Reiserecht
- FH Kempten Newsletter 9/2007 September 2007
Der Newsletter des CCR Competenz Centrum Reiserecht
an der Fachhochschule Kempten
Leitung: Prof. Dr. Ernst Führich
Im Internet sind wir unter folgender
Adresse zu erreichen: http://www.reiserecht-fuehrich.de
http://www.fuehrich.de
http://www.reiserecht-web.de.de
######################################################################################
7. September 2007
Sehr geehrte Damen und
Herren,
hier der Newsletter für den Monat September 2007 mit folgenden Inhalten:
1. Reiserechts - News
+ Ratgeber Reiserecht im Internet
+ Basiswissen Reiserecht, Grundriss des Reisevertrags- und
Individualreiserechts erschienen
+ Sicherungsschein: Wissenslücken beim Urlauber
2. Neue Urteile im
Reiserecht
I. Pauschalreise und Reisevertrag
II. Flug und Fluggastrechte nach EG (VO) Nr. 261/2004
III. Flug und Montrealer Übereinkommen und Luftbeförderungsvertrag
IV. Reisevermittlung und Geschäftsbesorgungsvertrag
3. Praxis-Tipp des Monats September 2007: Welche Rechte hat der Fahrgast beim
Bahnstreik?
4. Reiserechts-Literatur September 2007
Ich grüße Sie recht
herzlich und freue mich, Sie möglicherweise anläßlich des 15. Reiserechtstags
am 28./29.
September 2007 in Regensburg wiederzusehen (www.dgfr.de).
Herzlichst
Ihr Prof. Dr. Ernst Führich
######################################### 1. Reiserechts - News
##########################
++++ Ratgeber Reiserecht im Internet
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Folgende Links geben Urlaubern
und Reisenden nützliche Ratschläge bei Reiseproblemen. Die Links verweisen
auf Presseartikel des Sommers 2007 und geben die Rechtslage zutreffend wieder.
mehr...
http://www.fuehrich.de
++++++++++++++++++ Führich, Basiswissen Reiserecht erschienen
++++++++++++++++++++++++++++
Mein neues Lehrbuch
Basiswissen Reiserecht, Grundriss des Reisevertrags- und Individualreiserechts,
2007. 220 S.,
Kartoniert, Vahlen ISBN 978-3-8006-3439-2, € 20,00 ist am 30. August 2007
erschienen. Es kann versandkostenfrei
bei Amazon bestellt werden.
mehr...
http://www.fuehrich.de
++++++++++ Sicherungsschein: Wissenslücken beim Urlauber ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Eine Umfrage der
Gesellschaft für Konsumforschung GfK ergab, dass fast jeder zweite
Pauschalreisende nicht weiß,
welche Bedeutung der 1994 eingeführte Sicherungsschein zum Nachweis einer
Insolvenzsicherung des Reiseveranstalters
hat. 47 % waren unrichtigerweise der Auffassung, der Sicherungsschein schütze
auch bei einem Reiserücktritt.
34,7 % glaubten, auch bei Krankheit oder bei einem Unfall im Ausland
abgesichert zu sein (Quelle: Travel Tribune)
mehr...
http://www.fuehrich.de
########################### 2. Neue Urteile im Reiserecht
###############################################
++++++++++++++++++++ I. Pauschalreise und Reisevertrag ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
************************ 48. BGH / Zusatzleistungen am Urlaubsort / Fremdleistungsklausel *************************************
Der
Pauschalreiseveranstalter haftet auch für am Urlaubsort gebuchte
Zusatzleistungen, wenn er durch sein tatsächliches
Auftreten dem Reisenden gegenüber den Eindruck einer Eigenleistung erweckt hat.
Ob vor Ort verwendete Vermittler- bzw.
Fremdleistungsklauseln diesen Eindruck verhindern oder hinter dem anderweitigen
Verhalten des Reiseveranstalters zurücktreten,
unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.
BGH, Urt. v. 19.6.2007 – X ZR 61/06 (Vorinstanzen: LG Frankfurt a.M., RRa
2006, 73; OLG Frankfurt a.M., RRa 2006, 217)
************************ 47. Allgemeine Reisebedingungen / Pflichten des Reisenden / Beschaffung der Reisedokumente*******
Eine Bestimmung in
Allgemeinen Reisebedingungen, wonach der Reisende für die Beschaffung gültiger
Dokumente selbst
verantwortlich ist, ist wirksam.
LG Hamburg, Urt. v. 22.5.07 - 309 S 285/06
***************************** 46. Nichtantritt der Pauschalreise / Rücktrittserklärung *************************************************
Der bloße Nichtantritt des
Hinflugs einer Pauschalreise ist keine konkludente Rücktrittserklärung im Sinne
von § 651i I BGB.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.08.2007 - 2 - 24 S 39 / 07
****************************************** 45. Reisemangel / Glastüre /
Beleuchtung ***************************************************
1. Ein Reisemangel liegt
nicht vor, wenn eine Glastüre innerhalb einer Wohneinheit nicht aus
splitterfreiem Glas besteht bzw.
nicht durch Aufkleber markiert ist.
2. Dagegen liegt ein Reisemangel vor, wenn der Verbindungsbereich zwischen 2
Räumen innerhalb einer Wohneinheit nicht zu
beleuchten ist. Der Reisende muss jedoch beweisen, dass zum Zeitpunkt des
Unfalls, für den er Schadensersatzansprüche
geltend macht, der Bereich auch nicht durch den Lichtschein aus dem
angrenzenden Zimmer beleuchtet war.
OLG Köln, Urt. v. 18.12.2006 - 16 U 31/06, RRa 2007, 164
*************************************************** 44. Reise / Überbuchung /
Abhilfefrist ****************************************************
Bei einer 1-wöchigen Reise
ist eine Frist von einem Tag zur Abhilfe nach § 651 e BGB angemessen. Eine
Abhilfe noch am gleichen
Tag kann bei einer Unterbringung in einem nicht gleichwertigen Ersatz-Hotel
nicht verlangt werden.
AG Duisburg, Urt. v. 25.1.2007 - 49 C 5022/06, RRa 2007, 170
*************************** 43. Reisevertrag / Bordgewalt /
Luftsicherheitsgesetz /Verweisung von Bord ************************************
Ein sich nicht
sicherheitsgerecht verhaltender Reisender kann gegen einen Reiseveranstalter
keine Ansprüche aus Verletzung
reisevertraglicher Pflichten gem. § 651 f BGB geltend machen, wenn er vom
Flugzeugführer von Bord verwiesen wird, da das
Verhalten des Flugzeugführers dem Veranstalter nicht nach § 278 BGB zugerechnet
werden kann, da dieser insoweit nicht sein
Erfüllungsgehilfe ist.
AG Hannover, Urt. v. 23.8.2006 - 568 C 17807/05, RRa 2007, 172
**************************** 42. Reisemangel / Kündigung / 12-stündige Abflugverzögerung / Kurzreise ***************************************
Ein Reisender ist nach §
651e I 1 BGB zur Kündigung der Reise berechtigt, wenn sich bei einer Kurzreise
von 7 Tagen die Abflugzeit
um mehr als 12 Stunden verschiebt. Das stellt einen Reisemangel im Sinne des §
651c Abs. 1 BGB dar, der angesichts des Zuschnitts
der geplanten Reise diese erheblich beeinträchtigte.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.7.2007 - 2 - 24 S 289 / 06
*************************** 41. Reise / Rollstuhlfahrer / Behindertengerechte Unterkunft / Nachfragepflicht ****************************************
Bucht ein erkennbar schwer
behinderter Rollstuhlfahrer eine Pauschalreise, so ist der Reiseveranstalter
(und das die Buchung vermittelnde
Reisebüro) verpflichtet, die notwendigen Voraussetzungen für eine
behindertengerechte Unterkunft zu schaffen. Sie haben durch Nachfrage
bei dem Behinderten zu erkunden, welches seine besonderen Bedürfnisse sind,
dieselben in der schriftlichen Anmeldung festzuhalten
und für ihre Verwirklichung bis zum Antritt der Reise zu sorgen (Bestätigung LG
Frankfurt a.M., NJW 1989, 2397).
LG Frankfurt a.M., am 26.7.2007 - 2 - 24 S 213 / 06
****************************************** 40. Flugverspätung / Minderung / Unannehmlichkeit / 4-Stunden-Toleranz **********************************
An der Auffassung, dass
Reisende im Rahmen von Flugpauschalreisen eine Flugverspätung von vier Stunden
entschädigungslos
als Unannehmlichkeit hinnehmen müssen, wird festgehalten.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.7.2007 - 2 - 24 S 223 / 06
******************************* 39. Kreuzfahrt / Ausschlussfrist / Ungezieferbefall / Schiffskabine ***************************************************
Kann der Reisende einer
Kreuzfahrt einen Reisemangel in Form eines Befalles seiner Kabine durch
Ungeziefer nicht binnen einem Monat
nach Beendigung der Reise bei dem Reiseveranstalter anmelden, weil bis dahin
noch keiner der von ihm konsultierten Ärzte die an der
Haut des Reiseteilnehmers aufgetretenen Blasen als Folge von Insektenstichen
diagnostiziert habe, dann schadet die Versäumung der Frist,
da sie unverschuldet ist, nicht. Der Reisende muss jedoch beweisen, dass er
keine frühere Kenntnis von dem Reisemangel hatte und also auch,
dass keiner der Ärzte innerhalb der Monatsfrist auf Insektenstiche als Ursache
der Hautreaktionen hingewiesen hat. (Leitsätze der NJW-RR-Redaktion)
LG Düsseldorf, Urt. v. 13.7.2006 – 1 O 254/05, NJW-RR 2007, 931
******************************************* 38. Reiseveranstalter / Diebstahl im Hotelzimmer / Hotelsafe **************************************************
Der Umstand, dass im
gebuchten Hotel kein Hotelsafe angeboten wurde, kann nicht als Reisemangel
angesehen werden, wenn vom
Reiseveranstalter die Ausstattung des Hotels mit einem Hotelsafe nicht
geschuldet war.
AG Stuttgart, Urt. v. 12.6.2007 – 18 C 1636/07
******************************** 37. Reisevertrag / Verpasster Zubringerflug zum Kreuzfahrtschiff / Kündigung **********************************************
Erkennt ein Reisender der
mit einem Direktflug (hier Düsseldorf – Madrid – Miami) zu einem
Kreuzfahrtschiff geflogen werden soll, dass er wegen
erheblicher Abflugverspätung in Düsseldorf den Anschlussflug am
Zwischenlandeort nicht werde erreichen können, so muss er versuchen,
den Reiseveranstalter unter die in den Reiseunterlagen angegebene
Notfallrufnummer zu erreichen. Er kann aber nicht einfach wieder nach
Düsseldorf zurückfliegen, auch wenn er wusste, dass das Schiff noch am Tag der
Ankunft des nicht erreichten Anschlussfluges den Hafen
verlassen würde.
LG Frankfurt a. M., Urt. v. 2.11.2006 – 2/19 0 201/05
*********************************** 36. Verkehrssicherungspflicht / Etagenbett ***************************************************************************
Der Reiseveranstalter
haftet nicht wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht beim Sturz eines
7jährigen Kindes aus einem oberen
Etagenbett, das nur teilweise mit einer Absturzsicherung versehen war.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.4.2007 - 7 U 73/06, RRa 2007, 163 m. Anm. Tonner
******************************* 35. Reise / Zugesicherte Eigenschaft / Komfortklasse / Flug / Kündigung **********************************************
Die bestätigte Beförderung
in der Komfortklasse eines Pauschalreisefluges ist eine zugesicherte
Eigenschaft. Die Nichteinhaltung dieser Zusicherung
ist ein Reisemangel, der eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt und
zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt.
LG Duisburg, Urt. v. 19.1.2007 - I O 229/06, RRa 2007, 167
****** 34. BGH: Verkehrssicherungspflichtverletzung als Reisemangel / Ausschlussfrist / Aushändigung des Prospekts ***************************
1. Die Beeinträchtigung,
die ein Reisender durch eine Verletzung der Ver-kehrssicherungspflicht des
Reiseveranstalters erleidet, kann einen
Reisemangel darstellen.
2. Eine § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV genügende Verweisung des Reiseveranstalters
auf Prospektangaben über die Ausschlussfrist des § 651g I BGB
muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und auf
deren Fundstelle im Prospekt enthalten.
3. Der Ersatz von Angaben über die Ausschlussfrist des § 651g I BGB in der
Reisebestätigung durch Verweisung auf den Prospekt
setzt zumindest bei einer Buchung im Reisebüro voraus, dass der
Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt ausgehändigt hat.
4. Wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die
Ausschluss-frist des § 651g I BGB nicht erfüllt hat, besteht eine widerlegliche
Vermutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist.
5. Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g I BGB ist entschuldigt, soweit
der Reisende gesundheitliche Spätschäden geltend macht,
die für ihn persönlich bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren.
6. Ein Reisender, der die Ausschlussfrist des § 651g I BGB mangels Kenntnis
seiner Ansprüche unverschuldet versäumt hat, braucht nach
Kenntniserlangung die Anspruchsanmeldung nur dann unverzüglich nachzuholen,
wenn der Reiseveranstalter ihn bei Vertragsschluss auf die
Ausschlussfrist hingewiesen oder wenn er sie anderweitig in Erfahrung gebracht
hatte (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03).
Dafür trägt der Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast.
BGH, Urt. v. 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - OLG Celle - LG Hannover
+++++++++++++++++++++++++++++ II. Flug und Fluggastrechte nach EG (VO) Nr.
261/2004 +++++++++++++++++++++++++++++++
************** 49. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / BGH / Vorentscheidung durch EuGH / Verspätung / Annullierung / Vorlagebeschluss********
Dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 2 lit. l, 5 Abs. 1
lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine
gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist bei der Auslegung
des Begriffs "Annullierung" entscheidend darauf abzustellen, ob die
ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird,
so dass eine Verzögerung unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung
darstellt, wenn die Fluggesellschaft die Planung des ursprünglichen
Fluges nicht aufgibt?
2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter welchen Umständen ist eine
Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr als Verspätung,
sondern als Annullierung zu behandeln? Hängt die Beantwortung dieser Frage von
der Dauer der Verspätung ab?
BGH, Beschl. v. 17. Juli 2007 - X ZR 95/06
******************** 48. Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 / Außergewöhnliche Unstände / Technischer Defekt ************************************
Als "außergewöhnliche
Umstände" können nur solche angesehen werden können, die nicht in die
betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens
fallen. Da dies bei technischen Problemen aber nicht der Fall ist, kann hier
selbst ein tatsächlich vorliegender Defekt an der Hydraulik nicht
zu einer Entlastung der Beklagten führen.
AG Wedding, Urt. v. 24.5.2007 – 22a C 38/07
***************************** 47. Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 / Rundflug / Erscheinen am Abfertigungsschalter ***********************************
Werden Hin- und Rückflug
von München über Zürich nach Lissabon und zurück gemeinsam gebucht und mit
einem einheitlichen Reisepreis
berechnet, ist von einem Rundflug auszugehen, so dass der Anwendungsbereich der
Verordnung auch dann geöffnet ist, wenn die
Nichtbeförderung auf dem Rückflug erst nach einem Zwischenaufenthalt auf einer
Teilstrecke des Fluges (hier von Zürich nach München) erfolgt.
Die Verlegung des Klägers auf einem Flug von Zürich nach München am folgenden
Tag stellt sich als Nichtbeförderung dar.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger aufgrund einer Verspätung der
Beförderung auf dem vorausgegangenen Flugabschnitte nicht erreicht hat.
Auf die Ursache der Verlegung des Fluggastes auf einen anderen Flug durch das
Luftfahrtunternehmen kommt es nach dem
ausdrücklichen Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 lit. b) VO nicht an.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.6.2007 – 29 C 370/07 - 46
mehr...
http://www.fuehrich.de
+++++++++++++++++++++++++ III. Flug und Montrealer Übereinkommen und Luftbeförderungsvertrag ++++++++++++++++++
*************************************
9. Überkreuzbuchung / Verfall des Rückfluges / IATA-Klausel
***************************************
Ein Luftfahrtunternehmen darf dem Reisenden nicht den Rückflug verweigern, wenn
er den Abschnitt des Flugscheins über den Hinflug
nicht benutzt hat. Eine Klausel, wonach der Beförderungsanspruch entfällt, wenn
die Beförderung teilweise oder nicht in der im Flugschein
vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch genommen wird, ist unwirksam.
AG Erdung, Urt. v. 27.3.2007 - 4 C 129/07, RRa 2007, 184
********************************* 8. AGB / Einreisestrafe / Überraschende Klausel *****************************************************************
Eine Klausel in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, wonach der Luftfrachtführer eine vom Einreisestaat vom
ihm erhobene "Einreisestrafe"
(weil der Fluggast nicht die zur Einreise notwendigen Dokumente vorlegen kann)
vom Reisenden erstattet verlangen darf, verstößt
gegen das Verbot überraschender Klauseln (§ 305 c I BGB).
LG Aschaffenburg, Urt. v. 1.6.2006 – 2 S 36/06, NJW-RR 2007, 1128
mehr...
http://www.fuehrich.de
+++++++++++++++++++++++ IV. Reisevermittlung
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
********************************** Reisevermittlung / Visum-Beschaffung / Entschädigung / Analogie § 615 f II BGB ************************
1. § 651f II BGB, wonach
der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung
in Geld verlangen
kann, kann auf Verträge, die keine Reiseverträge sind, nur dann analog
angewendet werden, wenn sich der Reiseveranstalter verpflichtet hat,
dem Reisenden eine Gesamtheit von mindestens zwei eigenständigen
Reiseleistungen zu erbringen.
2. Die Übernahme der Visa-Beschaffung gegen Entgelt ist keine eigenständige
Reiseleistung i.S.d. § 651a BGB.
LG Stuttgart, Urt. v. 25.1.2007 – 12 O 488/06
mehr...
http://www.fuehrich.de
############################ 3. Praxistipp: Welche Rechte hat der Fahrgast beim Bahnstreik? ##################
1. Muss die Bahn den Fahrpreis erstatten, wenn gestreikt wird?
Führich: Hat der Streik
eine Zugverspätung mit einem versäumten Anschlusszug oder einen Ausfall eines
Zuges zur Folge,
verpflichtet sich die Bahn in ihren Beförderungsbedingungen zu einer
entgeltfreien Erstattung des Fahrpreises für die nicht gefahrene Strecke.
2. Darf man andere Züge mit der Fahrkarte benutzen?
Führich: Der Reisende kann
auch, soweit möglich, ohne zusätzliches Entgelt seine Reise mit einem Zug
fortsetzen, welcher auf der
gleichen oder auf einer anderen Strecke zu seinem Zielbahnhof fährt und es ihm
ermöglicht, mit geringer Verspätung sein Reiseziel
zu erreichen. Das gilt auch dann, wenn der Reisende sich mit einem Sparpreis
auf einen bestimmten Zug festgelegt hat.
3. Können Kunden eine Entschädigung für lange Wartezeiten verlangen?
Führich: Weder die
Eisenbahnverkehrsordnung in § 17 EVO noch die Beförderungsbedingungen sehen
eine Entschädigung für
Wartezeiten vor. Wartezeit ist per se auch kein ersatzfähiger Vermögensschaden.
Die Beförderungsbedingungen sehen lediglich
eine teilweise Fahrpreiserstattung bei Zugausfall und Verspätung vor. Nur im
Fernverkehr (ICE, IC, EC) werden Entschädigungsleistungen
in Form von Gutscheinen im Wert von 20 % des Fahrpreises
erbracht, sollte die Verspätung am Ziel mehr als 60 Minuten betragen bzw. der
Zug ausfallen. Für Inhaber von Zeitkarten gilt eine
modifizierte Regelung. Diese 20 % - Erstattung verweigert die Bahn jedoch bei
Vorliegen unvermeidbarer, nicht abwendbarer höherer Gewalt
und beruft sich auf einen Auschlusstatbestand, den der Gesetzgeber im letzten
Jahr in § 17 II EVO geschaffen hat. Die Bahn beruft sich beim
Streik ihrer Lokführer auf ihre fehlende Verantwortlichkeit und stuft den
Streik ihrer Mitarbeiter als höhere Gewalt ein.
Diese Rechtsauffassung wird von der überwiegender Meinung der deutschen
Reiserechtler nicht geteilt. Ein Streik der eigenen Mitarbeiter
ist nach der bisherigen Rechtsprechung im Reiserecht kein Ausschlussgrund für
eine Entschädigung. Hier handelt es sich nicht um einen Streik
Dritter, sondern um eine Betriebsstörung aus der zu verantwortenden
betrieblichen Sphäre der Bahn. Zudem hat die Bahn durchaus Einfluss
auf den Gang der Tarifverhandlungen und könnte den Streik verhindern.
4. Muss die Bahn eventuell entstehende Hotelübernachtungen bezahlen?
Führich: Unabhängig von der
Fahrpreiserstattung sehen die EVO und die Beförderungsbedingungen nur dann
einen minimalen
Schadensersatz vor, wenn die Fortsetzung der Reise nicht am selben Tag bis
24.00 Uhr möglich oder unzumutbar ist. Die
Entschädigung umfasst nur die dem Reisenden im Zusammenhang mit der
Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn
erwartenden Personen entstanden angemessenen Kosten. Selbst diese geringe
Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Störungen
auf außerhalb des Bahnbetriebes liegende Umstände zurückzuführen sind, welche
für die Bahn unvermeidbar waren, bei Verschulden
des Reisenden oder wegen des Verhaltens Dritter (Selbsttötung). Da der Streik
der Lokomotivführer von der Bahn als eine solche Störung
- rechtsirrig - angesehen wird, will Sie Hotelkosten nicht übernehmen!
5. Darf der Reisende ein Taxi nehmen und den Preis der Bahn in Rechnung stellen?
Führich: An sich kann der
Reisende auch ein preisgünstigeres anderes Verkehrsmittel wie ein Taxi auf
Kosten der Bahn benutzen,
wenn er keine Fahrpreiserstattung oder eine andere Zugverbindung wählt. Aber
auch diese Taxikosten will die Bahn beim ihrem
Mitarbeiterstreik nicht zahlen.
6. Ist es möglich, dass ein Zug auf freier Strecke stoppt, weil gerade der Streikaufruf erfolgt?
Führich: Nein, das wäre ein
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Streikmittels. Für
diese wesentliche
Pflichtverletzung ihrer Mitarbeiter muss die Bahn aus dem Rechtsgrund der
Schutz- und Fürsorgehaftung einstehen.
7. Kann der Reisende dann Schadensersatz wegen Freiheitsberaubung verlangen?
Führich: Zwar versucht die
Bahn in ihren Beförderungsbedingungen die Haftung in diesen Fällen auf typische,
vorhersehbare
Schäden zu beschränken. Da jedoch eine Kardinalpflicht des
Beförderungsvertrages mit dem Vertragspartner vorsätzlich
verletzt würde, kommt bei einer längeren Freiheitsberaubung auch ein
angemessenes Schmerzensgeld in Betracht.
Zudem würde ich wegen dieser Tat eine Strafanzeige machen.
8. Darf man den Zug im Fall des Streiks auf freier Strecke verlassen?
Führich: Die entscheidet
nicht der Bahnkunde, sondern der Zugführer, da dieser die
"Bordgewalt" nach der EVO hat. Hierbei muss
berücksichtigt werden, dass es nicht ungefährlich ist, wenn alle betroffenen
Reisenden auf den Gleisen umherirren.
9. Muss man den gebuchten Urlaub oder einen Flug auch bezahlen, wenn man nicht anreisen kann?
Führich: Ja, der Reisende
trägt das Wegerisiko zum Flughafen oder zur Anreise zum Hotel. Der Reisende
muss selbst seine
Anreise sicherstellen. Nach § 17 II EVO gibt es keine Entschädigung für
Folgeschäden wie Stornokosten einer Pauschalreise
oder eines Fluges. Die ist meiner Meinung nach eine ungerechtfertigte
Besserstellung der Bahn gegenüber anderen Verkehrsmitteln
wie Fluggesellschaften!
10. Wo bekomme ich weitere Informationen, ob Züge ausfallen?
Führich: Die Bahn informiert unter der kostenfreien Hotline 08000 / 996633 und unter www.bahn.de/aktuell über die Streikfolgen.
############################### 4. Reiserechts-Literatur September 2007
#################################
Bollweg, Hans-Georg, Die Neuordnung der Luftverkehrshaftung, ZEuP 2007, 798
Führich, Basiswissen
Reiserecht, Grundriss des Reisevertrags- und Individualreiserechts, 2007, 220
S. Kartoniert,
Vahlen ISBN 978-3-8006-3439-2, 2007, € 20,00
Keiler, Stefan, Reisemangel
durch Vorverlegung des Rückfluges. Ansprüche nach der Pauschalreise-RL und der
Fluggäste-VO,
ZAK (Zivilrecht aktuell Österreich) 2007, 261
Koller, Ingo, Anm. zu BGH, Urt. v. 5.12.2006 – X ZR 165/03, RRa = NJW 2007, 997, in: LMK 2007, 213130
Kunz, Wolfgang, Fahrgastrechte im Eisenbahnfern- und -nahverkehr (Stand der Gesetzgebung), TranspR 2007, 226
Lehmann, Matthias, Wo verklagt man Billigflieger wegen Annullierung, Überbuchung oder Verspätung von Flügen?, NJW 2007, 1500
Müller-Rostin, Wolf,
Rechtliche Unsicherheiten bei der Neuregelung von Fluggastrechten - eine
kritische Würdigung der
VO (EG) Nr. 261/2004 und zugleich eine Erwiderung zu Schmid in NJW 2006, 1841,
NZV 2007, 242
Risse, Stefanie, Vertragsstörungen im Reiserecht, ZAP Verlag LexisNexis GmbH Deutschland, Münster 2007
Rodegra, Kai, Die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr als Nebenforderung im Reiseprozess, RRa 2007, 161
Staudinger, Ansgar /
Schmidt-Bendun, Rüdiger, Pauschalreise-, Luftverkehrs-, Eisenbahn- sowie
Reiseversicherungsrecht.
Rechtsprechung aus den Jahren 2005 und 2006 sowie aktuelle Entwicklungen, NJW
2007, 2301
Staudinger, Ansgar, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei der Luftbeförderung nach der Brüssel I-VO, RRa 2007, 155
Stenzel, Uta, Das US-amerikanische Reiserecht, RRa 2007, 146
Wittwer, Alexander, Die
EuGH-Rechtsprechung zum Europäischen Zivilprozessrecht aus den Jahren 2005 und
2006, ZEuP 2007, 829
mehr...
http://www.fuehrich.de
######################################################################################################
Wenn Sie noch nicht die
aktuelle Neuauflage des Handbuchs von Prof. Dr. Führich Reiserecht,
5. Aufl. 2005 kennen, dann klicken Sie bitte
http://www.fuehrich.de/
######################################################################################################
Weitere Urteile der Jahre
2005, 2006 und 2007?
Klicken Sie hier:
http://www.fuehrich.de/Reiserechts-News/Aktuelle%20Urteile.htm
######################################################################################################
Bitte antworten Sie nicht
auf die Newsletter-Mail! Bei der gmx-Adresse erfolgt keine
Nachrichtenkontrolle. Die Mailadresse wird
ausschließlich für den Versand von Informationen genutzt.
#######################################################################################################
Ein Abdruck von Inhalten
des Newsletters ist nur mit Quellenangabe vorbehaltlich anders lautender
Bestimmungen gestattet.
Copyright © 2007 CCR Competenz Centrum Reiserecht FH Kempten
#######################################################################################################
Sie möchten diesen
Newsletter nicht mehr erhalten? Hier können Sie sich abmelden.
http://www.fuehrich.de
#######################################################################################################
Hinweise und Anfragen schicken Sie bitte nur an folgende Adresse: ernst.fuehrich@fh-kempten.de
#######################################################################################################
V.i.S.d.P.
Prof. Dr. Ernst Führich
Fachhochschule Kempten
University of Applied Sciences
CCR Competenz-Centrum Reiserecht
Bahnhofstr. 61
87435 Kempten (Allgäu)
Tel 0831 - 2523
-158/151/152
Fax 0831 - 25 23 162
E-Mail: ernst.fuehrich@fh-kempten.de
ernst.fuehrich@t-online.de
Internet: http://www.fh-kempten.de
http://www.reiserecht-web.de
http://www.fuehrich.de
http://www.reiserecht-fuehrich.de