Reiserecht - FH Kempten Newsletter 1/2008 Januar 2008
Der Newsletter des CCR Competenz Centrum Reiserecht an der Hochschule Kempten
Leitung: Prof. Dr. Ernst Führich
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19. Januar 2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum neuen Jahr 2008 wünsche ich Ihnen alles Gute, viel Erfolg in Ihrer Arbeit mit dem Reiserecht und natürlich vor allen Dingen:
Gesundheit! Im ersten Newsletter des Jahres 2008 zum Reiserecht erwarten Sie folgende Nachrichten:
I. Reiserechts - News
1. Auswärtiges Amt rät von nicht notwendigen Reisen nach Kenia ab
2. Sicherheitshinweise für Flugreisende
3. Prof. Führich übermittelt Stellungnahme zur Pauschalreiserichtlinie an EU-Kommission
II. Neue Urteile in Leitsätzen
1. EuGH: Annullierung / Außerordentliche Umstände / Schlussanträge der Generalanwältin
2. Überkreuzbuchung / Rückflug
3. Reisevertrag / Höhere Gewalt / Kündigung /Stornokosten
4. Verkehrssicherungspflicht / Allgemeines Lebensrisiko / Ausrutschen im Nassbereich
5. Reisevertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Einbeziehung / Verletzung von Informationspflichten
III. Urteil des Monats: LG Frankfurt/M: Vertane Urlaubszeit bei Fluggepäckschaden
IV. Praxis-Tipp des Monats: Rechtsfallen im Skiurlaub - was Urlauber wissen sollten
V. Neue Reiserechts-Literatur
Herzlichst
Ihr Prof. Dr. Ernst Führich
######################################### 1. Reiserechts - News ######################################
1. Auswärtiges Amt rät von nicht notwendigen Reisen nach Kenia ab
Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage wird von nicht notwendigen Reisen nach Kenia bis auf Weiteres dringend abgeraten.
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http://www.fuehrich.de/
2. Sicherheitshinweise für Flugreisende
Reiseunternehmen und Reisekunden können sich mit einem Faltblatt der Bundespolizei informieren, was Passagiere mit in
das Flugzeug nehmen dürfen und was nicht. Dort ist in tabellarischer Form zusammengefasst, welche Gegenstände ins
Handgepäck dürfen und welche mit dem Koffer aufgegeben werden müssen. Das Faltblatt kann im Internet heruntergeladen
werden.
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http://www.fuehrich.de/
3. Prof. Führich übermittelt Stellungnahme zur Pauschalreiserichtlinie an EU-Kommission
Das CCR Competenz Centrum Resierecht hat ihre Stellungnahme zu dem Arbeitspapier der Kommission vom 26.07.2007
zur Neufassung der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen (Pauschalreise-Richtlinie) an die EU-Kommission übermittelt.
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########################### II. Neue Urteile in Leitsätzen ###############################################
1. EuGH: Annullierung / Außerordentliche Umstände / Schlussanträge der Generalanwältin
[17] Am 27. Februar 2005 annullierte die SAS Danmark A/S (im Folgenden: SAS), die Beklagte des Ausgangsverfahrens,
ihren 20:45 Uhr Flug von Paris nach Kopenhagen. Der Kläger Kramme hatte einen Platz auf diesem Flug gebucht. Er verbrachte
die Nacht in Paris und kehrte am folgenden Tag nach Dänemark zurück.
[18] Daraufhin verklagte er SAS und beantragte - für sich selbst und drei Mitreisende - die Erstattung der Auslagen, die ihnen infolge
der Annullierung entstanden seien, und Ausgleichszahlungen gemäß der Verordnung Nr. 261/2004.
[19] SAS erstattete die Auslagen, weigerte sich aber, Ausgleichszahlungen zu leisten. Das Unternehmen machte geltend,
die Annullierung sei infolge technischer Probleme des Luftfahrzeugs erfolgt, das für den Flug vorgesehen gewesen sei; dies
seien außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung.
[20] Im Vorabentscheidungsersuchen wird die Abfolge der Ereignisse, die zu Annullierung des Fluges führten, sorgfältig beschrieben,
und zusätzliche Einzelheiten ergeben sich aus dem Wartungsbuch des betreffenden Luftfahrzeugs. Am 28. Januar 2005 wurde das
fragliche Luftfahrzeug einem "B Check" unterzogen, der jeweils nach 275 Flugstunden durchgeführt wird. Am 26. Februar 2005 hörte
der Pilot auf einem Flug von Kopenhagen nach Helsinki unnatürliche, von der Flugzeugnase kommende Geräusche. Bei einer
Untersuchung in Helsinki ließ sich der Grund der Geräusche nicht feststellen, die auf dem Rückflug nach Kopenhagen weiterhin zu
hören waren. Am 27. Februar 2005 wurde das Flugzeug für weitere Flüge eingesetzt, und es wurde vorübergehend repariert, bevor
es im Hinblick auf eine gründlichere Inspektion außer Betrieb gesetzt wurde. Den Ausführungen von SAS zufolge war kein anderes
Luftfahrzeug verfügbar, da ausnahmsweise acht ihrer Flugzeuge gerade technisch überprüft wurden. Folglich annullierte das Unternehmen
den Hin- und Rückflug nach Paris vom 27. Februar 2005, der mit dem außer Betrieb gesetzten Luftfahrzeug hätte durchgeführt werden
sollen. Es wurde bekannt, dass die Geräusche von der Luke der Landungsräder herrührten. Die Lukenbefestigung wurde justiert und
das Problem behoben.
[22] Das vorlegende Gericht hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 vor, wenn ein Luftfahrzeug wegen
technischer Probleme außer Betrieb gesetzt wird und dies eine Annullierung des Fluges zur Folge hat?
2. Wenn Frage 1 bejaht werden sollte: Welche zumutbaren Maßnahmen im Sinne der Verordnung muss ein Luftfahrtunternehmen
treffen, um Annullierungen wegen technischer Probleme zu vermeiden?
3. Wenn Frage 1 bejaht werden sollte: Hat ein Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine Annullierung im
Sinne der Verordnung zu vermeiden, wenn sich feststellen lässt, dass keine freien Luftfahrzeuge zur Durchführung des Fluges zur
Verfügung standen, den das Luftfahrzeug, das aufgrund technischer Probleme außer Betrieb gesetzt wurde, planmäßig hätte durchführen sollen?
4. Wenn Frage 1 bejaht werden sollte: Ist es von Bedeutung, wenn die Unterlagen über die technischen Probleme, auf die sich das
Luftfahrtunternehmen beruft, ausschließlich von diesem Luftfahrtunternehmen selbst stammen?
(...)
[73] Demnach schlage ich vor, die Fragen des Østre Landsret, wie hier umformuliert, wie folgt zu beantworten:
Fragen 1, 2 und 3
Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nur dann auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 berufen, um der Verpflichtung
zur Leistung von Ausgleichszahlungen nach wegen technischer Probleme erfolgter Außerbetriebsetzung eines Luftfahrzeugs zu
entgehen, wenn sowohl die Außerbetriebsetzung als auch die Nichtverfügbarkeit eines Ersatzflugzeugs auf Umstände zurückgehen, die
- sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären; diese Maßnahmen
umfassen hinsichtlich der Außerbetriebsetzung die korrekte und rechtzeitige Einhaltung des für ein Luftfahrzeug geltenden Instandhaltungs-
und Wartungsprogramms und, sobald Anzeichen auf das technische Problem hindeuten, alle in Anbetracht der Umstände zumutbaren
Schritte zur Lösung des Problems ohne Außerbetriebsetzung des Luftfahrzeugs; hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit eines Ersatzflugzeugs
umfassen sie angesichts bisheriger Erfahrungen angemessene Vorkehrungen für Ersatzflugzeuge;
- außergewöhnlich im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs sind. Hinsichtlich der Außerbetriebsetzung können hierunter solche technischen
Probleme fallen, die ihrer Art nach weder typischerweise von Zeit zu Zeit bei sämtlichen Luftfahrzeugen und/oder einem bestimmten
Luftfahrzeugtyp auftreten noch bekanntermaßen das fragliche Luftfahrzeug zuvor beeinträchtigt haben; hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit
eines Ersatzflugzeugs fallen hierunter Umstände, die für ein Luftfahrtunternehmen unvorhersehbar waren, das angesichts bisheriger
Erfahrungen zumutbare Vorkehrungen für Ersatzflugzeuge getroffen hat.
Frage 4
Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Zulässigkeit und den Beweiswert der Unterlagen und jedes weiteren vom Luftfahrtunternehmen
im Einklang mit den nationalen Beweisvorschriften vorgelegten Beweismittels zu würdigen, vorausgesetzt, dass bei Anwendung dieser
Vorschriften der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz beachtet werden. Das nationale Gericht sollte auch entscheiden, ob die Beweise
für den Nachweis ausreichen, dass die in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.
Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62006C0396:DE:HTML
Fundstelle: RRa 2007, 261
2. Überkreuzbuchung / Rückflug
Ein Rückflugschein bleibt auch dann gültig, wenn der Fluggast den Hinflug nicht angetreten hat.
LG Frankfurt a.M.., Urt. v. 14.12.2007 - 2-2 O 243/07
Anm.: Das erstinstanzliche Urteil in diesem Verbandsprozess der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen British Airways ist
noch nicht rechtskräftig. Ein weiteres Verfahren gegen Lufthansa ist noch nicht entschieden. Ähnliche Geschäftsbedingungen werden
unter anderem auch von Air France, Austrian Airlines und Spanair verwendet. In insgesamt 15 Fällen hat der vzbv Abmahnungen
ausgesprochen, die Verfahren jedoch bis zur Entscheidung der Verfahren gegen British Airways und Lufthansa zurückgestellt.
3. Reisevertrag / Höhere Gewalt / Kündigung /Stornokosten
Kündigt ein Reisender den Reisevertrag wegen höherer Gewalt, ist es angemessen, die aufgrund der Kündigung entstandenen Stornokosten
Reisendem und Reiseveranstalter je zur Hälfte aufzuerlegen, da beide dem Risiko einer wegen höherer Gewalt gescheiterten Reise gleichermaßen fernstünden.
LG Mönchengladbach, Urt. v. 21.2.2007- 4 S 64/06 -15
4. Verkehrssicherungspflicht / Allgemeines Lebensrisiko / Ausrutschen im Nassbereich
Das Ausrutschen in Sanitärbereichen wie Dusche oder Badewannen gehört zum privaten Unfall- und Verletzungsrisiko eines Reisenden.
AG Neuwied, Urt. v. 2.3.2007 - 4 C 1527/06, RRa 2007, 258
5. Reisevertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Einbeziehung / Verletzung von Informationspflichten
1. Der allgemeine Hinweis in der Buchungsbestätigung, dass die AGB im massgeblichen Katalog enthalten sind, macht die Vorlage des
Kataloges entbehrlich, so dass für die Einbeziehung mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme nach § 305 II BGB das Vorhalten des Kataloges genügt.
2. Durch die Zahlung des Reisepreises oder den Reiseantritt erklärt der Reisende sein Einverständnis mit den erstmals in der
Reisebestätigung mitgeteilten AGB.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.9.2006 – 2-24 S 58/0, RRa 2007, 273 m. Anm. Parick Matern
############### III. Urteil des Monats: LG Frankfurt/M: Vertane Urlaubszeit bei Fluggepäckschaden#########################################
Reisevertrag / Verspätetes Gepäck / Montrealer Übereinkommen / Reisepreisminderung / Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
Die Schadensersatzregelungen des Montrealer Übereinkommens schließen in seinem Anwendungsbereich nur den
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 651 f I BGB, nicht aber den Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB aus.
LG Frankfurt/M, Urt. v. 5.6.2007 - 2-24 S 44/06, RRa 2007, 269
Anm: Vgl. die Anmerkung von Führich oben unter Neueste Urteile: Reisevertrag. Das MontÜG (BGBl. 2004 I 550, 1027;BGBl. 2006 I2407)
ist abgedruckt bei Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Anhang II 18)
Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten reisevertragliche Gewährleistungsansprüche in Höhe von insgesamt 1.900,00 Euro geltend.
Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Reise "Antarktis und chilenische Fjorde" vom 3.11. bis 21.11.2004 zu einem Reisepreis in Höhe
von 5.780,- EUR. Da die Klägerin stark gehbehindert ist, stellte sie unter Mitwirkung der Beklagten für den Antarktisteil der Reise (5.11.-11.11.2004)
eine Ausrüstungsliste zusammen. Bei ihrer Ankunft in Buenos Aires stellte sich heraus, dass ihr Koffer, der die für die Antarktisreise erforderlichen
Kleidungsstücke und Hilfsmittel enthielt, fehlte. Die L. stellte der Klägerin vor Ort zum Einkauf von notwendigen Sachen einen Vorschuss von 200,- USD
zur Verfügung. Der Koffer wurde der Klägerin erst am 11.11.2004 nachgeliefert. Nach Beendigung der Reise leistete die L. an die Klägerin weitere 1.037,58 EUR. ...
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, auf den der Klägerin zustehenden Anspruch auf Minderung des Reisepreises
in Höhe von 1.123,89 EUR seien die von der L. geleisteten Zahlungen anzurechnen. Da der Flug von Frankfurt am Main nach Buenos Aires dem
Geltungsbereich des Warschauer Abkommens unterfalle und dieses Schadensersatzansprüche des Fluggastes abschließend regele, ohne dem
Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlausfreude zuzubilligen, könne sich auch die Beklagte als Reiseveranstalterin
gem. § 651 h Abs.2 BGB darauf berufen, dass im Geltungsbereich dieses Abkommens kein Anspruch gem. § 651f Abs.2 BGB geltend gemacht werden könne.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts seien die Zahlungen der L. nicht auf ihren
Minderungsanspruch anzurechnen, der zudem vom Amtsgericht mit 50% zu gering angesetzt worden sei. Des Weiteren könne sich die
Beklagte nicht auf § 651 h Abs.2 BGB berufen, so dass sie - die Klägerin - einen Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude geltend machen könne. ...
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch nur in Höhe von 1210,31 EUR Erfolg.
1. Soweit sich die Berufung dagegen wendet, dass das Amtsgericht den geltend gemachten Minderungsanspruch gem. §§ 651d Abs.1, 651 c Abs.1
BGB als durch die vorgerichtlichen Zahlungen der L. erfüllt angesehen hat, hat sie lediglich in Höhe von 86,31 EUR Erfolg.
a) Der Einwand der Beklagten, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Minderung des auf 7 Tage anteilig entfallenden Reisepreises zuerkannt, die
Klägerin habe nur mangels Verfügbarkeit einer reinen Antarktis-Reise den sie nicht interessierenden weiteren Reiseteil mitkontrahiert, greift nicht durch.
Aufgrund welcher Motivation die Klägerin die zugrundeliegende Reise gebucht hat, ist unerheblich. Jedenfalls hat der Umstand, dass nur 7 Tage der
Kreuzfahrt mangelbehaftet waren, zur Folge, dass eine Minderung lediglich aus dem auf diese Zeit entfallenden anteiligen Reisepreis zuerkannt werden kann.
Die vom Amtsgericht zugesprochene Minderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.Bei nicht zur Verfügung stehendem Reisegepäck wird in
der Regel eine Minderung zwischen 20 und 30% pro betroffenem Urlaubstag für angemessen erachtet (Führich, Reiserecht, 5.Aufl., Rn.338).
b) Dass es sich hier um einen besonders gelagerten Fall handelt, hat das Amtsgericht bei der Bemessung der Minderung in Höhe von 50% ausreichend
berücksichtigt. Auch wenn die Arktis-Tour wegen der fehlenden Gehhilfen und ohne die notwendige kälteabweisende Kleidung zu einer Beeinträchtigung
der Klägerin geführt hat, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern dies eine Minderung über die zuerkannten 50% hinaus rechtfertigen soll. Dass sie
während dieser Zeit auf die Mithilfe der Mitreisenden angewiesen war, und somit ihre organisatorische Unabhängigkeit erheblich eingeschränkt war,
ändert nichts daran, dass sie aber dennoch an diesen Landgängen - wenn auch nur mit Hilfe anderer - teilnehmen konnte.
c) Was die fehlende kälteabweisende Kleidung betrifft, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Klägerin von der L. ein Vorschuss in Höhe von
200,- USD zum Einkauf von notwendigsten Sachen zur Verfügung gestellt worden ist, und sich die Klägerin ausweislich der Klageschrift (S.2) auch mit
solchen Sachen ("Mit diesen Sachen ...setzte die Klägerin die Reise fort".) ausgestattet hat. Insgesamt erscheint daher die Bemessung der
Minderungshöhe durch das Amtsgericht angemessen, aber auch ausreichend. Bei einem Gesamtreisepreis in Höhe von 5.780,- EUR ergibt sich bei
18 Reisetagen ein Tagesreisepreis von 321,11 EUR so dass bei 7 Tagen ein anteiliger Reisepreis von 2.247,77 EUR anzusetzen ist. Zu Recht hat das
Amtsgericht somit eine Minderung von 1.123,89 Euro errechnet.
d) Soweit die Berufung geltend macht, das Amtsgericht habe die vorprozessualen Zahlungen durch die L. nicht auf den ihr zustehenden Minderungsanspruch
in Höhe von 1.123,89 Euro anrechnen dürfen, ist ihr lediglich insofern Recht zu geben, als das Amtsgericht nicht die erhaltenen 200,00 USD auf den ihr
zustehenden Minderungsanspruch von 1.123,89 EUR hätte anrechnen dürfen. Denn diesen Betrag hat die L. der Klägerin - wie oben bereits ausgeführt
- zum Einkauf von notwendigsten Sachen zur Verfügung gestellt und somit in Erfüllung des gegen sie und die Beklagte gemeinsam bestehenden
Anspruchs gem. Art.19, 22 MÜ gehandelt (zur Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommen (im folgernden: MÜ) im vorliegenden Fall s.u.).
Insoweit hat die Lufthansa ersichtlich auf eine eigene Schuld geleistet.
2. Gemäß Art.19 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
Bei Gepäckverzögerungen sind in der Regel die Kosten notwendiger angemessener Ersatzbeschaffungen zu ersetzen (Führich, a.a.O., Rn.1046)
a) Nach Art.39 ff. MÜ ist auch der Reiseveranstalter vertraglicher Luftfrachtführer und haftet neben dem ausführenden Luftfrachtführer, also dem
Luftfahrtunternehmen, als Gesamtschuldner (Führich, a.a.O.). Gemäß § 422 Abs. 1 BGB wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch
für die übrigen Schuldner. Was allerdings die über diese Zahlung von 200 USD hinaus geleisteten 1.037,58 EUR betrifft, ist weder vorgetragen noch ersichtlich,
dass diese entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes auf eine eigene Schuld der L. geleitet worden wären. Zwar hat die Klägerin insofern in der
Klageschrift vortragen lassen, dieser Betrag sei als Schadensersatz u.a. für nutzlos eingekaufte
warme Sachen geleistet worden. Allerdings hat daraufhin die Beklagte im Schriftsatz vom 27.9.2005 ausgeführt, die Klägerin habe diesen Betrag als
Minderung enthalten, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten wäre. Auf den in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erteilten Hinweis
dahingehend, dass sich dem Vortrag der Parteien nicht ergebe, wann die Zahlung der L. erfolgt sei, aus welchem Grund sich die L. veranlasst
gesehen habe, 1.037,58 EUR an die Klägerin zu zahlen, und wie sich dieser Betrag errechne, hat der Berufungsklägervertreter keinen Antrag auf
Schriftsatznachlass gemäß § 139 Abs.5 ZPO gestellt. Soweit er in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.5.2007 unter Bezugnahme auf ein
Ankündigungsschreiben der L. vom 27.12.2004 die gezahlte Summe dahingehend erläutert hat, dass die L. die zuhause getätigten Reise-Anschaffungen
und die Ersatzanschaffungen in Südamerika teils vollständig, teils prozentual "im Rahmen ihrer Haftung" erstattet habe, gibt dieser Schriftsatz keinen
Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a ZPO. Denn aus dem beigefügten Anschreiben der L. vom 27.12.2004 ergibt sich nicht,
dass die L. die gezahlten 1.037,58 EUR tatsächlich auf die zuhause getätigten Reise-Anschaffungen und die Ersatzanschaffungen in Südamerika geleistet hat.
In diesem Schreiben wird nämlich zunächst um die Zusendung der Kaufbelege für die Ersatzeinkäufe der Klägerin gebeten. Ob die Klägerin jedoch
entsprechend dieser Bitte verfahren ist und die L. schließlich aufgrund der zugesandten Belege geleistet hat, bleibt unklar. Des Weiteren ist nach
wie vor nicht substantiiert dargetan, wie sich der "krumme" Betrag von 1.037,58 EUR zusammensetzen soll. Die Kammer geht daher mit dem
Amtsgericht davon aus, dass der weitere Betrag in Höhe von 1.037,58 EUR nicht auf eine eigene Schuld, sondern in Erfüllung einer Verbindlichkeit nur der
Beklagten geleistet worden ist, nämlich in Erfüllung der nur gegenüber dieser bestehenden Minderungsansprüche.
b) Die Klägerin hat ausweislich ihres Vortrags in der Klageschrift auch nicht die Lufthansa, sondern die Beklagte zur Zahlung aufgefordert,
bevor die Zahlung durch die L. erfolgt ist. Auch daraus kann geschlossen werden, dass eine Verpflichtung der Beklagten getilgt werden sollte.
Gemäß § 267 Abs.1 BGB kann bei einer Geldschuld auch ein Dritter, hier die L., die Leistung des Schuldners, hier der Beklagten, bewirken,
ohne dass der Gläubiger ein Ablehnungerecht hätte. Da allerdings auf den bestehenden Minderungsanspruch in Höhe von 1.123,89 EUR nur
1.037,58 EUR anzurechnen sind, stehen der Klägerin noch 86,31 EUR zu.
c) Soweit die Klägerin sich mit ihrer Berufung dagegen wendet, dass das Amtsgericht einen Entschädigungsanspruch wegen entgangener
Urlaubsfreude gemäß § 651f Abs.2 BGB wegen § 651h Abs.2 BGB als ausgeschlossen angesehen hat, ist ihre Berufung erfolgreich. Das
Amtsgericht hat zu Unrecht auf das Warschauer Abkommen (im folgenden: WA) als internationales Abkommen abgestellt, da hier das
Montrealer Übereinkommen (im folgernden: MÜ) einschlägig ist.
Das Montrealer Übereinkommen, das für Flüge mit Verspätungsschäden das Warschauer Abkommen abgelöst hat, ist für
Deutschland am 28.6.2004 in Kraft getreten (Führich, a.a.O., Rn. 936). Gemäß Art. 1 Abs. 2 MÜ ist das Montrealer Übereinkommen auch dann
vorrangig anzuwenden, wenn es sich um einen Hin- und Rückflug aus einem bzw. in einen Ratifikationsstaat des Montrealer Übereinkommen handelt.
Damit gilt das Montrealer Übereinkommen auch bei einem
Hin- und Rückflug aus einem Vertragsstaat in einen Nichtvertragsstaat des Montrealer Übereinkommens (Führich, a.a.O., Rn. 944), wie es bei Chile
(und Argentinien) der Fall ist. Da im vorliegenden Fall Abgangs- und Bestimmungsort i.S.d. Art.1 Abs. 2 MÜ in Deutschland liegt, ist das Montrealer
Übereinkommen und nicht das Warschauer Abkommen anwendbar.
Zwar handelt es sich nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch bei dem Montrealer Übereinkommen wie bei dem
Warschauer Abkommen um ein internationales Übereinkommen i.S.d. § 651h Abs. 2 BGB (vgl. Führich, a.a.O., Rn. 498 m.w.N.). Indessen
schließen die Schadensersatzregelungen des Montrealer Übereinkommens im Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens nur den
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 651 f Abs. 1 BGB, nicht aber den Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB aus.
Das Montrealer Übereinkommen enthält keine Regelung zum Umfang des Schadens und überlässt die Ausfüllung des Schadensbegriffs in § 1 MontÜG
dem nationalen Recht, welches insoweit auf §§ 35 und 36 LuftVG verweist. Danach sind nicht nur alle Vermögensschäden, sondern auch Schäden,
die "nicht Vermögensschäden sind, durch eine billige Entschädigung in Geld" auszugleichen. Nach dem Montrealer Übereinkommen kommt es daher
im Gegensatz zum bisher nach dem Warschauer Abkommen notwendigen qualifizierten Verschulden i.S.d. Art. 25 WA nicht mehr auf den Nachweis
von Absicht und Leichtfertigkeit an, wenn Schmerzensgeldansprüche gemäß § 253 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden. Da der Anspruch nach
§ 651 f Abs. 2 BGB ebenfalls ein nach nationalem Recht zugelassener immaterieller Schaden ist, wird § 651 f Abs. 2 BGB nicht durch das Montrealer
Übereinkommen verdrängt. Bei Verspätungsschäden des Reisenden und seinem Reisegepäck kann damit der Reisende einen direkten
Entschädigungsanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude nach § 651 f Abs.2 BGB gegen den Reiseveranstalter, nicht aber gegen das Luftfahrtunternehmen
als ausführender Luftfrachtführer geltend machen.
Soweit nach früherem Recht im Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens ein Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB ausgeschlossen
war, kann die hierzu ergangene Rechtsprechung nach Ablösung des Warschauer Abkommen durch das Montrealer Übereinkommen nicht mehr
aufrechterhalten werden (Führich, a.a.O., Rn. 212 und 498). Die Klägerin kann somit einen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener
Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs.2 BGB geltend machen
und zwar in Höhe von 1.124,- EUR.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne dieser Vorschrift gegeben, wenn Reisemängel
vorliegen, die zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe von mindestens 50 % berechtigen.Diese Voraussetzung liegt hier vor. Nachdem die
Kammer nach ihrer früheren Rechtsprechung die Höhe der Entschädigung bei einem völlig nutzlos aufgewendeten Urlaubstag mit 72,00 Euro pro
Person und Tag berechnet hat, stellt sie nach ihrer neuen Rechtsprechung nunmehr als geeigneter Maßstab für die Bemessung der Entschädigung
auf den Reisepreis ab, zu dem die Entschädigung in angemessenem Verhältnis zu stehen hat. Die Kammer hält daher eine Entschädigung in Höhe
von etwa 50 % des auf 7 Tage entfallenden anteiligen Reisepreises, somit in Höhe von 1.124,- EUR, für angemessen. ...
Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzung des § 543 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO gegeben ist, da die Sache grundsätzliche
Bedeutung hat. Die Frage, ob im Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens ein Entschädigungsanspruch gemäß § 651 f Abs. 2 BGB
ausgeschlossen ist, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich und auch instanzgerichtlich noch nicht geklärt.
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########### IV. Praxistipp des Monats: Rechtsfallen im Skiurlaub - was Urlauber wissen sollten #################################
Der Winterurlaub bringt für viele Reisenden nicht nur Freuden im Schnee. Manchmal versinken Hotels und Skigebiete im Schnee.
In vielen Skigebieten gibt es nur weiße Kunstschneeabfahrten auf grünen Hängen. Das Klima wird immer unberechenbarer.
Unfälle auf der Piste führen zu Rechtsstreitigkeiten oder enttäuschte Urlauber verklagen die Gastgeber auf Schadensersatz.
Prof. Dr. Führich, Reiserechtler und Leiter des Competenz Centrum Reiserecht an der Fachhochschule Kempten,
übrigens der höchst gelegensten Deutschlands, gibt Ihnen rechtssichere Tipps.
Keine Haftung für Schneeverhältnisse
Schneemangel berechtigt grundsätzlich nicht zu einer kostenlose Stornierung oder Umbuchung der Reise. Der Gastgeber oder
Reiseveranstalter haftet nicht für schlechte Schneeverhältnisse. Führich: Insoweit verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden.
Fehlender Schnee kann auch nicht als höhere Gewalt wie eine Lawine oder verschüttete Straßen angesehen werden, da es an der
Gewalteinwirkung fehlt. Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt auch deswegen nicht die oft mit 75 % hohen Stornokosten des Urlaubers.
Die eingeschränkte Tauglichkeit der Umgebung eines Feriengebiets zum Skifahren stellt keinen Mangel dar, urteilte das Amtsgericht Viechtach
im Bayerischen Wald (2 C 463/06).
Schneegarantie
Wenn der Reiseveranstalter eine Schneegarantie verspricht, liegt eine zugesicherte Eigenschaft der Reise vor. Diese Zusage muss der
Veranstalter auch ohne wenn und aber einhalten, wenn die Lifte und Seilbahnen nicht laufen (Amtsgericht Münster, 59 C 2377/03). Schneesicher
heißt aber nicht, dass eine längere Anfahrt mit dem Pkw oder dem Skibus bis zur Piste unzumutbar ist. Führich rät den Urlaubern bei Schneegarantie
genau in den Prospekt und in die Geschäftsbedingungen zu schauen, da die Konditionen der Zusicherung durch eine solche freiwillige Garantie
der Veranstalter festlegen kann.
Lawinengefahr
Bei einer Schneekatastrophe, Lawinengefahr oder Straßensperre kann ein Urlauber seine Reise nur dann kostenfrei stornieren, wenn eine
extreme Gefährdung der Person oder der Reisedurchführung vorliegt. Daher hat das Amtsgericht Herne zurecht entschieden, dass bei Lawinengefahr
der höchsten Stufe 5 die Reise vom Urlauber kurzfristig und ohne Stornokosten gekündigt werden kann.
Skiunfall ist allgemeines Lebensrisiko
Ein Skiunfall stellt sich als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, für das der Veranstalter nicht haftet, hat das Oberlandesgericht
Celle entschieden (11 U 70/01). Auch für Lawinen wird daher grundsätzlich außerhalb eines organisierten Skigebiets nicht gehaftet, außer dem
Reiseveranstalter und seinen Skiführern kann eine Pflichtverletzung bei der Tourenführung zu Last gelegt werden (Oberlandesgericht München, 8 U 2053/01).
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#################################### V. Neue Reiserechts-Literatur #################################################
Bollweg, Hans-Georg, Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei internationalen Flugpauschalreisen?, RRa 2007, 242
Führich, Ernst, Basiswissen Reiserecht, Grundriss des Reisevertrags- und Individualreiserechts, 2007, 220 S. Kartoniert,
Vahlen ISBN 978-3-8006-3439-2, 2007, € 20,00
Führich, Ernst, Hinweispflicht des Reiseveranstalters auf Ausschlussfrist, Anmerkung in: LMK 2007, 243215 , BGH, Urteil vom 12.06.2007,
Az.: X ZR 87/06, NJW 2007, 2549
Müller-Rostin, Wolf, Verordnung (EG) Nr. 261/2004: Ein Zwischenruf
Saalfrank, Cristian, Anm. zu AG Simmern, Urt. v. 10.6.2005 - 3 C 687/04, RRa 2005, 279, in: RRa 2007, 272
Staudinger, Ansgar, Abgrenzung zwischen großer Verspätung und Annullierung im Luftverkehrsrecht - eine neue Aufgabe für den EuGH?
(BGH NJW 2007, 3437), NJW 2007, 3392
Staudinger, Ansgar, Die Bedeutung der BGB- und VVG-Reformen für das Reise- und Reiseversicherungsrecht, RRa 2007, 245
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Wenn Sie noch nicht die aktuelle Auflage des Handbuchs von Prof. Dr. Führich Reiserecht, 5. Aufl. 2005 kennen, dann
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