei stellten die
Bundesrichter darauf ab, dass das Zimmer mit dem Zusatz
"kindgerechte Ausstattung" beworben worden sei. Wer in dieser Weise
werbe, müsse "auch die Konsequenzen tragen", so der BGH..
BGH, 18. Juli 2006 - X ZR 44/04
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+++++++++++++++++++++++++++ EuGH: Verarbeitung und Übermittlung von Fluggastdaten ++++++++++++++++++++++++
EG Art. 95; Richtlinie 95/46/EG
Art. 3 II
1. Der Beschluss 2004/496/EG des Rates vom 17. 5. 2004 über den Abschluss
eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen
und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften
an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department
of Homeland Security und die Entscheidung 2004/535/EG
der Kommission vom 14. 5. 2004 über die Angemessenheit des Schutzes der
personenbezogenen Daten, die in den Passenger Name Records
enthalten sind, welche dem United States Bureau of Customs and Border Protection
übermittelt werden, werden für nichtig erklärt.
2. Die Wirkungen der Entscheidung 2004/535/EG werden bis zum 30. 9. 2006, jedoch
nicht über den Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens
des genannten Abkommens hinaus, aufrechterhalten.
3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens
in der Rechtssache C-317/04.
EuGH, Urteil vom 30. 5. 2006 - C-317, 318/04 (Europäisches Parlament/Rat
der EU)
Fundstellen: NJW 2006, 2029 m. Bespr. Simitis NJW 2006, 2011
Amtliche Entscheidung
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++++++++++++++++++++ AG Hamburg Ferienhaus / Insovenzabsicherung / Reisepreiserstattung / Weitervermietung +++++++++++++++
Der Kundengeldabsicherer
hat den vollen vom Reisenden an den Reiseveranstalter gezahlten Reisepreis für
ein Ferienhaus zu erstatten,
auch wenn es dem Reisenden gelingt, das Fereinhaus zu einem günstigeren
Preis selbst vom Eigentümer zu mieten (Leitsatz der RRa).
AG Hamburg, Urt. v. 20.9.2005, 23A C 218/05,
Fundstelle: RRa 2006, 139
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############ 3. Praxis-Tipp des Monats: Verkehrsicherungspflichten des Veranstalters
##############
Die Urteile des BGH vom 18. 7. 2006 bekräftigt die bisherige Rechtslage
nach dem Reitclubfall (BGH, 14,12, 1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188),
wonach ein Reiseveranstalter für sein gesamtes Leistungsprogramm Überwachungspflichten
für sicherheitsrelevante Einrichtungen hat. Hierbei ist
für diese deliktische Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 I BGB nicht
entscheidend, ob die Wasserrutsche im Prospekt genannt wird oder wie im
Reitclubfall ein tretendes Pferd im Rahmen eines Cluburlaubs direkt bei dem
Inhaber des Reitstalls gemietet worden ist.
Der Reiseveranstalter muss alle Hoteleinrichtungen überprüfen, die
aus Sicht der Reisenden zum Leistungsspektrum des Hotels gehörten. Da der
Veranstalter es zugelassen habe, dass seine Reisenden die Rutsche benutzen konnten,
musste er den Sicherheitsstandard kontrollieren. Dass für die
Benutzung extra habe bezahlt werden müssen, spielt für diese deliktische
Schadensersatzhaftung keine Rolle. Der Veranstalter hat allein schon deswegen
fahrlässig gehandelt, weil er nicht nach einer formellen Baugenehmigung
gefragt hat.
Diese "Verkehrssicherungspflicht" setzt voraus
+ eine fahrlässige Verletzung von Kontrollpflichten des Veranstalters bei
+ Leistungsträgern wie Hotels, Beförderung oder Schiffen auf
+ verkehrsgefährdende Anlagen auf ihren Sicherheitsstandard
+ durch Stichprobenkontrolle auf augenscheinliche Mängel
+ durch sachkundige Beauftragte, wobei
+ Maßstab die örtlichen, nicht die deutschen Sicherheitsvorschriften
sind,
+ wobei nicht für unvorhersehbare Gefahren gehaftet wird.
Wenn dann ein Schaden einschließlich Schmerzensgeld bei einem Verletzten
entsteht, haftet der Veranstalter bei Personenschäden
summenmäßig in der Höhe unbeschränkt (Führich, Reiserecht,
5. Afl. 2005, Rn. 425-436).
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################################### 4. Reiserechts-Literatur August 2006 ##################################################
Führich Ernst, Reiserecht
von A-Z, Über 700 Stichwörter zum Tourismusrecht, 3. neubearb. Auflage
2006, 374 Seiten,
Beck-Rechtsberater bei dtv, € 14,40
Teichmann Arndt, Die Rechtsprechung
zum Reiserecht in den Jahren 2001 bis 2005, Teil 1: JZ 2006, 445,
Teil 2: JZ 2006, 499
Reich, Anmerkung zu EuGH, 10. 1. 2006 - C 344/04, EuZW 2006, 112
Tonner Klaus, Is the German Travel Law prepared for "Dynamic Packaging"?, International Travel Law Journal 2006, 109 ff.
Tonner Klaus/Tamm Martina,
Zur Auslegung des europäischen Verbrauchervertragsrechts ? insbesondere
zur Auslegungsregel
"in dubio pro consumatore", in: Konsumentenrecht (Festschrift Bernd
Stauder) (Nomos 2006) S. 527 ff.
Tonner Klaus, Liability
according to the EU Package Tours Directive and national implematation. Recent
cases of the UK Court of Appeal
and the German Bundesgerichtshof, International Travel Law Jornal, 2005, 203
Verbraucherzentrale BV, Ihr Recht auf Reisen, 86 Seiten, 1. Aufl. 2006, 4,90 €
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########################## 5. Aus der Presse #######################################################################
(19.07.2006) Interview mit
Prof. Dr. Führich"Verheerend fürs Image"
http://www.sueddeutsche.de/,tt2l1/reise/artikel/931/80851/
Führich: Wenn es um die Pflichten der Reiseveranstalter geht, für
die Sicherheit der Gäste zu sorgen, muss die Antwort eindeutig Ja lauten.
...
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(19.07.2006) Interview Prof.
Dr. Führich mit Focus-online
BGH-Urteil Eigentor für die Veranstalter
http://focus.msn.de/reisen/trends-service/bgh-urteil_nid_32138.html
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(26.07.2006) Radioreport
Recht SWR Nachrichten - Stuttgart
... irreführenden Niedrig-Preisen werben dürfen? Aktuelle Urteile
des Bundesgerichtshofes zum Reiserecht und Tipps für Urlauber mit
Interview Prof. Führich
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Wenn Sie noch nicht die
aktuelle Neuauflage des Handbuchs von Prof. Dr. Führich Reiserecht, 5.
Aufl. 2005 kennen, dann klicken Sie bitte
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V.i.S.d.P.
Prof. Dr. Ernst Führich
Fachhochschule Kempten
University of Applied Sciences
CCR Competenz-Centrum Reiserecht
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87435 Kempten (Allgäu)
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