######################################################################################################'####
16. Januar 2007
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum neuen Jahr wünsche ich Ihnen alles Gute, viel Erfolg
in Ihrer Arbeit mit dem Reiserecht und natürlich vor allen Dingen Gesundheit!
Im ersten Newsletter des Jahres 2007 zum Reiserecht erwarten Sie folgende Nachrichten
1. Reiserechts - News
+ Schneemangel berechtigt nicht zur kostenfreien Stornierung der Skireise oder
eines Hotelaufenhaltes
+ Mehr Rechte für Behinderte und Personen eingeschränkter Mobilität
bei Flugreisen
+ Diplomarbeiten beim CCR Competenz Centrum Reiserecht und im Studienschwerpunkt
Wirtschaftsrecht
+ Absturz eines Billigfliegers: Reiserechtler fordert Insolvenzversicherung
2. Neue Urteile in Leitsätzen
+ BGH / Haftung für besondere Gepäckstücke und deren Beförderung
+ Nochmals: Flug und Fluggastrechte nach EG (VO) Nr. 261/2004. 23 neue Entscheidungen
zu den Fluggastrechten
3. Praxis-Tipp des Monats Januar 2007: Gerichtsstand bei Fluggastrechten
4. Reiserechts-Literatur Januar 2007
Wenn Sie mehr zu den einzelnen Informationen erfahren wollen, klicken Sie bitte auf die entsprechenden Links auf der Homepage.
Viele Grüße aus dem sonnenreichen, aber schneearmen
Allgäu!
Herzlichst
Ihr Prof. Dr. Ernst Führich
######################################### 1. Reiserechts - News #######################################
+++++++ Schneemangel berechtigt nicht zur kostenfreien Stornierung der Skireise oder eines Hotelaufenthaltes +++++++
Schneemangel stellt als Laune der Natur ein allgemeines Lebensrisiko
des Reisende dar, das er ersatzlos bei einer Skireise
oder einem Hotelaufenthalt hinzunehmen hat. Es liegt weder ein Reisemangel noch
ein Grund für eine kostenfreie Kündigung
des Reisevertrages mit einem Veranstalter bzw. des Beherbergungsvertrages mit
dem Hotel vor, da dieses Risiko nicht zum
Leistungsumfang des Reiseunternehmens gehört.
Wollen Sie mehr wissen, dann schauen Sie nach bei Stichwort "Skireise"
in Führich, Reiserecht von A-Z, 2006, Beck-dtv
mehr...
http://www.fuehrich.de
************************************************************************************************************************************************
+++++++++++++++ Mehr Rechte für Behinderte und Personen eingeschränkter Mobilität bei Flugreisen +++++++++++++
Behinderten Menschen und Personen eingeschränkter Mobilität
darf in Zukunft die Beförderungen mit einem Flugzeug aufgrund
ihrer Behinderung nicht verweigert werden. Zugleich erhalten sie unentgeltlich
die Hilfe, die sie benötigen, um den Luftverkehr
wirklich nutzen zu können, also etwa beim Transport vom Abfertigungsschalter
zum Flugzeug, bei der Erledigung der Abfertigung
oder beim Verlassen des Flugzeugs mit Hilfe von Lift. Die VO (EG) Nr. 1107/2006
vom 5.7.2006 gilt ab dem 26.7.2007.
mehr...
http://www.fuehrich.de
**************************************************************************************************************************************************
++++++++++ Diplomarbeiten beim CCR Competenz Centrum Reiserecht und im Studienschwerpunkt Wirtschaftsrecht +++++
An der Fachhochschule Kempten werden auf dem Gebiet des Reiserechts
und Wirtschaftsrechts praxisorientierte Diplomarbeiten
im Rahmen der angewandten Wissenschaften geschrieben.
• Bisher bearbeitete Themen
• Derzeit in Arbeit befindliche Themen
mehr...
http://www.fuehrich.de
*************************************************************************************************************************************************
++++++++++++++++++ Absturz eines Billigfliegers: Reiserechtler fordert Insolvenzversicherung +++++++++++++++++++++
Nach der Pleite von Air Madrid forderte Prof. Führich zum
wiederholten Male die Einführung einer EU-weiten Insolvenzsicherung
wie bei Reiseveranstaltern...
mehr...
http://www.fuehrich.de
############################################# 2. Neue Urteile in Leitsätzen
##################################
************************************************** BGH / Haftung für besondere Gepäckstücke und deren Beförderung +++++++++++
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber
zu entscheiden, ob ein Luftfahrtunternehmen, das eine Betriebsgenehmigung
eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, in seinen
Allgemeinen Beförderungsbedingungen folgende
Klauseln verwenden darf:
"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen
zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige
elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertapiere, Effekten
und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere
und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung
als aufzugebendes Gepäck verweigern."
"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden
an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen
elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten
oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren
oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen
Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig,
ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften
des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt."
Mit Urteil vom 5. 12. 2006 (X ZR 165/03) hat der Senat entschieden,
dass die Verwendung beider Klauseln der
zwingenden Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des
Übereinkommens von Montreal, die in das europäische
Gemeinschaftsrecht übernommen worden ist (Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 2027/97
des Rates vom 9. Oktober 1997 in der Fassung
der VO (EG) 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates), widerspricht
und die Vertragspartner des Verwenders entgegen
den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs.
1 BGB).
BGH, 5.12.2006 - X ZR 165/03 Quelle: PM des BGH
LG Köln – Entscheidung vom 4. September 2002 – 26 O 48/02 ./.
OLG Köln – Entscheidung vom 11. April 2003 - 6 U 206/02
mehr...
http://www.fuehrich.de/
############ 3. Praxis-Tipp des Monats Januar 2007: Gerichtsstand bei Fluggastrechten#################################
1. Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
unterliegen den Vorschriften der EuGVVO mit den wahlweisen Gerichtsständen
- Art. 2 (Firmensitz des Beklagten)
- Art. 5 Nr. 1 (Bestimmungsort als Erfüllungsort des Fluges, welcher bei
Hinflug der Zielort, bei einem Hin-und
Rückflug der Abflugort ist, da dann ein sog. Rundflug mit einheitlichem
Flugschein vorliegt)
- Art. 5 Nr. 5 (jede inländische Niederlassung, wenn dort der Flug gebucht
wird)
- nicht: Gerichtsstand des Verbrauchers, da die Luftbeförderung ausdrücklich
in Art. 15 EuGVVO ausgenommen!
- nicht:Gerichtstände des Art. 33 MÜ, da das MÜ einen anderen
Anwendungsbereich hat.
Wegen des engen Sachzusammenhangs der Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags
und der Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung,
welche eine bestätigte Buchung eines Luftbeförderungsvertrages in
Art. 3 II VO voraussetzt, kommt auch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts
nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO in Betracht. Gerade im Hinblick auf den Anspruch auf
Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 der VO
kommt der enge Sachzusammenhang zum Ausdruck.
2. Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EU-Staaten
unterliegen bei Anwendung deutschen Rechts der Zivilprozeßordnung mit
den wahlweisen Gerichtsständen
- § 17 ZPO (Firmensitz des Hauptverwaltung)
- § 21 ZPO (Niederlassung)
- § 29 ZPO (Erfüllungsort, also der Bestimmungsort bei Einfach-Flug
bzw. Abflugort bei Rundflug).
mehr...
http://www.fuehrich.de/
############################### 4. Reiserechts-Literatur Januar 2007 ##############################################
+ Freitag, "Überkreuzbuchungen" im Luftverkehr
und ihre Sanktionierung durch Verfallklauseln, TranspR 2006, 444
Der Autor, Professor an der Universität Hamburg, kommt zu der Auffassung,
dass eine Klausel in den Beförderungsbedingungen,
welche das Luftfahrtunternehmen berechtigt, dem Fluggast wegen Verletzung einer
bloßen Obliegenheit, welche keinen Schaden
verursacht hat, seinen Beförderungsanspruch zu nehmen, aber gleichwohl
die Zahlung des vollen Flugpreises verlangen zu dürfen,
das Prinzip des Synallagmas von Leistung und Gegeleistung auf den Kopf stellt.
Das sei nicht nur kundenfeindlich, sondern bei
planmäßiger Berufung auf eine solche unwirksame AGB-Klausel auch
ein unlauterer Wettbewerb nach §§ 3, 5 Nr. 1 UWG.
+ Helmrich Jan, Die unterlassene Mängelanzeige nach §
651 d II BGB und ihre Rechtsfolgen bei unzureichender bzw. fehlender
Belehrung, RRa 2006, 250
+ Pohar Mihael, Zum neuen § 17 EVO und dem Gesetzesvorhaben zur Stärkung der Fahrgastrechte, VuR 2006, 342
mehr...
http://www.fuehrich.de
######################################################################################################
Wenn Sie noch nicht die aktuelle Neuauflage des Handbuchs von
Prof. Dr. Führich Reiserecht,
5. Aufl. 2005 kennen, dann klicken Sie bitte
http://www.fuehrich.de/
######################################################################################################
Weitere aktuelle Urteile der Jahre 2005 und 2006?
Klicken Sie hier: http://www.fuehrich.de/Reiserechts-News/Aktuelle%20Urteile.htm
######################################################################################################
Bitte antworten Sie nicht auf die Newsletter-Mail! Bei der gmx-Adresse erfolgt keine Nachrichtenkontrolle.
#######################################################################################################
Ein Abdruck von Inhalten des Newsletters ist nur mit Genehmigung möglich!
#######################################################################################################
V.i.S.d.P.
Prof. Dr. Ernst Führich
Fachhochschule Kempten
University of Applied Sciences
CCR Competenz-Centrum Reiserecht
Bahnhofstr. 61
87435 Kempten (Allgäu)
Tel 0831 - 2523 -158/151/152
Fax 0831 - 25 23 162
E-Mail: ernst.fuehrich@fh-kempten.de
ernst.fuehrich@t-online.de
Internet: http://www.fh-kempten.de
http://www.reiserecht-web.de
http://www.fuehrich.de
http://www.reiserecht-fuehrich.de